31990D0379

90/379/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 1990 über eine staatliche Beihilfe zugunsten Sucrerie Couplet SA, Brunehaut-Wez, Belgien (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 186 vom 18/07/1990 S. 0021 - 0025


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 31. Januar 1990

über eine staatliche Beihilfe zugunsten Sucrerie Couplet SA, Brunehaut-Wez, Belgien

(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)

(90/379/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1069/89 (2), insbesondere auf Artikel 44,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben vom 22. Februar 1989 meldete die Ständige Vertretung Belgiens der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag im Rahmen des belgischen Gesetzes zur wirtschaftlichen Entwicklung vom 17. Juli 1959 ein Beihilfevorhaben zugunsten der Firma Sucrerie Couplet SA in Brunehaut-Wez für den Bau eines Perlzuckerbetriebs in Höhe von 9,63 Millionen belgischen Franken (221 006 ECU).

Mit Fernschreiben vom 21. März 1989 erbat die Kommission ergänzende Auskünfte von der belgischen Regierung, die mit Schreiben vom 7. April 1989 antwortete.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Investition zum Bau eines Perlzuckerbetriebs einer neuen Tätigkeit zur Erzeugung von Perlzucker (tröpfchenförmig) und Glasur- bzw. Puderzucker, die in der Nahrungsmittelindustrie zur Herstellung von Konditorei- und Feinbackwaren verwendet werden. Glasur- bzw. Puderzucker ist ein direktes Folgeerzeugnis von Perlzucker und somit voller Bestandteil des Herstellungsbetriebs.

Den belgischen Behörden zufolge gibt es für diese Erzeugnisse eine steigende Nachfrage seitens der Nahrungsmittelindustrie (für Kleingebäck, Lebkuchen, Zuckerwaffeln usw.). Empfänger der Beihilfe ist die Zuckerfabrik Sucrerie Couplet SA in Brunehaut-Wez, ein Familienbetrieb, der über eine Quote (A + B) zur Herstellung von 21 796 100 kg Weißzucker verfügt. Der Betrieb vermarktet auch die Nebenerzeugnisse der Zuckerherstellung, d.h. Schnitzel, Melasse, Schlacke usw. Die beabsichtigte Investition verändert diese Produktion nicht, erlaubt aber deren Diversifizierung aufgrund der Herstellung von jährlich 2 000 Tonnen Perlzucker sowie - nach der Weiterverarbeitung durch Zusatz eines Fließmittels - 2 000 Tonnen Glasurzucker und 700 Tonnen Puderzucker.

Der neue Herstellungszweig erfordert Neubauten und deren Ausrüstung mit neuen Anlagen.

Das Investitionsprogramm beläuft sich auf einen Gesamtwert von 80 278 446 belgischen Franken mit folgender Aufteilung:

1.2.3 // // // // // in bfrs // in ECU // // // // Gebäude // 15 065 802 // 345 727 // Anlagen // 65 212 644 // 1 496 489 // // // // Insgesamt // 80 278 446 // 1 842 216 // // //

Der Neubau soll in der Nähe der vorhandenen Zuckerfabrik auf eigenen Grundstücken der Firma errichtet werden; der Grundstückswert ist daher unter der Rubrik »Gebäude" des Investitionsplans nicht berücksichtigt.

Die Investitionskosten der Neuanlagen belaufen sich für Perlzucker auf 48 762 644 belgische Franken (1 118 997 ECU) und für Glasurzucker auf 16 450 000 belgische Franken (377 492 ECU).

Die Beihilfe in Form einer Kapitalprämie entspricht 12 % der Investitionskosten. Hinzu kommt eine dreijährige Befreiung von der Grundsteuer.

Die belgischen Behörden versichern, daß die Investition in keiner Weise eine Erhöhung der Grundzuckererzeugung bewirkt. Diese soll lediglich in Form von Erzeugnissen abgesetzt werden, für die eine steigende Nachfrage besteht. Ferner solle die Beihilfe der Zuckerfabrik helfen, sich neue Technologien anzueignen und ihren Betrieb durch ein technisch fortgeschrittenes Erzeugnis in einem Sektor zu diversifizieren, der derzeit schwere Absatzprobleme kennt.

II

1. Nach Auffassung der Kommission

- dient die Investition der Erweiterung des Betriebs um eine fortgeschrittene Stufe der Zuckerherstellung mit dem Ziel der Enderzeugung eines bestimmten Zuckertyps, im vorliegenden Fall Perlzucker;

- betrifft die Beihilfe einen Markt, der insgesamt überschüssig ist;

- sind die Investitionen zur Zuckerherstellung (gleich welcher Form) grundsätzlich von den Unternehmen selbst mittels der Verarbeitungsspanne zu finanzieren, die sich bei der jährlichen Festsetzung der gemeinsamen Preise und aufgrund der Verbraucherpreise der verschiedenen Zuckertypen einheitlich für alle Zuckerhersteller in der Gemeinschaft ergibt;

- würde jeglicher Investitionszuschuß bis zur Endstufe der Zuckerherstellung daher einen ungerechtfertigten Vorteil für die Empfänger und eine Diskriminierung der anderen Hersteller bewirken;

- ist aus diesen Gründen jede Gewährung neuer Beihilfen für Investitionen in der Zuckerwirtschaft grundsätzlich unangezeigt und nicht geeignet, um deren Entwicklung oder Funktionsweise zu erleichtern;

- kommt das Beihilfevorhaben daher für die Ausnahmetatbestände nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht in Betracht und ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

2. Infolgedessen hat die Kommission die belgische Regierung mit Schreiben vom 4. Juli 1989 von ihrer Entscheidung unterrichtet, hinsichtlich dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten.

Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kommission die belgische Regierung zur Äusserung aufgefordert.

Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten sowie die übrigen Beteiligten ebenfalls zur Äusserung aufgefordert.

III

Mit Schreiben vom 17. Juli 1989 hat die belgische Regierung auf die Aufforderung der Kommission mit folgenden Bemerkungen geantwortet:

- Die Investition verändert nicht die Zuckerherstellung, sondern dient ausschließlich der Verarbeitung von Grundzucker zu höherwertigen Erzeugnissen. Sie bewirkt somit keinerlei Erhöhung der Zuckererzeugung oder der Überkapazität der Zuckerwirtschaft.

- Die Zuckerwirtschaft ist zwar insgesamt durch Erzeugungsüberschüsse gekennzeichnet, dies gilt jedoch nicht für die beiden besonderen Anwendungen, die von der Investition betroffen sind. Vielmehr sind die Marktsegmente der Erzeugnisse, denen die Investition zugute kommt, durch eine ungedeckte Nachfrage gekennzeichnet. Daher sollte die Investition zur Verringerung der bestehenden Überschüsse in der Zuckerwirtschaft insgesamt beitragen, indem sie die Herstellung höherwertiger Erzeugnisse mit vorhandenem Angebotsdefizit ermöglicht.

- Beim Perlzucker ist zu bemerken, daß die Zuckerwirtschaft an die Nahrungsmittelverarbeitungsunternehmen bisher ein Erzeugnis geliefert hat, das wie der zum unmittelbaren Verzehr bestimmte Würfelzucker als Agglomerat hergestellt wird. Dieses Herstellungsverfahren entspricht nicht voll den technischen Auflagen der Verarbeitungsindustrie.

- Das betroffene Zuckerunternehmen will nun ein völlig neues Verfahren verwenden, das einen technologischen Sprung bei der Herstellung bedeutet. Durch diese Neuentwicklung könnte das Unternehmen ein Erzeugnis absetzen, das den von der Verarbeitungsindustrie erwünschten, durch die bisher vermarkteten herkömmlichen Erzeugnisse nicht erfuellten Qualitätsnormen entspricht.

- Aufgrund seiner harten Beschaffenheit ist das Erzeugnis für den normalen Verbrauch ungeeignet und daher für ein ganz spezifisches Verarbeitungssegment bestimmt, das bisher vom Markt nicht bedient werden konnte. - Da es sich bei dem Zuckerhersteller um ein kleines bis mittleres Unternehmen handelt und ein integrierter Industriekonzern mit unvergleichlich höherer Finanzkraft praktisch das nationale Monopol hält, ermöglicht die Investition einem unabhängigen Erzeuger die Entwicklung eines spezifischen Produkts in einem wachsenden Marktsegment bei einer qualitativen Steigerung, die der gesamten europäischen Nahrungsmittelindustrie zugute kommt.

IV

Die Kommission hält die sehr fallbezogenen Argumente, daß

- sich die Zuckererzeugung nicht erhöht,

- es bei dem betreffenden spezialisierten Erzeugnis keine Produktionsüberschüsse gibt und

- dieses Erzeugnis den technischen Anliegen der Verarbeitungsindustrie entspricht,

im vorliegenden Fall für nicht stichhaltig.

Die Kommission behauptet nicht, daß sich die Produktion von Zuckererzeugnissen erhöhen würde. Diese unterliegt der Quotenregelung, die sich durch die geplante Beihilfemaßnahme selbstverständlich nicht ändert. Der Anstieg einer spezifischen Nachfrage für die betreffenden, sehr spezialisierten Erzeugnisse bedeutet jedoch nicht, daß die Gewährung der Beihilfe eine nachhaltige Senkung der vorhandenen Zuckerüberschüsse bewirkt, da es auf Verbraucherniveau grosse Substitutionsmöglichkeiten zwischen den verschiedenen Formen und Aufmachungen von Zucker gibt.

Ferner würde das Unternehmen aufgrund der geplanten Investition einer vorhandenen Nachfrage nachkommen. Da der Absatz der neuen Produktion somit gesichert wäre, sollte dies die Rentabilität der Investition auch ohne Beihilfe gewährleisten; es liegt daher im Interesse des Unternehmens, die Investition zu tätigen, wenn es diese für zweckmässig hält.

Die Tatsache, daß es sich bei dem Vorhaben um ein kleines bis mittleres Unternehmen sowie um ein technologisch neues und fortgeschrittenes Verfahren handelt, ändert nichts an der seit 1972 unveränderten Auffassung der Kommission über Investitionsbeihilfen für die Zuckerwirtschaft. Die Kommission hat den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 1. Februar 1972 ihre Vorschläge für geeignete Maßnahmen in diesem Sektor mitgeteilt.

Die Kommission sieht im vorliegenden Fall daher keine neuen Anhaltspunkte, um von dieser ständigen Auffassung, wonach Investitionsbeihilfen für Zucker unzulässig sind, abzuweichen. In dem genannten Schreiben hatte die Kommission die Mitgliedstaaten auch davon unterrichtet, daß sie Investitionsbeihilfen für Zucker nicht mehr als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachten könne. Bestätigt wurde dieser Standpunkt auch in dem Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 28. Januar 1977 über das Beihilfeverbot für Isoglukose. Die Mitgliedstaaten haben diesen Auffassungen der Kommission nicht widersprochen.

V

Der Zuckermarkt der Gemeinschaft ist durch strukturelle Überschüsse gekennzeichnet. Im Wirtschaftsjahr 1987/88 betrug der Selbstversorgungsgrad 113,7 % (1).

Die belgische Erzeugung belief sich 1987/88 auf insgesamt 805 000 Tonnen und wird für 1988/89 auf 925 000 Tonnen geschätzt.

Der innergemeinschaftliche Handel mit unverarbeitetem Weiß- oder Rohzucker belief sich im Wirtschaftsjahr 1987/88 auf:

(in Tonnen)

1.2.3 // // Innergemeinschaftlicher Handel // aus/nach Belgien // // // // Einfuhr // 1 800 000 // 175 000 // Ausfuhr // 1 800 000 // 376 000 // // //

Auf Belgien entfällt demnach ein erheblicher Anteil des gesamten innergemeinschaftlichen Handels; gegenüber der belgischen Erzeugung betragen die Einfuhren 22 % und die Ausfuhren 47 %.

Perl- oder Glasurzucker wird als Enderzeugnis in den meisten Mitgliedstaaten hergestellt.

Die Auswirkungen der geplanten Beihilfe auf den innergemeinschaftlichen Handel werden den vorhandenen Druck auf diesen Handel aufgrund der Stellung Belgiens als eines der Überschußgebiete der Gemeinschaft noch verstärken; Belgien liegt bei der Zuckererzeugung in der Gemeinschaft auf dem sechsten Rang.

Bei dem betroffenen Zuckerhersteller handelt es sich um einen Familienbetrieb, der von den grossen marktbeherrschenden Zuckerkonzernen unabhängig ist.

Die Hauptabsatzmärkte dieses Unternehmens mit der im Wirtschaftsjahr 1987/88 vermarkteten Erzeugung ergeben sich aus folgender Aufstellung:

Zucker

1.2.3 // // // // // Menge (in kg) // Wert (in bfrs) // // // // Innerstaatlich // 7 510 755 // 227 340 497 // Gemeinschaft // 267 860 // 8 079 107 // Drittländer // 14 096 050 // 401 970 491 // // // // Insgesamt // 21 874 665 // 637 390 095 // // 1988.

VI

Gemäß Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 gelten die Artikel 92, 93 und 94 EWG-Vertrag für die Herstellung und Vermarktung der von dem Beihilfevorhaben betroffenen Erzeugnisse.

Die geplante Beihilfe würde dem betreffenden Unternehmen durch die Zuwendung des belgischen Staates einen besonderen Vorteil verschaffen und es in eine günstigere Position versetzen als die Betriebe, die keine entsprechende Unterstützung erhalten.

Die Beihilfe hätte somit zur Folge, den Wettbewerb zwischen dem Beihilfeempfänger und den anderen Zuckerunternehmen in Belgien und in den übrigen Mitgliedstaaten zu verfälschen.

Sie könnte negative Auswirkungen auf die Zuckereinfuhren nach Belgien haben und somit den Handel mit diesen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

Das Vorhaben erfuellt somit die Kriterien des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag und ist demnach grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

VII

Die in Artikel 92 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmetatbestände hinsichtlich dieser Unvereinbarkeit sind auf die geplante Beihilfe ganz offensichtlich nicht anwendbar. Sie wurden von der belgischen Regierung im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag auch nicht geltend gemacht. Die Ausnahmetatbestände nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag gelten für genau festgelegte Ziele im Interesse der Gemeinschaft, nicht aber besonderer Wirtschaftssektoren der Mitgliedstaaten. Ferner sind diese Ausnahmen bei der Prüfung aller Beihilfeprogramme mit regionalem oder sektoriellem Ziel sowie aller Einzelfälle der Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen streng auszulegen.

Sie dürfen insbesondere nur in den Fällen gewährt werden, bei denen die Kommission feststellen kann, daß die Beihilfe zur Verwirklichung eines der in den Vertragsbestimmungen genannten Ziele notwendig ist. Die Einräumung der Vorteile dieser Ausnahmetatbestände bei Beihilfen, die nicht mit einer derartigen Gegenleistung verbunden sind, würde - ohne daß dies im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse gerechtfertigt wäre - Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Verzerrungen des Wettbewerbs ohne Begründung des Gemeinschaftsinteresses und dementsprechend unberechtigte Vorteile für bestimmte Mitgliedstaaten zulassen.

Bei dem vorliegenden Beihilfevorhaben lässt sich eine derartige Gegenleistung nicht feststellen. Tatsächlich konnte weder die belgische Regierung nachweisen noch die Kommission befinden, daß die Beihilfe die Bedingungen eines Ausnahmetatbestands nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt.

Es handelt sich nicht um eine Maßnahme zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag, denn durch die möglichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Handel steht sie dem gemeinsamen Interesse entgegen.

Es handelt sich auch nicht um eine Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des Mitgliedstaates im Sinne derselben Bestimmung.

Zu den Ausnahmetatbeständen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag für Beihilfen zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige oder Gebiete ist festzustellen, daß die geplante Beihilfe keine Verringerung der durch die vorhandene Überschußlage des Zuckermarktes verursachten Schwierigkeiten bewirkt. Jede Gewährung von Investitionsbeihilfen in diesem Sektor würde dem ordnungsmässigen Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker zuwiderlaufen, da diese zwischen den verschiedenen Formen und Aufmachungen von Zucker, einschließlich der im vorliegenden Fall betroffenen, keinen Unterschied macht.

Die Tatsache, daß den belgischen Behörden zufolge für das geförderte Erzeugnis, Perlzucker, eine noch ungedeckte Marktnachfrage besteht, lässt keine Ausnahme zum Standpunkt der Kommission gegenüber Beihilfen in der Zuckerwirtschaft zu. Wie von der Kommission bereits bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag dargelegt, müsste das Vorhandensein einer unbefriedigten Nachfrage die Rentabilität der Investition ohne öffentliche Förderung gewährleisten.

Die geplante Beihilfe fördert nicht die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs, ohne die Handelsbedingungen entgegen dem gemeinsamen Interesse zu verändern.

Infolgedessen muß festgestellt werden, daß die Beihilfe nicht an Bedingungen geknüpft ist, die sie für eine der Ausnahmetatbestände nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag in Betracht kommen ließen.

Die Unvereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt wird noch dadurch verstärkt, daß sich die geplante Investitionsbeihilfe ausserhalb der derzeit geltenden Gemeinschaftsvorschriften bewegt, wonach die Investitionen der Zuckerunternehmen für die Herstellung von Zucker (gleich welcher Form) grundsätzlich von diesen selbst mittels der Verarbeitungsspanne zu finanzieren sind, die sich für alle Zuckerhersteller in der Gemeinschaft und aufgrund der Verbraucherpreise für die verschiedenen Zuckertypen bei der jährlichen Festsetzung der gemeinsamen Preise ergibt.

Jeder Zuschuß für Investitionen bis zur Endstufe der Zuckerherstellung würde daher den Begünstigten einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen und die anderen Hersteller diskriminieren.

Die betreffende Beihilfe ist daher im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das nach dem belgischen Gesetz zur wirtschaftlichen Entwicklung vom 17. Juli 1959 vorgesehene Beihilfevorhaben in Höhe von 9,63 Millionen belgischen Franken zugunsten der Firma Sucrerie Couplet SA in Brunehaut-Wez für den Bau eines Perlzuckerbetriebs ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar im Sinne von Artikel 92 des EWG-Vertrags und darf nicht gewährt werden.

Artikel 2

Die belgische Regierung teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab Notifizierung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 31. Januar 1990

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 114 vom 27. 4. 1989, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 297 vom 25. 11. 1989, S. 6. //

(1) Die Lage der Landwirtschaft in der Gemeinschaft - Bericht