European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/1032

18.5.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/1032 DER KOMMISSION

vom 23. April 2026

über die Kohärenz der Leistungsziele im gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Griechenland vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2556)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2803 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (2), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 3,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (3), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN

(1)

Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen Pläne mit Leistungszielen auszuarbeiten. Diese Pläne müssen lokale Leistungsziele enthalten, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den betreffenden Bezugszeitraum im Einklang stehen.

(2)

Am 12. Juni 2024 nahm die Kommission unionsweit geltende Leistungsziele für den vierten Bezugszeitraum (RP4, 2025-2029) an. Diese unionsweit geltenden Leistungsziele wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission (4) festgelegt.

(3)

Griechenland legte der Kommission am 1. Oktober 2024 einen Leistungsplanentwurf für den RP4 vor. Nach Prüfung der Vollständigkeit dieses Leistungsplanentwurfs durch die Kommission legte Griechenland am 15. November 2024 einen aktualisierten Leistungsplanentwurf (im Folgenden „Leistungsplanentwurf“) vor.

(4)

Die Kommission stellte fest, dass die von Griechenland im Leistungsplanentwurf festgelegten Kapazitätsziele die in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Bewertungskriterien nicht erfüllen und auch die Kosteneffizienzziele für die Streckengebührenzone Griechenland die in Anhang IV Nummer 1.4 der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Bewertungskriterien nicht erfüllen. Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Kapazitäts- und Kosteneffizienzziele nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 in Einklang stehen, und teilte dies Griechenland am 16. Mai 2025 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1040 der Kommission (5) mit. In diesem Beschluss richtete die Kommission Empfehlungen an Griechenland, um die Kohärenz seiner Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 zu gewährleisten.

(5)

Am 7. August 2025 legte Griechenland der Kommission einen überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den RP4 zur Bewertung vor. Nach Prüfung der Vollständigkeit dieses Plans legte Griechenland am 3. Oktober 2025 eine aktualisierte Fassung des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs (im Folgenden „überarbeiteter Leistungsplanentwurf“) vor.

(6)

Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet.

(7)

Die Kommission hat ihre Bewertung des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs durch eine Überprüfung der in Anhang IV Nummer 2 jener Durchführungsverordnung genannten Elemente ergänzt. Die in Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe d Ziffer vii der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannte Kostenaufteilung zwischen Strecken- und An- und Abflugdiensten ist jedoch Gegenstand einer gesonderten Überprüfung durch die Kommission auf der Grundlage zusätzlicher Informationen, die Griechenland im Dezember 2025 vorgelegt hat. Daher trifft die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussagen zur Vereinbarkeit dieser Kostenaufteilungsmethode mit Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und Artikel 22 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.

(8)

Der Leistungsüberprüfungsausschuss (Performance Review Bord — im Folgenden „PRB“), der die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2803 bei der Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung unterstützt, hat der Kommission seine Stellungnahme zu den im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Griechenlands enthaltenen Leistungszielen im Hinblick auf die Kohärenz dieser Ziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vorgelegt. Die in diesem Beschluss dargelegten Feststellungen stützen sich auf die ausführliche technische Bewertung in der Stellungnahme des PRB (7).

BEWERTUNG DURCH DIE KOMMISSION

Bewertung der Leistungsziele im Bereich „Sicherheit“

(9)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit wurde die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele anhand Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.

(10)

Griechenland hat folgende Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements — aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau — vorgeschlagen:

Griechenland

Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau, von EASA-Niveau A bis D

Anbieter von Flugsicherungsdiensten

Ziel des Sicherheitsmanagements

2025

2026

2027

2028

2029

HASP

Sicherheitspolitik und -ziele

C

C

C

C

C

Management von Sicherheitsrisiken

C

C

C

C

D

Gewährleistung der Sicherheit

C

C

C

C

C

Förderung der Sicherheit

C

C

C

C

C

Sicherheitskultur

C

C

C

C

C

(11)

Die Kommission stellt fest, dass die von Griechenland für den Anbieter von Flugsicherungsdiensten „HASP“ vorgeschlagenen Sicherheitsleistungsziele den unionsweit geltenden Sicherheitszielen für jedes Kalenderjahr von 2025 bis 2029 entsprechen, mit Ausnahme des Ziels „Management von Sicherheitsrisiken“, für das das Niveau des unionsweit geltenden Ziels im Jahr 2029 erreicht werden soll.

(12)

Die Kommission hat zudem festgestellt, dass der überarbeitete Leistungsplanentwurf Maßnahmen für HASP zur Erreichung der lokalen Sicherheitsziele enthält, wie z. B. die organisatorische Umstrukturierung, die Förderung der Sicherheitskultur, die Erhöhung der Zahl der Sicherheitsschulungen, die Verbesserung des Kompetenzbewertungssystems für Sicherheitsexperten, die Übung von Notfallverfahren und die Überprüfung von Risikokriterien.

(13)

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 10, 11 und 12 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Sicherheitsleistungsziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Bewertung der Umweltziele und Überprüfung der Maßnahmen im Hinblick auf deren Erreichung

(14)

In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die von Griechenland vorgeschlagenen Umweltziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die in dem gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission (8) erstellten Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (im Folgenden „ERNIP“) festgelegt sind und zum Zeitpunkt der Annahme der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4, d. h am 2. Juli 2024, vorlagen.

(15)

Die von Griechenland für den RP4 vorgeschlagenen Umweltleistungsziele und die entsprechenden nationalen Referenzwerte aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:

Griechenland

2025

2026

2027

2028

2029

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

2,11  %

2,08  %

2,03  %

1,97  %

1,93  %

Referenzwerte

2,11  %

2,08  %

2,03  %

1,97  %

1,93  %

(16)

Die Kommission stellt fest, dass die von Griechenland vorgeschlagenen Umweltziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für jedes Jahr des RP4 entsprechen. Auf dieser Grundlage sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt kohärent erachtet werden.

(17)

Nach Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs Griechenlands durch eine Überprüfung der in jenem Plan enthaltenen Maßnahmen ergänzt, die der Erreichung der Umweltziele dienen.

(18)

Die Kommission stellt fest, dass Griechenland in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltziele vorgelegt hat, darunter die Beschaffung eines neuen Flugverkehrsmanagementsystems (im Folgenden „ATM-System“) und die Realisierung eines grenzüberschreitenden Luftraums mit freier Streckenführung mit angrenzenden Ländern.

(19)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1040 vertrat die Kommission die Auffassung, dass Griechenland die Maßnahmen zur Erreichung seiner Umweltziele für den RP4 verbessern sollte, unter anderem indem es sich zu allen im ERNIP festgelegten operativen Maßnahmen verpflichtet und die Realisierung eines grenzüberschreitenden Luftraums mit freier Streckenführung beschleunigt.

(20)

Die Kommission stellt fest, dass sich Griechenland in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf gegenüber dem im Jahr 2024 vorgelegten Leistungsplanentwurf zu zwei weiteren operativen Maßnahmen verpflichtet hat, die im ERNIP festgelegt sind. Diese operativen Maßnahmen beziehen sich auf die Realisierung eines verbesserten grenzüberschreitenden Luftraums mit freier Streckenführung mit angrenzenden Ländern. Die Kommission begrüßt diese im überarbeiteten Leistungsplanentwurf dargelegte zusätzliche Verpflichtung Griechenlands, bekräftigt jedoch auch ihre im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1040 dargelegte Auffassung, dass Griechenland sich zur Umsetzung aller im ERNIP festgelegten operativen Maßnahmen verpflichten sollte. Die Kommission fordert Griechenland auf, diesen Bedenken bei der Annahme seines endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Rechnung zu tragen.

Bewertung der Kapazitätsziele und Überprüfung der Maßnahmen im Hinblick auf deren Erreichung

(21)

Die Kommission kam im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1040 zu dem Ergebnis, dass die in dem 2024 von Griechenland vorgelegten Leistungsplanentwurf enthaltenen Kapazitätsleistungsziele für den Streckenflug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren. Griechenland hat in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurfs überarbeitete Streckenkapazitätsziele vorgeschlagen.

(22)

Die von Griechenland für den RP4 vorgeschlagenen Streckenkapazitätsziele, ausgedrückt in ATFM-Verspätungsminuten je Flug, und die entsprechenden im Netzbetriebsplan festgelegten Referenzwerte lauten wie folgt:

Griechenland

2025

2026

2027

2028

2029

Überarbeitete Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug

0,34

0,25

0,19

0,16

0,16

Referenzwerte

0,34

0,25

0,19

0,16

0,16

(23)

Die Kohärenz der überarbeiteten Kapazitätsziele Griechenlands wurde anhand des in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Kriteriums bewertet. Dementsprechend wurden die vorgeschlagenen Kapazitätsziele Griechenlands mit den einschlägigen Referenzwerten verglichen, die in dem gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 erstellten Netzbetriebsplan festgelegt sind und zum Zeitpunkt der Annahme der unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP4, d. h. am 2. Juli 2024, vorlagen.

(24)

Die Kommission stellt fest, dass die von Griechenland vorgeschlagenen überarbeiteten Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für jedes Jahr des RP4 entsprechen.

(25)

Nach Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs Griechenlands durch eine Überprüfung der in jenem Plan enthaltenen Maßnahmen ergänzt, die der Erreichung der Umweltziele dienen.

(26)

Griechenland hat in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der Kapazitätsziele vorgelegt, insbesondere im Hinblick auf die Einführung eines neuen ATM-Systems und die Ausbildung und Einstellung zusätzlicher Fluglotsen (im Folgenden „ATCO“). Die Kommission stellt fest, dass Griechenland in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf erläutert hat, dass es alle einschlägigen Maßnahmen zur Erreichung seiner Kapazitätsziele für den RP4 in diesen Plan aufgenommen hat. Der PRB hat jedoch in seiner Stellungnahme zur Bewertung des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs Griechenlands Zweifel daran geäußert, dass die von Griechenland vorgelegten Maßnahmen ausreichen, um die Kapazitätsleistungsziele wirksam zu erreichen. Daher wies der PRB darauf hin, dass es die Erreichung der Kapazitätsziele und die fristgerechte und ordnungsgemäße Umsetzung der für den RP4 geplanten Maßnahmen zur Kapazitätssteigerung durch Griechenland genau überwachen werde.

(27)

Die Kommission hat festgestellt, dass Griechenland in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf einen zusätzlichen wesentlichen Leistungsindikator (im Folgenden „KPI“) und damit verbundene zusätzliche Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität nach Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegt hat. Dieser zusätzliche KPI betrifft die fristgerechte Erreichung der Etappenziele für die Realisierung bestimmter neuer Anlageinvestitionen, die für die Erhöhung der Luftraumkapazität von entscheidender Bedeutung sind. Griechenland hat ferner eine Anreizregelung finanzieller Art gemäß Artikel 11 Absatz 4 der genannten Durchführungsverordnung eingeführt, um die Erreichung der in diesem Erwägungsgrund genannten zusätzlichen Kapazitätsziele zu unterstützen.

(28)

In Bezug auf Erwägungsgrund 27 bewertet die Kommission die von Griechenland im überarbeiteten Leistungsplanentwurf festgelegten zusätzlichen Kapazitätsleistungsziele und die damit verbundene finanzielle Anreizregelung positiv. Die Kommission ist der Auffassung, dass die in dieser Hinsicht vorgesehenen finanziellen Anreize für den Anbieter von Flugsicherungsdiensten gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, da es von entscheidender Bedeutung ist, die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf dargelegten kapazitätsbezogenen Investitionen fristgerecht und ordnungsgemäß umzusetzen.

(29)

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 22 bis 28 ist die Kommission der Auffassung, dass Griechenland die Empfehlungen nach Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1040 in Bezug auf die Überarbeitung seiner Leistungsziele im Bereich Kapazität insgesamt angemessen umgesetzt hat. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die von Griechenland in den überarbeiteten Leistungsplanentwurf aufgenommenen und in Erwägungsgrund 22 genannten überarbeiteten Kapazitätsziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden sollten.

(30)

Angesichts der Feststellungen des PRB in Erwägungsgrund 26 sowie im Hinblick auf die in Erwägungsgrund 87 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1040 erwähnte Nichtumsetzung von im Leistungsplan Griechenlands für den RP3 geplanten Investitionen ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass Griechenland zusätzliche Maßnahmen ergreifen sollte, um seine Streckenkapazitätsziele für den RP4 zu erreichen. Darüber hinaus fordert die Kommission Griechenland nachdrücklich auf, die Umsetzung aller bereits im überarbeiteten Leistungsplanentwurf dargelegten Maßnahmen zur Kapazitätssteigerung zu beschleunigen und die fristgerechte Umsetzung dieser Maßnahmen genau und regelmäßig zu überwachen. Die Kommission ist der Auffassung, dass Griechenland im Rahmen dieses Überwachungsprozesses etwaigen Risiken, die zu Verzögerungen bei der Umsetzung der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf festgelegten Maßnahmen zur Kapazitätssteigerung führen, entgegenwirken sollte.

Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

(31)

Nach Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Griechenlands festgelegten Kapazitätsleistungsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug für die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 jener Durchführungsverordnung genannten Flughäfen überprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass diese Ziele keinen Anlass zur Besorgnis geben.

Bewertung der Leistungsziele im Bereich „Kosteneffizienz“

(32)

Die Kommission kam im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1040 zu dem Ergebnis, dass die in dem 2024 von Griechenland vorgelegten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren. Als Teil seines überarbeiteten Leistungsplanentwurfs hat Griechenland überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vorgeschlagen.

(33)

Die überarbeiteten Kosteneffizienzziele, die Griechenland in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf vorgeschlagen hat, sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.

Streckengebührenzone Griechenland

2019 Basiswert

2024 Basiswert

2025

2026

2027

2028

2029

Überarbeitete Kosteneffizienzziele, ausgedrückt als festgestellte Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2022)

26,93  EUR

22,28  EUR

22,99  EUR

22,10  EUR

21,57  EUR

23,38  EUR

24,14  EUR

(34)

Die Kommission stellt fest, dass Griechenland seine lokalen Kosteneffizienzziele für jedes Jahr des RP4 überarbeitet hat, was im Vergleich zu dem 2024 vorgelegten Leistungsplanentwurf zu einem Rückgang der festgestellten Kosten je Leistungseinheit (determined unit cost, DUC) für jedes Jahr des RP4 führt. Darüber hinaus hat Griechenland auch die DUC-Basiswerte für die Jahre 2019 und 2024 aktualisiert. Die Kommission stellt fest, dass die von Griechenland vorgenommene Überarbeitung seines Basiswerts für 2019 der Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 92 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1040 in Bezug auf die festgestellten ungerechtfertigten Anpassungen dieses Basiswerts Rechnung trägt. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf festgelegte überarbeitete Basiswert für 2019 korrekt berechnet und angemessen begründet wurde.

(35)

Der in Erwägungsgrund 34 genannte Rückgang der festgestellten Kosten je Leistungseinheit ist hauptsächlich auf die aktualisierten Verkehrsannahmen für den RP4 zurückzuführen, die von Griechenland im Einklang mit der „STATFOR Base“-Verkehrsprognose von Eurocontrol vom Februar 2025 angewandt wurden. Die Zahl der Streckendiensteinheiten, die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf für jedes Jahr des RP4 prognostiziert wurden, ist in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.

Streckengebührenzone Griechenland

2025

2026

2027

2028

2029

Aktualisierte Verkehrsprognose, ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten

8 274

8 571

8 790

9 010

9 180

(36)

Die überarbeiteten festgestellten Kosten Griechenlands für den RP4 zu realen Preisen von 2022 (im Folgenden „EUR2022“) sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Streckengebührenzone Griechenland

2025

2026

2027

2028

2029

Überarbeitete festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2022

EUR 190 Mio.

EUR 189 Mio.

EUR 190 Mio.

EUR 211 Mio.

EUR 222 Mio.

(37)

Die Kommission hat die Kohärenz der von Griechenland vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.

(38)

In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der streckenbezogene DUC-Trend auf Ebene der Gebührenzone von + 1,6 % im RP4 hinter dem unionsweiten Trend von – 1,2 % im gleichen Zeitraum zurückbleibt.

(39)

In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellte Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit – 1,2 % im RP4 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim langfristigen unionsweiten Trend von – 1,0 % im gleichen Zeitraum.

(40)

In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der DUC-Basiswert auf Ebene der Gebührenzone Griechenland von 22,28 EUR um 45,0 % unter dem durchschnittlichen Basiswert von 40,54 EUR (jeweils in EUR2022) der entsprechenden gemäß Artikel 7 Buchstabe c des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1688 festgelegten Vergleichsgruppe liegt.

(41)

Aus den Erwägungsgründen 39 und 40 wird deutlich, dass der langfristige DUC-Trend Griechenlands günstiger ist als der entsprechende unionsweite Trend und dass der Basiswert Griechenlands für 2024 deutlich unter dem durchschnittlichen Basiswert der entsprechenden Vergleichsgruppe liegt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 38 dargelegte Abweichung vom unionsweiten DUC-Trend für den RP4 die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele Griechenlands im Bereich der Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Bereich der Kosteneffizienz nicht ausschließt.

(42)

Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 33 bis 41 ist die Kommission der Auffassung, dass Griechenland die Empfehlungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1040 in Bezug auf die Überarbeitung seiner lokalen Leistungsziele für die Kosteneffizienz angemessen umgesetzt hat. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die von Griechenland in den überarbeiteten Leistungsplanentwurf aufgenommenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 kohärent erachtet werden sollten.

Überprüfung der Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

(43)

Nach Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Griechenlands festgelegten Kosteneffizienzleistungsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug für die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 jener Durchführungsverordnung genannten Flughäfen überprüft. Dabei hat sich gezeigt, dass diese Ziele keinen Anlass zur Besorgnis geben.

SCHLUSSFOLGERUNGEN

(44)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission festgestellt, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Griechenlands enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 im Einklang stehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leistungsziele, die in dem von Griechenland vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den vierten Bezugszeitraum (RP4) enthalten und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, sind mit den im Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP4 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. April 2026

Für die Kommission

Apostolos TZITZIKOSTAS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/549/oj.

(2)   ABl. L, 2024/2803, 11.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2803/oj.

(3)   ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/317/2025-01-01.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1688 der Kommission vom 12. Juni 2024 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den vierten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029) (ABl. L, 2024/1688, 17.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1688/oj).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1040 der Kommission vom 16. Mai 2025 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Luxemburg, den Niederlanden und der Slowakei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L, 2025/1040, 23.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1040/oj).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/550/oj).

(7)  Stellungnahme Nr. 1-2026 des Leistungsüberprüfungsausschusses zur Bewertung der überarbeiteten Leistungsplanentwürfe für den vierten Bezugszeitraum (RP4), 28. Januar 2026.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.1.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/123/oj).


ANHANG

In dem von Griechenland vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den vierten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT

Effektivität des Sicherheitsmanagements

Griechenland

Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau, von EASA-Niveau A bis D

Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten

Ziel des Sicherheitsmanagements

2025

2026

2027

2028

2029

HASP

Sicherheitspolitik und -ziele

C

C

C

C

C

Management von Sicherheitsrisiken

C

C

C

C

D

Gewährleistung der Sicherheit

C

C

C

C

C

Förderung der Sicherheit

C

C

C

C

C

Sicherheitskultur

C

C

C

C

C

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT

Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

Griechenland

2025

2026

2027

2028

2029

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

2,11  %

2,08  %

2,03  %

1,97  %

1,93  %

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT

Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug

Griechenland

2025

2026

2027

2028

2029

Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug

0,34

0,25

0,19

0,16

0,16

WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ

Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste

Streckengebührenzone Griechenland

2019 Basiswert

2024 Basiswert

2025

2026

2027

2028

2029

Überarbeitete Kosteneffizienzziele, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2022)

26,93  EUR

22,28  EUR

22,99  EUR

22,10  EUR

21,57  EUR

23,38  EUR

24,14  EUR


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1032/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)