31982D0728

82/728/EWG: Beschluß des Rates vom 26. Oktober 1982 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indonesien, das gemäß Artikel XXVIII des GATT über Zollzugeständnisse seiner Liste XXI ausgehandelt wurde

Amtsblatt Nr. L 310 vom 06/11/1982 S. 0022 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0147
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0098
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0147
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0098


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BESCHLUSS DES RATES

vom 26. Oktober 1982

über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indonesien, das gemäß Artikel XXVIII des GATT über Zollzugeständnisse seiner Liste XXI ausgehandelt wurde

(82/728/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Empfehlung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Unter Berufung auf Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat Indonesien seine Absicht bekundet, die gesamten Zollzugeständnisse in seiner Liste XXI im Anschluß an die Neugestaltung des indonesischen Zolltarifs zu dekonsolidieren.

Die Kommission hat - aufgrund der Eigenschaft der Gemeinschaft als Direktbegünstigte durch einige dieser Zugeständnisse oder als Hauptlieferant - mit Indonesien Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT aufgenommen. Sie ist mit diesem Land zu einer zufriedenstellenden Einigung gekommen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das gemäß Artikel XXVIII des GATT ausgehandelte Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Indonesein betreffend die Änderung der Zollzugeständnisse seiner Liste XXI wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

U. ELLEMANN-JENSEN

84.02.120

KONDENSATOREN FÜR DAMPFKRAFTMASCHINEN

30

84.08.919 84.08.922 84.08.929 84.08.999 // TEILE VON ANDEREN MOTOREN UND KRAFTMASCHINEN

30 30 50 30

84.20.190

ANDERE WAAGEN

30

84.30.600

MASCHINEN UND APPARATE ZUM HERSTELLEN VON ZUCKER

30

84.34.290

ANDERE PLATTEN, ZYLINDER UND LITHOGRAPHIESTEINE

30

84.35.100

ROTATIONSMASCHINEN

30

84.35.200

TIEGELDRUCKMASCHINEN

30

84.35.300

ANDERE MASCHINEN UND APPARATE ZUM DRUCKEN

30

84.35.400

HILFSAPPARATE FÜR DRUCKMASCHINEN

30

84.37.100

WEBMASCHINEN

30

84.56.100 84.56.200 84.56.310 84.56.390 84.56.410 84.56.490 84.56.900 // MASCHINEN UND APPARATE ZUM SORTIEREN, SIEBEN, WASCHEN, ZERKLEINERN, MALEN ODER MISCHEN VON ERDEN, STEINEN, USW . ( GESAMTE NR . 84.56 )

30 30 30 30 30 30 30

84.59.200 84.59.300 84.59.400 84.59.600 84.59.700 // MASCHINEN UND APPARATE, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

30 30 30 30 30

85.13.122

EMPFÄNGER FÜR DIE TELEGRAPHENTECHNIK, MIT DRUCKER

30

85.13.129

ANDERE GERÄTE FÜR DIE TELEGRAPHENTECHNIK

30

89.05.000

SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN ( AUSGENOMMEN WASSERFAHRZEUGE )

30

90.20.000

RÖNTGENAPPARATE UND -GERÄTE

30 // // //