1.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 88/13


BESCHLUSS (EU) 2015/541 DES RATES

vom 24. März 2015

zur Aufhebung des Beschlusses 2011/492/EU über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP“) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“) in seiner geänderten Fassung (2), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2011/492/EU des Rates (4) wurden die Konsultationen mit der Republik Guinea-Bissau gemäß Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens abgeschlossen und die im Anhang des Beschlusses aufgeführten geeigneten Maßnahmen getroffen.

(2)

Diese geeigneten Maßnahmen wurden durch den Beschluss 2012/387/EU des Rates (5) bis zum 19. Juli 2013 und anschließend durch den Beschluss 2013/385/EU des Rates (6) bis zum 19. Juli 2014 verlängert. Durch den Beschluss 2014/467/EU des Rates (7) wurde die Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU des Rates um ein Jahr bis zum 19. Juli 2015 verlängert, die Anwendung der darin festgelegten geeigneten Maßnahmen jedoch ausgesetzt.

(3)

Am 13. April und 18. Mai 2014 fanden in Guinea-Bissau friedliche, freie und glaubwürdige Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt und die verfassungsmäßige Ordnung im Land wurde wiederhergestellt.

(4)

Es wurde eine alle Seiten einbeziehende Regierung eingesetzt, die sich für die Durchführung der für die Entwicklung und Stabilität des Landes erforderlichen Reformen einsetzt, und es wurden ermutigende Fortschritte bei der Umsetzung der im Beschluss 2011/492/EU des Rates auf der Grundlage von Artikel 96 festgelegten Verpflichtungen erzielt.

(5)

Guinea-Bissau ist nach wie vor fragil, und die demokratisch gewählten Institutionen benötigen die Unterstützung der internationalen Partner, um die Umsetzung des Reformprogramms und der Entwicklungsagenda in dem Land fortzusetzen.

(6)

Damit die Union die laufenden Anstrengungen der nationalen Regierung zur Stabilisierung und Konsolidierung der demokratischen Institutionen und zur Förderung der sozioökonomischen Entwicklung von Guinea-Bissau zusammen mit anderen internationalen Partnern unterstützt, sollte der Beschluss 2011/492/EU des Rates aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/492/EU des Rates wird aufgehoben.

Artikel 2

Das diesem Beschluss beigefügte Schreiben wird den Behörden der Republik Guinea-Bissau übermittelt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. März 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3).

(3)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376, geändert durch das interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Änderung des internen Abkommens vom 18. September 2000 über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 48).

(4)  Beschluss 2011/492/EU des Rates vom 18. Juli 2011 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea-Bissau nach Artikel 96 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 203 vom 6.8.2011, S. 2).

(5)  Beschluss 2012/387/EU des Rates vom 16. Juli 2012 zur Verlängerung der Geltungsdauer der in dem Beschluss 2011/492/EU bezüglich Guinea-Bissau festgelegten geeigneten Maßnahmen (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 1).

(6)  Beschluss 2013/385/EU des Rates vom 15. Juli 2013 zur Verlängerung der Geltungsdauer der in dem Beschluss 2011/492/EU bezüglich Guinea-Bissau festgelegten geeigneten Maßnahmen (ABl. L 194 vom 17.7.2013, S. 6).

(7)  Beschluss 2014/467/EU des Rates vom 14. Juli 2014 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Beschlusses 2011/492/EU des Rates und zur Aussetzung der darin genannten geeigneten Maßnahmen (ABl. L 212 vom 18.7.2014, S. 12).


ANHANG

Schreiben der Union an die Behörden von Guinea-Bissau

Seiner Exzellenz, dem Präsidenten der Republik Guinea-Bissau,

Seiner Exzellenz, dem Premierminister der Republik Guinea-Bissau

Sehr geehrte Herren,

Die Europäische Union (EU) begrüßt die Fortschritte, die von Guinea-Bissau im vergangenen Jahr erreicht wurden. Mit den friedlichen und glaubwürdigen allgemeinen Wahlen im April und Mai 2014, der Schaffung demokratisch gewählter Institutionen, einschließlich einer alle Seiten einbeziehenden Regierung, die sich — davon gehen wir aus — dafür einsetzen wird, das Land wieder aufzubauen, seine demokratischen Institutionen zu stärken und die soziale und politische Stabilität sowie die wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, hat das Land eine entscheidende Wende vollzogen.

Angesichts der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und der von Guinea-Bissau erzielten Fortschritte bei der Umsetzung seiner Verpflichtungen auf der Grundlage von Artikel 96 des Abkommens von Cotonou sowie Ihrer Zusage, diesen Verpflichtungen mittels der Durchführung entsprechender Reformen und geeigneter Maßnahmen auch weiterhin nachzukommen, freuen wir uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Maßnahmen, die seit 2011 den Anwendungsbereich der Entwicklungszusammenarbeit der EU mit Guinea-Bissau eingeschränkt haben, aufgehoben wurden. Wir nehmen daher unsere Zusammenarbeit mit Ihrem Land vollständig wieder auf.

Da Guinea-Bissau noch vor vielen politischen und sozioökonomischen Herausforderungen steht, möchten wir Sie ermutigen, geeint zu bleiben und sich auch weiterhin um die Stärkung der demokratischen Institutionen, eine grundlegende Reform des Sicherheitssektors, die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, die Bekämpfung der Korruption, der Straffreiheit und des Drogenhandels und die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu bemühen. Die EU wird ihnen dabei zur Seite stehen und alle Bemühungen in diese Richtung unterstützen.

Dank der Aufhebung der geeigneten Maßnahmen, die im Rahmen von Artikel 96 des Abkommens von Cotonou getroffen wurden, können wir Sie bei der Organisation des Diskussionsforums zu Guinea-Bissau am 25. März 2015 in Brüssel unterstützen und einen umfassenden Beitrag dazu leisten, dass die Veranstaltung ein Erfolg wird.

Darüber hinaus werden wir die Konsultations- und Vorbereitungsphase für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds mit Ihrer Regierung fortsetzen, damit das Nationale Richtprogramm, das Sie bei der Umsetzung Ihres ehrgeizigen Reformprogramms unterstützen soll, schnellstmöglich unterzeichnet werden kann.

Schließlich freuen wir uns nicht nur auf die vollständige Wiederaufnahme der Zusammenarbeit mit der Republik Guinea-Bissau im Entwicklungsbereich, sondern auch auf eine Intensivierung unseres politischen Dialogs nach Artikel 8 des Abkommens von Cotonou.

Hochachtungsvoll

Im Namen des Rates

F. MOGHERINI

Mitglied der Kommission der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik

Für die Kommission

N. MIMICA

Hohe Vertreterin