31977D0433

77/433/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1977 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, die Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände nicht anzuwenden (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 170 vom 08/07/1977 S. 0030 - 0030


Entscheidung der Kommission

vom 15. Juni 1977

zur Ermächtigung der Italienischen Republik, die Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände nicht anzuwenden

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(77/433/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände [1], insbesondere auf Artikel 7 Buchstabe j),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Italienische Republik erfüllt die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 genannten Voraussetzungen für die Nichtanwendung der Prämienregelung, da in diesem Mitgliedstaat die Milchkuhbestände in der Zeit vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1975 um 21,6 % verringert worden sind. Es ist daher festzustellen, daß dieser Mitgliedstaat ermächtigt ist, die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 nicht anzuwenden.

Diese Entscheidung befreit jedoch die Italienische Republik nicht von den Verpflichtungen, die sich für sie aus der Anwendung der Prämienregelung in den anderen Mitgliedstaaten ergeben können.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Italienische Republik wird ermächtigt, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 vorgesehene Prämienregelung nicht anzuwenden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. Juni 1977

Für die Kommission

Der Vizepräsident

Finn Gundelach

[1] AB1. Nr. L 131 vom 26. 5. 1977, S. 1.

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