2000/335/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1999 über die Richtlinien zur Förderung der Mutterziegenhaltung (Niederösterreich) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5210) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 120 vom 20/05/2000 S. 0007 - 0011
Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 1999 über die Richtlinien zur Förderung der Mutterziegenhaltung (Niederösterreich) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 5210) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2000/335/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(1), insbesondere auf Artikel 22, und auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96(3), insbesondere auf Artikel 23, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrages(4), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Österreich hat bei der Kommission mit Schreiben vom 26. August 1997 die vorgenannte Beihilfe angemeldet. Österreich hat der Kommission mit Schreiben vom 13. Juli 1998 und 19. Oktober 1998 ergänzende Angaben übermittelt. (2) Die Kommission hat Österreich mit Schreiben vom 21. Januar 1999 von ihrem Beschluß in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluß der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(5). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (4) Die Kommission hat keine Stellungnahme von Beteiligten erhalten. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (5) Die vorliegende Maßnahme stellt eine allgemeine Beihilferegelung dar, nach der in den benachteiligten Gebieten Niederösterreichs im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Agrarstruktur(6) ein jährlicher Direktzuschuß von 250 ATS je Mutterziege und in den sonstigen Gebieten Niederösterreichs ein jährlicher Direktzuschuß von 200 ATS je Mutterziege gewährt werden kann. (6) Ziel dieser Regelung ist die Förderung der Ziegenhaltung als Produktionsalternative zur herkömmlichen Milchviehhaltung. Außerdem beabsichtigen die Behörden, auf diese Weise eine dauerhafte Ziegenhaltung in Grünland- und Berggebieten zu gewährleisten. Eine flächendeckende Bewirtschaftung dieser Gebiete ist von allgemeinem Interesse. (7) Einen Prämienanspruch können grundsätzlich natürliche und juristische Personen geltend machen, die in Niederösterreich einen landwirtschaftlichen Ziegenhaltungsbetrieb bewirtschaften. Für die Gewährung der Prämie ist Voraussetzung, daß die Antragsteller das ganze Jahr über mindestens 10 Mutterziegen in ihrem Betrieb halten. Die Tiere müssen mindestens ein Jahr alt sein oder bereits mindestens einmal abgelammt haben. (8) Die für diese Maßnahme vorgesehenen Mittel belaufen sich auf 500000 ATS bzw. 36350 EUR jährlich. Die Maßnahme ist nicht befristet. (9) Nach einer ersten Prüfung der eingegangenen Informationen hat die Kommission beschlossen, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, um die Regelung einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Die Kommission hat in dem Beschluß über die Einleitung des Verfahrens Zweifel daran geäußert, daß die Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist: die Regelung erschien der Kommission nach dem ersten Eindruck als Betriebsbeihilfe ohne positive strukturelle Auswirkungen. Darüber hinaus schien die Regelung unzuverlässigerweise Beihilfen zu ermöglichen, die neben und ähnlich den Beihilfen im Rahmen der jeweils betroffenen gemeinsamen Marktorganisation, der innerhalb ihres Wirkungsbereiches Ausschließlichkeitswirkung zukommt, Anwendung finden würden. III. BEMERKUNGEN ÖSTERREICHS (10) Österreich hat bestätigt, daß die betreffende Beihilfe zur Förderung der Ziegenhaltung als Produktionsalternative dienen soll. Dadurch soll eine flächendeckende Bewirtschaftung des Grünland- und Berggebietes in Niederösterreich sichergestellt werden. (11) Das Argument, wonach diese Förderung nichts weiter als eine Kostenstützung von Ziegenhaltungsbetrieben zum Ziel habe und deswegen gegen Artikel 87 EG-Vertrag verstoße, treffe nicht zu. Das Ziel dieser Förderung stehe nämlich im Einklang mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die vorliegende Förderung bezwecke keine Betriebsbeihilfe an bestimmte Züchter, sondern solle - ganz im Einklang mit der Bestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag - einen konkreten Beitrag zur Entwicklung und Schaffung einer Ziegenzucht und -haltung im Bundesland Niederösterreich leisten. (12) Derzeit bestehe eine mangelnde Eigenversorgung mit Ziegenerzeugnissen im Land Niederösterreich, was darauf schließen lasse, daß kaum Handel mit den betreffenden Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten stattfinde. Deshalb sei auch die Befürchtung, daß es zu Wettbewerbsverzerrungen oder Handelsstörungen zwischen den Mitgliedstaaten kommen könnte, auszuschließen. (13) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren(7) sei auf die betreffende Beihilfe anwendbar, weil dieser Artikel eine Beihilfe für die Zucht von vom Aussterben bedrohten lokalen Rassen bezwecke. Letztlich sei dies das Ziel der geplanten Mutterziegenförderung, da hierdurch eine extrem aufgabegefährdete Tierart gefördert werden solle, was insofern positive Auswirkungen auf die Umwelt haben würde, als die Ziegenhaltung zu einer Bewirtschaftung der Berglandschaft führe, wordurch der Verkarstung und Versteppung Einhalt geboten würde. (14) Vor der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hat Österreich auch argumentiert, daß die Vorschriften über die Ausgleichszulage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/98(8), als Rechtsgrundlage dient. IV. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Die gemeinsamen Marktorganisationen (15) Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 sind die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auf die unter die Verordnung fallenden Erzeugnisse anwendbar. Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 sind die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag auch auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse anwendbar. (16) Der von der betreffenden Beihilferegelung begünstigte Sektor (Ziegenmilch, (Mutter)Ziegen und Ziegenfleisch) unterliegt folglich den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von staatlichen Beihilfen. Verbot staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (17) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen (18) In Anbetracht der Tatsache, daß die Beihilfe in Form eines Direktzuschusses des Landes gewährt wird, erscheint das Tatbestandselement "aus staatlichen Mitteln gewährt" unzweifelhaft erfuellt. Wie der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, sind auch Beihilfen, die von Verwaltungseinrichtungen gewährt werden, die unter der bundesstaatlichen Ebene angesiedelt sind, vom Beihilfeverbot erfaßt(9). Selektivität der Maßnahme (19) Die Maßnahme bewirkt auch, daß bestimmte Unternehmen bzw. ein bestimmter landwirtschaftlicher Produktionszweig begünstigt wird, zumal die Prämien direkt an die Ziegenhalter gezahlt werden. Nach den Angaben Österreichs wird damit bezweckt, "einen konkreten Beitrag zur Entwicklung und Schaffung einer Ziegenzucht und -haltung im Bundesland Niederösterreich" zu leisten(10). Österreich selbst führt in seinem Schreiben vom 19. Oktober 1999 aus, daß die Beihilfe die "Förderung eines konkreten Wirtschaftszweiges" bezweckt. Daher ist die Maßnahme in dem Sinne selektiv, daß nur ein österreichisches Bundesland die Beihilfe erhält und daß ein besonderer Agrarsektor - die Mutterziegenhaltung - gefördert wird. Wettbewerbsverfälschung (20) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs läßt die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens durch Gewährung staatlicher Beihilfen im allgemeinen auf eine Wettbewerbsverfälschung gegenüber Konkurrenzunternehmen schließen, die keine solche Förderung erhalten(11). Weder der verhältnismäßig geringe Umfang der Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus(12). Die Anwendung der "de minimis"-Regel im landwirtschaftlichen Sektor ist gemäß der Mitteilung der Kommission über "de minimis"-Beihilfen(13) ausgeschlossen. Handelsbeeinträchtigung (21) Eine Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten dann, wenn sie Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten erschwert oder Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten erleichtert. Ausschlaggebend ist, daß sich der innergemeinschaftliche Handel aufgrund einer gegebenen Maßnahme unterschiedlich entwickelt oder unterschiedlich zu entwickeln droht. (22) Die von der Beihilferegelung begünstigten Erzeugnisse sind Gegenstände des Handels zwischen Mitgliedstaaten und somit Wettbewerb ausgesetzt. 1998 wurden 151 Ziegen mit einem Gesamtwert von 4370 EUR nach Österreich eingeführt. Im selben Jahr wurden 1518 Ziegen mit einem Gesamtwert von 50160 EUR aus Österreich in andere Mitgliedstaaten ausgeführt. Auch verhältnismäßig geringe Beihiflen können den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn, wie hier, auf dem Sektor, in dem der Empfänger tätig ist, ein lebhafter Wettbewerb herrscht(14). Darüber hinaus sind diese Erzeugnisse auch mit Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten in Wettbewerb, die nach dem Dafürhalten der Konsumenten annähernd gleichartig sind und somit Substitutionsprodukte darstellen können. Die Beihilfe beeinträchtigt also den Handel zwischen Mitgliedstaaten. (23) Nicht nachvollziehbar ist der Schluß Österreichs, wonach aus einer mangelnden Eigenversorgung mit Ziegenerzeugnissen im Land Niederösterreich folge, daß kaum ein Handel der betreffenden Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten stattfinde. Auch ist es, wenn man von der fehlenden Schlüssigkeit absieht, zum einen für die Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 im Prinzip nicht notwendig, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten ein bestimmtes Ausmaß erreicht; zum anderen ist, wie bereits bemerkt wurde, die Substituierbarkeit von Erzeugnissen zu bedenken und deshalb stellt sich der in Betracht zu ziehende Produktmarkt umfassender als auf die von der Beihilfe direkt begünstigten Erzeugnisse beschränkt dar. (24) Das Argument Österreichs, daß es aufgrund des relativ niedrigen Preisniveaus in Niederösterreich - gemessen an anderen Mitgliedstaaten - keine Wettbewerbsverfälschungen gebe, kann nicht akzeptiert werden, weil gerade dieses niedrige Preisniveau Erzeuger veranlassen könnte, auch außerhalb Niederösterreichs nach Absatzmärkten zu suchen, was durch die Beihilfe insofern vereinfacht werden könnte, als sie die Produktionskosten senkt. (25) Somit stellt die vorliegende Maßnahme eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag: Ausnahmetatbestände (26) Dem Verbot staatlicher Beihilfen in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag folgen in den Absätzen 2 und 3 Ausnahmetatbestände. (27) Die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind aufgrund der Art der Beihilfemaßnahme und ihrer Zielsetzung nicht gegeben. Im übrigen hat Österreich die Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 2 nicht geltend gemacht. Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag: Ausnahmetatbestände im Ermessen der Kommission (28) In Artikel 87 Absatz 3 sind die Beihilfen definiert, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß über den einzelstaatlichen Standpunkt hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der Gemeinschaft geprüft werden. Um das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) EG-Vertrag zu erfuellen, sind die in Artikel 87 Absatz 3 formulierten Ausnahmetatbestände eng auszulegen. (29) In bezug auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) sei darauf hingewiesen, daß die Maßnahme nicht nur in Regionen angewendet werden soll, in denen die wirtschaftliche Lage gemäß den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(15) im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft als äußerst ungünstig angesehen werden kann (Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt, gemessen in Kaufkraftstandards, unter 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts). (30) In bezug auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) ist festzustellen, daß die Maßnahme weder zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im österreichischen Wirtschaftsleben bestimmt ist. (31) Ferner ist die Maßnahme weder dazu bestimmt noch dazu geeignet, die Ziele gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) zu verwirklichen. Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (32) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete können von der Kommission gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (33) Die vorliegende Maßnahme kann jedoch nicht als der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete förderlich betrachtet werden. Ohne daß die Beihilfe von strukturellen Verbesserungen der Produktionsbedingungen abhängig gemacht wird, bestehen Auswirkung und erklärte Absicht der Maßnahme darin, die Produktionskosten der Beihilfeempfänger für die Dauer der Beihilfe zu senken. Die Auswirkung der Maßnahme ist daher zeitlich begrenzt und entfällt, sobald die Beihilfe nicht mehr gewährt wird. Nach ständiger Praxis der Kommission genügt eine solche Beihilfe nicht den Kriterien des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, sondern ist als Betriebsbeihilfe anzusehen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist(16). (34) Österreich hat auf die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 Bezug genommen, um die in Rede stehende Beihilferegelung zu rechtfertigen. In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens hat die Kommission festgestellt, daß ihr keine näheren Informationen über den Umweltcharakter der Maßnahme vorlagen; Österreich wurde aufgefordert, in seiner Stellungnahme solche Informationen beizubringen. Die Kommission stellt fest, daß auch die Stellungnahme Österreichs zum Umweltcharakter der Maßnahme keine näheren Ausführungen enthält außer der knappen Bemerkung, daß die Ziegenhaltung zu einer Bewirtschaftung der Berglandschaft führt, was der Verkarstung und Versteppung Einhalt gebietet. (35) Dazu ist zum einen festzustellen, daß die Beihilfe, so wie sie konzipiert ist, nicht nur in den Berggebieten Niederösterreichs gewährt würde. Zum anderen hat Österreich trotz der Aufforderung nicht dargelegt, welche günstigen Auswirkungen die Fortführung der Ziegenhaltung auf die Umwelt haben würde, obwohl sie aus wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden müßte, oder welche Kosten mit dieser Ziegenhaltung verbunden wären. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, die Beihilfe als Ausgleich für umweltfreundliche Maßnahmen zu gewähren. (36) Somit kann die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 nicht als taugliche Rechtsgrundlage dienen, um die Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten. Es sei an dieser Stelle auch festgehalten, daß mit Ausnahme der zulässigen Zahlungen zur "Verringerung der Großvieheinheiten" und für "vom Aussterben bedrohte Rassen" (siehe Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92) Stützungen pro Produktionseinheit gemäß der Verordnung nicht kofinanzierbar sind und ebensowenig gemäß der Regelung der Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung als zulässig erachtet werden können. (37) Soweit Österreich im Rahmen von Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 auf die Förderkategorie der "vom Aussterben bedrohten Rassen" Bezug nimmt, ist zu bemerken, daß diese Maßnahme keine Beihilfe für eine bestimmte vom Aussterben bedrohte Ziegenrasse betrifft. Es werden Beihilfen für die (Mutter)Ziegenhaltung im allgemeinen gewährt. Außerdem ist eine Rasse nach Auffassung der Kommission nur vom Aussterben bedroht, wenn wissenschaftliche Daten einen zahlenmäßigen Rückgang bei der betreffenden Rasse erkennen lassen(17). Österreich hat keine Daten übermittelt, aus denen hervorgeht, daß eine bestimmte Ziegenrasse in Niederösterreich bedroht ist. Die Maßnahme kann also nicht als Beihilfe für bedrohte Rassen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 gelten, weil keine Angaben über die Bedrohung von Ziegen in Niederösterreich vorliegen und die Maßnahme keine bestimmte Ziegenrasse, sondern Ziegen im allgemeinen betrifft. (38) Vor der Einleitung des Hauptprüfverfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 hat Österreich angedeutet, daß die Vorschriften über die Ausgleichszulage als Rechtsgrundlage dienen, ohne jedoch näher zu erläutern, inwiefern die Maßnahme an den Kriterien der Artikel 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 950/97 ausgerichtet ist. Den Aufforderungen, diese Argumentation zu untermauern, ist Österreich in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 1999 nicht nachgekommen. Die Ausführungen der Kommission im Beschluß über die Verfahrenseinleitung werden somit nicht substantiiert bestritten: Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung ist die Gewährung staatlicher Beihilfen als Ausgleichszulage im Sinne der Artikel 17 ff. ausgeschlossen. Die Regelung über die Ausgleichszahlungen eignet sich daher nicht als Rechtsgrundlage für die vorliegende Maßnahme. Rechtswirkungen der gemeinsamen Marktorganisationen (39) Wie in Erwägungsgrund 15 erwähnt, richtet sich die Anwendbarkeit der Artikel 87 bis 89 EG-Vertrag auf die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach den einschlägigen gemeinsamen Marktorganisationen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen, daß die Mitgliedstaaten außerhalb des Anwendungsbereichs einer gemeinsamen Marktorganisation Beihilfen gewähren können, sofern diese mit den genannten Vorschriften im Einklang stehen. Innerhalb des Anwendungsbereichs einer gemeinsamen Marktorganisation sind jedoch zusätzliche staatliche Beihilfen ausgeschlossen, da solche Beihilfen das Funktionieren dieser Marktorganisation unterlaufen würden(18). Selbst wenn solche Beihilfen für eine Ausnahme gemäß Artikel 87 Absatz 2 oder 3 EG-Vertrag in Frage kämen, wären sie aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit der gemeinsamen Marktorganisation von der Kommission zu untersagen(19). (40) Österreich hat in seiner Stellungnahme diese von der Kommission in dem Beschluß über die Verfahrenseinleitung gegebene Darstellung der Rechtslage weder in Zweifel gezogen noch Argumente beigebracht, wonach die vorliegende Beihilferegelung nicht als zusätzliche Maßnahme in dem in Randnummer 39 beschriebenen Sinn anzusehen wäre. (41) Die Kommission ist daher der Ansicht, daß die vorliegende Beihilferegelung aufgrund ihrer Beschaffenheit (Zahlungen pro Produktionseinheit) eine zusätzliche Maßnahme zu den in der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch vorgesehenen Preisstützungsmechanismen darstellt. Damit entspricht sie einer staatlichen Beihilfe im ausschließlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 und ist deshalb rechtswidrig. Schon allein aus diesem Grund sieht sich die Kommission veranlaßt, das Beihilfevorhaben zu untersagen. V. SCHLUSSFOLGERUNGEN (42) Die Beihilfe ist demnach als Betriebsbeihilfe anzusehen, die unter das Beihilfeverbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, ohne für eine der Ausnahmen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 in Betracht zu kommen. Sie ist folglich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Darüber hinaus verstößt sie gegen die Verordnung (EG) Nr. 2467/98 - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von Österreich angemeldete Beihilfevorhaben, nach dem in den benachteiligten Gebieten Niederösterreichs im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 ein jährlicher Direktzuschuß von 250 ATS je Mutterziege und in den übrigen Gebieten Niederösterreichs ein jährlicher Direktzuschuß von 200 ATS je Mutterziege gewährt werden soll, ist gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Das Beihilfevorhaben verstößt darüber hinaus gegen die Verordnung (EG) Nr. 2467/98. Aus diesem Grund darf diese Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 Österreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 8. Dezember 1999 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1. (2) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (3) ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 21. (4) ABl. C 113 vom 24.4.1999, S. 4. (5) Vgl. Fußnote 4. (6) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1. (7) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85. (8) ABl. L 291 vom 30.10.1998, S. 10. (9) Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache C-248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, S. 4013. (10) Siehe Schreiben vom 22. Februar 1999. (11) Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Rechtssache C-730/79, Philip Morris, Slg. 1980, S. 2671, Randnrn. 11 und 12. (12) Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, S. I-959, Randnr. 43, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4103, Randnrn. 40 bis 42. (13) ABl. C 68 vom 6.3.1996. (14) Vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1987 in der Rechtssache C-259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, S. 4393, Randnr. 24, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, S. I-1433, Randnr. 27. (15) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (16) Vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens, Slg. 1995, S. II-1675. (17) Die Komission hat bereits Beihilfen für Ziegenrassen genehmigt, die in Österreich eindeutig vom Aussterben bedroht sind. Dabei handelt es sich um die Rassen Gemsfarbige Gebirgsziege, Pinzgauer Ziege, Saanenziege, Toggenburgerziege und Tauernschecken. (18) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache 35/88, KYDEP, Slg. 1990, S. I-3125. (19) Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission, Slg. 1979, S. 2161.