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24.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/54 |
BESCHLUSS Nr. S5
vom 2. Oktober 2009
zur Auslegung des in Artikel 1 Buchstabe va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs „Sachleistungen“ bei Krankheit und Mutterschaft gemäß den Artikeln 17, 19, 20, 22, 24 Absatz 1, 25, 26, 27 Absätze 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie zur Berechnung der Erstattungsbeträge nach den Artikeln 62, 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
2010/C 106/18
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,
gestützt auf die Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für die Durchführung der Artikel 17, 19, 20, 22, 24 Absatz 1, 25, 26, 27 Absätze 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte der Begriff „Sachleistungen“ bei Krankheit und Mutterschaft im Sinne von Artikel 1 Buchstabe va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 präzise und für alle Mitgliedstaaten verbindlich definiert werden. |
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(2) |
Der Begriff der Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft schließt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Sachleistungen für Pflegebedürftige ein. In Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — |
BESCHLIESST:
I. Allgemeine Bestimmungen
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1. |
Bei der Berechnung der Erstattungsbeträge gemäß den Artikeln 62, 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (nachstehend „Durchführungsverordnung“) sind als Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft diejenigen Leistungen zu berücksichtigen, die nach den vom leistungserbringenden Träger angewandten nationalen Rechtsvorschriften als solche gelten, soweit diese Leistungen nach den Artikeln 17, 19, 20, 22, 24 Absatz 1, 25, 26, 27 Absätze 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (nachstehend „Grundverordnung“) in Anspruch genommen werden können. |
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2. |
Als Sachleistungen im Sinne der genannten Artikel der Grundverordnung gelten ferner:
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3. |
Nicht als Kosten von Sachleistungen im Sinne der genannten Artikel der Grundverordnung gelten:
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II. Bestimmungen über die Berechnung der Pauschalbeträge gemäß Artikel 63 der Durchführungsverordnung
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4. |
In die Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags gemäß Artikel 64 der Durchführungsverordnung werden folgende Kosten einbezogen:
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5. |
In die Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags gemäß Artikel 64 der Durchführungsverordnung werden folgende Kosten nicht einbezogen:
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III. Sonstige Bestimmungen
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6. |
Bei der Berechnung der Erstattungsbeträge ist so weit wie möglich auf amtliche Statistiken und auf die Rechnungsführung der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts und vorzugsweise auf veröffentlichte amtliche Daten zurückzugreifen. Die Quellen der verwendeten Statistiken sind anzugeben. |
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7. |
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. |
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Lena MALMBERG
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.