31980D0682

80/682/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 188 vom 22/07/1980 S. 0007 - 0007


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juni 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (80/682/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), geändert durch die Richtlinie 76/837/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die niederländische Regierung hat am 1. April 1980 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Verfügung Nr. 225 vom 26. Februar 1980 der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft mitgeteilt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Verfügung die im Königreich der Niederlande bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen.

Die genannte Verfügung Nr. 225 vom 26. Februar 1980 entspricht den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Königreich der Niederlande bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der Verfügung Nr. 225 vom 26. Februar 1980 der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 302 vom 4.11.1976, S. 19.