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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2818

31.10.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2818 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. Oktober 2024

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2016/948 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (EZB/2024/28)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/16) (1) wurde das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (corporate sector purchase programme — CSPP) eingeführt. Das CSPP umfasst verschiedene Sicherungen, um zu gewährleisten, dass der Ankauf und das Halten von Anleihen in angemessenem Verhältnis zu seinen Zielen stehen. Zudem sollten diese Sicherungen gewährleisten, dass die verbundenen Finanzrisiken bei der Ausgestaltung des CSPP berücksichtigt werden und unterschiedliche Sichtweisen des Risikomanagements widerspiegeln.

(2)

Dementsprechend hat der EZB-Rat am 6. August 2024 beschlossen, die für Wertpapierleihgeschäfte mit vom Eurosystem im Rahmen des CSPP gehaltenen Unternehmensanleihen geltende Vorschrift zu ändern, um Risikomanagement-Erwägungen Rechnung zu tragen.

(3)

Darüber hinaus sollte es den Zentralbanken des Eurosystems gestattet sein, sich an Standardmarkttransaktionen wie Repogeschäften durch Emittenten von Unternehmensanleihen („Rückkäufe“) sowie Verkäufen im Rahmen von Put-Optionen zu beteiligen, und die Bestimmungen über zugelassene Geschäftspartner für das CSPP sollten entsprechend geändert werden.

(4)

Der Beschluss (EU) 2016/948 (EZB/2016/16) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2016/948 (EZB/2016/16) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 6

Zugelassene Geschäftspartner

Die folgenden Geschäftspartner sind für das CSPP, sowohl für unmittelbare Geschäfte als auch für Wertpapierleihgeschäfte mit Unternehmensanleihen, die in den CSPP-Portfolios des Eurosystems gehalten werden, zugelassen:

a)

Rechtssubjekte, die die Zulassungskriterien für die Teilnahme an geldpolitischen Geschäften des Eurosystems gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllen;

b)

alle anderen Geschäftspartner, die von den Zentralbanken des Eurosystems für die Anlage ihrer auf Euro lautenden Anlageportfolios verwendet werden; und

c)

Emittenten von Unternehmensanleihen, die in den CSPP-Portfolios des Eurosystems gehalten werden, jedoch nur in folgenden Fällen:

i)

bei einem Rückkauf der betreffenden Unternehmensanleihe durch diesen Emittenten im Rahmen eines Rückkaufgeschäfts oder

ii)

bei der Ausübung einer Put-Option im Rahmen der betreffenden Unternehmensanleihe, die als Verkaufs- und Repogeschäft ausgestaltet ist, durch eine Zentralbank des Eurosystems.“

2.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 7

Wertpapierleihgeschäfte

Zur Sicherstellung der Wirksamkeit des CSPP stellen die Zentralbanken des Eurosystems, die Unternehmensanleihen im Rahmen des CSPP ankaufen, Wertpapiere, welche die Bonitätsanforderungen für im Rahmen des CSPP angekauften Wertpapiere erfüllen, für die Wertpapierleihe einschließlich Repogeschäfte zur Verfügung.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. Oktober 2024.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 28).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2818/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)