81/234/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. März 1981 zur Genehmigung des Rahmenplans für landwirtschaftliche Beratung in Italien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 270/79 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 110 vom 22/04/1981 S. 0020 - 0020
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. März 1981 zur Genehmigung des Rahmenplans für landwirtschaftliche Beratung in Italien gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 270/79 des Rates (Nur der italienische Text ist verbindlich) (81/234/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 270/79 des Rates vom 6. Februar 1979 zur Förderung der landwirtschaftlichen Beratung in Italien (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat am 6. August 1980 den Rahmenplan für landwirtschaftliche Beratung mitgeteilt und am 17. Oktober 1980 und 30. Januar 1981 durch zusätzliche Angaben ergänzt. Der genannte Rahmenplan enthält in ausreichender Weise die Angaben und Maßnahmen im Sinne der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 270/79, die den Beginn des in Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 dieser Verordnung vorgesehenen Systems der Entwicklung der landwirtschaftlichen Beratung ermöglichen. Der Fondsausschuß ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden. Die in dieser Enscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von der italienischen Regierung am 6. August 1980 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 270/79 mitgeteilte und am 17. Oktober 1980 und 30. Januar 1981 ergänzte Rahmenplan für landwirtschaftliche Beratung in Italien wird genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. März 1981 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 38 vom 14.2.1979, S. 6.