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| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift neu gefasst, § 3 geändert, § 6a neu eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.09.2026 (Brem.GBl. S. 648) |
Die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen richtet sich nach der Bremischen Arbeitszeitverordnung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die tägliche Arbeitszeit nach § 6 Absatz 3 der Bremischen Arbeitszeitverordnung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen verlängert werden.
(2) Arbeitstage sind die Wochentage Montag bis Freitag. Im Wechselschichtdienst, im Schichtdienst, im Sonderdienst sowie bei Rufbereitschaft sind Arbeitstage die Wochentage Montag bis Sonntag einschließlich der Feiertage.
(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie Heiligabend und Silvester, die auf Wochentage von Montag bis Freitag fallen, um ein Fünftel. Dies gilt auch, wenn an diesen Tagen Dienst zu leisten ist, unabhängig von der Zeitdauer des Dienstes.
(1) Der polizeiliche Dienst wird bedarfsorientiert geleistet als
Wechselschichtdienst,
Schichtdienst,
Sonderdienst,
Dienst mit gleitender Arbeitszeit,
Dienst mit feststehender täglicher Arbeitszeit,
Bereitschaftsdienst oder
Rufbereitschaft und Rufbereitschaft mit besonderen Anforderungen.
(2) Die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde Bremerhaven werden ermächtigt, im Rahmen von Dienstvereinbarungen die flexible Gestaltung von Dienstplänen oder Arbeitszeiten zu entwickeln. Die Dienstvereinbarung der Polizei Bremen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann sich vorbehalten, der Dienstvereinbarung der Ortspolizeibehörde Bremerhaven zuzustimmen.
(3) Die Polizei Bremen, die Ortspolizeibehörde Bremerhaven und die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport, sofern sie oder er Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahrnimmt, werden ermächtigt, im Rahmen von Dienstanweisungen die Gestaltung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaften festzulegen. Die Dienstanweisung der Polizei Bremen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann sich vorbehalten, der Dienstanweisung der Ortspolizeibehörde Bremerhaven zuzustimmen.
(1) Die Höchstdauer einer Dienstschicht im Wechselschicht- und Schichtdienst soll nicht mehr als zehn Stunden betragen. Die Mindestdauer soll sechs Stunden nicht unterschreiten. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen kann die Höchstdauer der Dienstschichten zwölf Stunden betragen.
(2) Im Wechselschicht- und Schichtdienst werden Pausenzeiten gewährt, soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen. Während der Pausenzeiten müssen sich die Beamtinnen und Beamten zur Dienstleistung bereithalten. Sie zählen als Arbeitszeit.
(3) Die Dienstpläne werden von der oder dem Dienstvorgesetzten gefertigt. Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann sich vorbehalten, die Dienstpläne des Polizeivollzugsdienstes des Landes, der Magistrat der Stadt Bremerhaven kann sich vorbehalten, die Dienstpläne des Polizeivollzugsdienstes der Stadt Bremerhaven zu genehmigen.
(1) Sonderdienst ist Dienst, der aufgrund besonderer polizeilicher Lagefelder zu unregelmäßigen Zeiten geleistet wird. Für die Pausenzeiten gilt § 4 Absatz 2 entsprechend. Wird die Ruhezeit nach § 7 Absatz 2 und 3 der Bremischen Arbeitszeitverordnung nicht eingehalten, sind gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewähren.
(2) Soweit dienstliche Gründe hierfür bestehen, ist ein Wechsel aus jeder anderen Dienstform in den Sonderdienst nach Festlegung der oder des Dienstvorgesetzten oder von ihr oder ihm Beauftragten zulässig.
(3) Wird der Sonderdienst im Rahmen von Einsätzen geschlossener Einheiten außerhalb Bremens geleistet, so gelten auch An- und Abfahrtszeiten sowie Verpflegungszeiten als Arbeitszeit.
Die tägliche Arbeitszeit bei Nachtdienst kann abweichend von § 8 Absatz 2 der Bremischen Arbeitszeitverordnung auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Monats im Durchschnitt die Arbeitszeit von acht Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
(1) Abweichend von § 10 der Bremischen Arbeitszeitverordnung ist für Zeiten der Rufbereitschaft ein Zeitausgleich von mehr als einem Achtel Dienstbefreiung zu gewähren.
(2) Ein höherer Zeitausgleich im Sinne des Absatzes 1 setzt voraus, dass die Rufbereitschaft nach einer Gesamtbetrachtung durch besondere Anforderungen geprägt ist und dadurch eine über die übliche Belastung hinausgehende Beanspruchung der Rufbereitschaftsleistenden entsteht.
(3) Im Rahmen der Gesamtbetrachtung nach Absatz 2 sind insbesondere folgende Merkmale zu berücksichtigen:
die Zeitspanne, welche der Dienstherr der Beamtin oder dem Beamten vorgibt, um nach einer Alarmierung den Volldienst aufzunehmen (Reaktionszeit),
die Wahrscheinlichkeit einer Alarmierung sowie der Umfang der nach einer Alarmierung zu erbringenden dienstlichen Tätigkeit (Alarmierungswahrscheinlichkeit und -dauer),
die verpflichtende Mitnahme von Führungs- und Einsatzmitteln, soweit hierdurch die Beamtin oder der Beamte während der Rufbereitschaft in besonderem Maße belastet oder in der Gestaltung der Freizeit eingeschränkt wird.
(1) Arbeitszeitguthaben und Arbeitszeitrückstände werden am Ende des jeweiligen Kalendermonats festgestellt. Dabei wird die zu leistende Arbeitszeit aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 5 Absatz 1 der Bremischen Arbeitszeitverordnung ermittelt. Der Ausgleich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit erfolgt gemäß § 60 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes.
(2) Die Arbeitszeitguthaben und Arbeitszeitrückstände nach Absatz 1 werden auf den nächsten Kalendermonat übertragen. Die Grenzwerte betragen für Arbeitszeitguthaben 50 Stunden und für Arbeitszeitrückstände 20 Stunden. Der Grenzwert Arbeitszeitguthaben nach Satz 2 kann überschritten werden, sofern Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt wird. Die Überschreitung des Grenzwertes Arbeitszeitrückstände nach Satz 2 kann in begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden. Es sollen zu keiner Zeit mehr als 90 Stunden Arbeitszeitguthaben und mehr als 40 Stunden Arbeitszeitrückstände anfallen. Die Überschreitung des Grenzwertes Arbeitszeitguthaben nach Satz 5 aufgrund angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit können die Dienstvorgesetzten in Ausnahmefällen zulassen; die jeweiligen obersten Dienstbehörden können sich die Genehmigung vorbehalten. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 2.