3.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 432/34


BESCHLUSS (EU) 2021/2132 DES RATES

vom 29. November 2021

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zu der Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/1075 des Rates (2) im Namen der Union genehmigt und ist am 1. September 2020 in Kraft getreten (3).

(2)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens ist für das effektive Funktionieren des Abkommens ein Gemeinsamer Ausschuss der Parteien einzusetzen.

(3)

In Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens ist ferner festgelegt, dass der Gemeinsame Ausschuss eine eigene Geschäftsordnung ausarbeitet und sie annimmt.

(4)

Die Kommission und die Zivilluftfahrtbehörde Chinas haben gemeinsam einen Entwurf einer Geschäftsordnung ausgearbeitet.

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Geschäftsordnung für die Union verbindlich sein wird. Der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der ersten Sitzung des durch das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses zu der Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses (4).

(2)   Die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss sind befugt, geringfügigen Änderungen am Beschlussentwurf des Gemeinsamen Ausschusses ohne weiteren Beschluss des Rates zuzustimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. KUSTEC


(1)   ABl. L 240 vom 24.7.2020, S. 4.

(2)  Beschluss (EU) 2020/1075 des Rates vom 26. Juni 2020 über den Abschluss des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China (ABl. L 240 vom 24.7.2020, S. 1).

(3)   ABl. L 3 vom 7.1.2021, S. 3.

(4)  Siehe Dokument ST 13626/21 in http://register.consilium.europa.eu.