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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2818 |
31.10.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2818 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 24. Oktober 2024
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/948 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (EZB/2024/28)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Durch den Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/16) (1) wurde das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (corporate sector purchase programme — CSPP) eingeführt. Das CSPP umfasst verschiedene Sicherungen, um zu gewährleisten, dass der Ankauf und das Halten von Anleihen in angemessenem Verhältnis zu seinen Zielen stehen. Zudem sollten diese Sicherungen gewährleisten, dass die verbundenen Finanzrisiken bei der Ausgestaltung des CSPP berücksichtigt werden und unterschiedliche Sichtweisen des Risikomanagements widerspiegeln. |
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(2) |
Dementsprechend hat der EZB-Rat am 6. August 2024 beschlossen, die für Wertpapierleihgeschäfte mit vom Eurosystem im Rahmen des CSPP gehaltenen Unternehmensanleihen geltende Vorschrift zu ändern, um Risikomanagement-Erwägungen Rechnung zu tragen. |
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(3) |
Darüber hinaus sollte es den Zentralbanken des Eurosystems gestattet sein, sich an Standardmarkttransaktionen wie Repogeschäften durch Emittenten von Unternehmensanleihen („Rückkäufe“) sowie Verkäufen im Rahmen von Put-Optionen zu beteiligen, und die Bestimmungen über zugelassene Geschäftspartner für das CSPP sollten entsprechend geändert werden. |
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(4) |
Der Beschluss (EU) 2016/948 (EZB/2016/16) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2016/948 (EZB/2016/16) wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „ Artikel 6 Zugelassene Geschäftspartner Die folgenden Geschäftspartner sind für das CSPP, sowohl für unmittelbare Geschäfte als auch für Wertpapierleihgeschäfte mit Unternehmensanleihen, die in den CSPP-Portfolios des Eurosystems gehalten werden, zugelassen:
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2. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „ Artikel 7 Wertpapierleihgeschäfte Zur Sicherstellung der Wirksamkeit des CSPP stellen die Zentralbanken des Eurosystems, die Unternehmensanleihen im Rahmen des CSPP ankaufen, Wertpapiere, welche die Bonitätsanforderungen für im Rahmen des CSPP angekauften Wertpapiere erfüllen, für die Wertpapierleihe einschließlich Repogeschäfte zur Verfügung.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. Oktober 2024.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 28).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2818/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)