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11.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/28 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/1440 DES RATES
vom 10. Juli 2023
über eine Unterstützungsmaßname im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ghanaischen Streitkräfte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) ist die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet worden, über die die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Die EFF ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 insbesondere für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich, zu verwenden. |
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(2) |
In den nördlichen Regionen der Küstenstaaten des Golfs von Guinea, d. h. Ghana, Côte d’Ivoire, Benin und Togo, verschlechtert sich die Sicherheitslage im Zusammenhang mit der Krise in der zentralen Sahelzone. |
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(3) |
Angesichts des sich verschlechternden Sicherheitsumfelds ist es wichtig, die Verteidigungs- und Sicherheitskräfte zu stärken, um die Stabilisierungsbemühungen in Ghana zu ermöglichen und zu unterstützen. In diesem Zusammenhang und in dem Bewusstsein, dass diese Situation eine integrierte Reaktion erfordert, ist die langfristige Gewährleistung von Frieden und Sicherheit in Ghana eine der wichtigsten Prioritäten der Union. |
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(4) |
Am 5. Mai 2023 erhielt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ein Ersuchen Ghanas an die Union, die ghanaischen Streitkräfte bei der Beschaffung wesentlicher Ausrüstung zur Stärkung der operativen Fähigkeiten der im nördlichen Teil des Landes eingesetzten militärischen Einheiten zu unterstützen, um bewaffnete Gruppen zu bekämpfen und gegen sie vorzugehen und die Möglichkeiten dieser Gruppen, Terroranschläge zu begehen, einzuschränken. |
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(5) |
Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (2), und unter Einhaltung der Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen. |
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(6) |
Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
(1) Eine Unterstützungsmaßnahme, die im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten von Ghana (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
(2) Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die Fähigkeiten der ghanaischen Streitkräfte zu stärken, um die territoriale Unversehrtheit und Souveränität Ghanas und seine Zivilbevölkerung vor interner und externer Aggression zu schützen und zu Frieden und Stabilität in der Region beizutragen.
(3) Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert:
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a) |
Nachrichtendienstliche und Überwachungsausrüstung, |
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b) |
Systeme für die elektronische Kampfführung, |
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c) |
militärtechnische Ausrüstung, |
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d) |
Flussausrüstung, |
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e) |
Ausrüstung zur Kampfmittelbeseitigung. |
(4) Im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme wird die Übertragung von 105 Militärfahrzeugen an Ghana finanziert, die am 18. Juli 2022 von der Operation EUNAVFOR MED IRINI an Bord des Handelsschiffs MV Victory RoRo aufgrund des Verstoßes dieses Schiffes gegen das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Libyen beschlagnahmt wurden.
(5) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 30 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 8 250 000 EUR.
(2) Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
(3) Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses förderfähig.
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
(1) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss aufgestellten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
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a) |
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die ghanaischen Streitkräfte; |
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b) |
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; |
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c) |
die hinreichende Instandhaltung jeglicher Vermögenswerte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; |
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d) |
dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellte Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. |
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Artikel 4
Durchführung
(1) Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.
(2) Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch den Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen im Wege einer Verwaltungsvereinbarung mit Economat des Armées gemäß Artikel 37 des Beschlusses (GASP) 2021/509.
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
(1) Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 zu sensibilisieren und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die Streitkräfte Ghanas.
(2) Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:
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a) |
Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung Lieferbescheinigungen der EFF zu unterzeichnen sind; |
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b) |
Berichterstattung, wobei der Begünstigte jährlich über die mit der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstung durchgeführten Maßnahmen und über das Inventar der bezeichneten Güter erforderlichenfalls Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; |
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c) |
Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort gewährt. |
(3) Der Hohe Vertreter nimmt nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 2 beigetragen hat.
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
(1) Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen.
(2) Zudem kann das PSK dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. NAVARRO RÍOS
(1) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
(2) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).