31975D0297

75/297/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/27.879 - Sirdar-Phildar) (Nur der englische und französische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 125 vom 16/05/1975 S. 0027 - 0030


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. März 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/27.879 Sirdar-Phildar) (Nur der englische und der französische Text sind verbindlich) (75/297/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 1, 4, 5, 6, 15 Absatz 6 und 25,

gestützt auf Artikel 29 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassung der Verträge in Verbindung mit deren Anhang I (V. Wettbewerb) (2),

im Hinblick auf die Anmeldung der Vereinbarung vom 15. September 1964 zwischen der damaligen Harrap Bros. (Sirdar Wools) Ltd. und der Les Fils de Louis Mulliez S.A., die die Sirdar Ltd. am 30. Juni 1973 bewirkt hat,

nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63 (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. Sachverhalt 1. Das Unternehmen Harrap Bros. wurde im Jahre 1880 im Vereinigten Königreich gegründet. Es wurde 1934 in die Harrap Bros. (Sirdar Wools) Ltd. umgewandelt und nennt sich seit dem 27. Februar 1970 Sirdar Ltd. Es befasst sich in erster Linie mit der Herstellung und dem Vertrieb von Strickwolle und Teppichwolle.

Seit 1898 benutzt Sirdar Ltd. oder sein Rechtsvorgänger das Warenzeichen SIRDAR, das erstmals am 4. November 1898 unter der Nummer 218.257 in der Warenklasse 33 für Strickwolle in die britische Warenzeichenrolle eingetragen wurde. Im Laufe der Zeit wurden noch mehrere verschiedene Formen, teils mit Zusätzen, des Warenzeichens SIRDAR in den Warenklassen 23 und 33 registriert, in der Warenklasse 25 für Kleidung unter der Nummer 883.910 jedoch erst am 6. September 1965.

Das Warenzeichen SIRDAR ist in zahlreichen Ländern für Sirdar Ltd. eingetragen ; Eintragungen für Warenklasse 23 bestehen in allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und neuerdings auch in Frankreich ; für die Warenklasse 25 ist es ebenfalls in Frankreich registriert.

SIRDAR ist eine Phantasiebezeichnung, die aus dem Hindustani stammt und dort "Adliger" oder "Stammesfürst" bedeutet und als Rangbezeichnung für hohe Offiziere verwandt wurde.

Die Sirdar Ltd. wies im Jahre 1973 einen Umsatz von 9 490 976 £ auf ; hiervon entfallen etwas mehr als 6 % auf Exporte.

2. Die Les Fils de Louis Mulliez S.A., deren Rechtsvorgängerin 1903 in Frankreich gegründet wurde, stellt u.a. Strickwolle her. Unter der Bezeichnung S.à r.l. Dijonnaise des Textiles, die ab 1945 in Les Textiles d'Art S.à r.l. geändert wurde, ließ sie am 17. November 1943 das beschreibende Warenzeichen LE FIL D'ART unter anderem für Strickwolle und Klei- (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. L 73, Sonderausgabe, vom 27.3.1972, S. 14, 20 und 92. (3)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63.

dung in die französische Warenzeichenrolle unter der Nummer 351.447 eintragen. Dieses Warenzeichen wurde am 30. Oktober 1945 unter der Nummer 124.180 international registriert. Inzwischen wurde in Frankreich das Warenzeichen, phonetisch zusammengezogen, unter der Bezeichnung PHILDAR am 28. August 1945 unter der Nummer 376.009 eingetragen und am 24. Juni 1946 unter der Nummer 127.103 international registriert.

Die Les Fils de Louis Mulliez S.A. ist die grösste französische Herstellerin von Strickwolle. Ihr Umsatz betrug 1973 305 Millionen französische Franken ; hiervon entfielen auf Strickwolle 146 Millionen Franken. Für 1974 wird der Umsatz auf 404 Millionen Franken geschätzt, wovon 175 Millionen Franken auf Strickwolle entfallen. Ihr Marktanteil in Frankreich beträgt mehr als 25 % ; ca. 40 % der Produktion werden exportiert.

3. a) Am 7. Februar 1962 beantragte die Les Fils de Louis Mulliez S.A. im Vereinigten Königreich die Registrierung des Warenzeichens PHILDAR in der Warenklasse 23 für Strickwolle unter der Nummer 830.529 und in der Warenklasse 25 für Kleidung unter der Nummer 830.530.

Die Anmeldung Nr. 830.530 stieß auf keinen Widerspruch, weder von seiten des Inhabers des Zeichens PHILDON noch von seiten des Inhabers des Zeichens PHILDORA. Auch Sirdar Ltd. erhob keinen Widerspruch, da ihm in dieser Warenklasse keine Priorität zustand. Das Zertifikat über die Eintragung wurde am 1. April 1963 ausgestellt.

Als auf Grund einer Anmeldung von Sirdar Ltd. das Warenzeichen SIRDAR am 6. September 1965 unter der Nummer 883.910 in der Warenklasse 25 für Kleidung in die französische Warenzeichenrolle eingetragen wurde, erhob die Les Fils de Louis Mulliez S.A. hiergegen keinen Widerspruch.

b) Demgegenüber legte die Sirdar Ltd. gegen den Antrag Nr. 830.529 für die Warenklasse 23 Widerspruch ein, weil PHILDAR mit dem seit 1898 registrierten Zeichen SIRDAR verwechslungsfähig sei. Dagegen erhob auch in dieser Warenklasse der Inhaber des Warenzeichens PHILDORA trotz ausdrücklicher, vom britischen Registrar geforderter Benachrichtigung keinen Widerspruch.

4. Obwohl die Les Fils de Louis Mulliez S.A. die Verwechslungsfähigkeit der Warenzeichen PHILDAR und SIRDAR bestritt, schloß sie am 15. September 1964 mit der damaligen Harrap Bros. (Sirdar Wools) Ltd. die folgende Vereinbarung, weil sie um den Bestand ihres französischen Warenzeichens PHILDAR fürchtete, demgegenüber das französische Warenzeichen SIRDAR der jetzigen Sirdar Ltd. in der Warenklasse 23 Priorität genoß. a) Die Les Fils de Louis Mulliez S.A. verpflichtet sich, ihr Warenzeichen PHILDAR nicht für Strickwolle im Vereinigten Königreich zu benutzen (Ziffer 1 der Vereinbarung) ; Harrap Bros. (Sirdar Wools) Ltd. verpflichtet sich, sein Warenzeichen SIRDAR nicht für Strickwolle in Frankreich zu benutzen (Ziffer 2 der Vereinbarung).

b) Die Les Fils de Louis Mulliez S.A. wird gegen die Registrierung oder die Erneuerung des Warenzeichens SIRDAR für Strickwolle im Vereinigten Königreich und in allen anderen Ländern der Welt ausser Frankreich keinen Widerspruch erheben (Ziffer 3 der Vereinbarung) ; desgleichen wird Harrap Bros. (Sirdar Wools) Ltd. gegen die Registrierung oder die Erneuerung des Warenzeichens PHILDAR für Strickwolle in Frankreich und in allen anderen Ländern der Welt ausser dem Vereinigten Königreich keinen Widerspruch erheben (Ziffer 4 der Vereinbarung).

c) Die Les Fils de Louis Mulliez S.A. verpflichtet sich, für Strickwolle im Vereinigten Königreich ein Warenzeichen zu verwenden, das weder mit SIRDAR verwechslungsfähig ist noch mit der Silbe DAR oder einer ähnlichen Silbe endet (Ziffer 5 der Vereinbarung). Harrap Bros. (Sirdar Wools) Ltd. übernimmt die entsprechende Verpflichtung zum Schutz des Warenzeichens PHILDAR in Frankreich (Ziffer 6 der Vereinbarung).

d) Die Partien verpflichten sich, keinem Dritten die Benutzung oder die Registrierung von Warenzeichen in der ganzen Welt ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei zu gestatten, wenn diese Warenzeichen den bei den Warenzeichen SIRDAR und PHILDAR ähneln (Ziffer 7 der Vereinbarung).

5. In allen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ausser dem Vereinigten Königreich und in mehreren Drittstaaten existieren die beiden Warenzeichen PHILDAR und SIRDAR unangefochten nebeneinander. In Frankreich hat Sirdar Ltd. das Warenzeichen SIRDAR auf Grund seiner internationalen Registrierung Nr. 162.191 mit Wirkung vom 12. November 1973 unter der Nummer 888.844 in die französische Warenzeichenrolle für die Warenklasse 23 eintragen lassen, ohne daß die Les Fils de Louis Mulliez S.A. hiergegen Widerspruch erhoben hätte. Dagegen konnte bisher nicht ermittelt werden, ob Sirdar Ltd. das Warenzeichen SIRDAR in Frankreich auch für Strickwolle benutzt.

6. Da nach Auffassung der Les Fils de Louis Mulliez S.A. die Vereinbarung vom 15. September 1964 ab dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wegen Verstosses gegen die Artikel 85 und 30 bis 36 des EWG-Vertrags nichtig ist, hat sie im Jahre 1973 unter der Nummer 1.010.736 die Eintragung des Warenzeichens PHILDAR für die Warenklasse 23 in die britische Warenzeichenrolle beantragt. Sirdar Ltd. hat hiergegen Widerspruch erhoben.

Ausserdem hat die Les Fils de Louis Mulliez S.A. im Jahre 1974 begonnen, Strickwolle unter dem Warenzeichen PHILDAR im Vereinigten Königreich zu vertreiben. Die Waren tragen den Hinweis "Made in France - Roubaix - Paris".

Hiergegen hat Sirdar Ltd. vor dem High Court of Justice (Chancery Division) Klage erhoben. Diese Klage (Writ of Summons) wird auf drei Rechtsgrundlagen gestützt, nämlich Verletzung der eingetragenen Warenzeichen der Sirdar Ltd., Unterschiebung von nicht von Sirdar Ltd. stammenden Waren, als ob sie von diesem stammten (passing off action) und Bruch des Vertrages vom 15. September 1964.

II. Vorläufige Beurteilung nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags

Nach Artikel 85 Absatz 1 sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken.

Im gegenwärtigen Stand des Verfahrens ist eine endgültige Beurteilung der Vereinbarung vom 15. September 1964 noch nicht möglich ; eine vorläufige Prüfung erlaubt aber folgende Feststellungen: 1. Les Fils de Louis Mulliez SA. und Sirdar Ltd. sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85.

2. Die Vereinbarung vom 15. September 1964 ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift.

3. Diese Vereinbarung bezweckt die Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt ; denn sie soll nach dem erklärten Willen der Vertragsparteien Sirdar Ltd. und andere Unternehmen, insbesondere Händler und Importeure, am Verkauf der mit dem Warenzeichen SIRDAR gekennzeichneten Strickwolle in Frankreich und Les Fils de Louis Mulliez S.A. und andere Unternehmen am Verkauf der mit dem Warenzeichen PHILDAR gekennzeichneten Strickwolle im Vereinigten Königreich hindern. Die Bedeutung der Verhinderung solcher Importe von Frankreich in das Vereinigte Königreich wird dadurch unterstrichen, daß Sirdar Ltd. versucht, der Les Fils de Louis Mulliez S.A. solche Importe unter Berufung auf die Vereinbarung vom 15. September 1964 durch ein Gerichtsurteil untersagen zu lassen.

4. Die Wettbewerbseinschränkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß Les Fils de Louis Mulliez S.A. nach der Vereinbarung Strickwolle in das Vereinigte Königreich unter einem anderen Warenzeichen als PHILDAR einführen darf ; denn der Gebrauch eines anderen Warenzeichens würde die Les Fils de Louis Mulliez S.A. der Werbewirkung ihres Warenzeichens berauben. Anderen Unternehmen, wie beispielsweise Händlern, Importeuren oder Versandhäusern, wäre es darüber hinaus sogar wirtschaftlich unmöglich, von den zu grösseren Paketen zusammengefassten einzelnen Packungen Strickwolle zu je 50 Gramm die das Warenzeichen PHILDAR tragenden Banderolen zu entfernen und jede Packung mit einer anderen Banderole zu versehen.

5. Das Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung wird weiterhin nicht dadurch ausgeschlossen, daß behauptet wird, die Warenzeichen SIRDAR und PHILDAR seien ähnlich und daher verwechslungsfähig. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, rechtfertigt dies nicht eine territoriale Marktaufteilung zwischen den Beteiligten.

6. Da die Vereinbarung zwischen Frankreich und dem Vereinigten Königreich Handelsschranken errichtet, ist sie auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

7. Die Vereinbarung vom 15. September 1964 fällt daher auf Grund einer vorläufigen Prüfung unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

8. Die Kommission lässt die Frage dahingestellt, ob die Vereinbarung noch weitere Wettbewerbsbeschränkungen bezweckt ; dies gilt insbesondere für Ziffer 7, nach der die Freiheit der Parteien, Warenzeichenlizenzen zu gewähren, eingeschränkt wird. Die Beantwortung dieser Frage bleibt der endgültigen Entscheidung in diesem Einzelfall vorbehalten.

III. Vorläufige Beurteilung nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags

Nach Artikel 85 Absatz 3 können die Bestimmungen des Artikels 85 Absatz 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf eine Vereinbarung, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt, ohne daß den beteiligten Unternehmen a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

1. Da die Vereinbarung bezweckt, daß die mit den Warenzeichen SIRDAR und PHILDAR gekennzeichnete Strickwolle nicht nach Frankreich beziehungsweise in das Vereinigte Königreich importiert werden soll, trägt sie nicht zur Verbesserung der Warenverteilung bei, sondern behindert diese.

2. Die Vereinbarung schädigt auch die Verbraucher ; denn den französischen Verbrauchern wird die aus dem Vereinigten Königreich stammende und den britischen Verbrauchern die aus Frankreich stammende Strickwolle praktisch vorenthalten.

3. Die Vereinbarung erfuellt daher nach einer vorläufigen Prüfung nicht die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

IV. Anwendung von Artikel 25 der Verordnung Nr. 17

Die Vereinbarung hat bereits 1964 eine Einschränkung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezweckt ; denn sie sollte den Import der mit dem Warenzeichen SIRDAR gekennzeichneten Strickwolle nach Frankreich behindern. Dies gilt sowohl für unmittelbare Importe aus dem Vereinigten Königreich nach Frankreich wie auch für den Import dieser Strickwolle aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Frankreich. Die Vereinbarung hätte daher schon 1964 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission angemeldet werden müssen.

Auf die Vereinbarung kann daher nicht Artikel 25 der Verordnung Nr. 17 in der Fassung auf Grund von Artikel 29 der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassung der Verträge in Verbindung mit deren Anhang I (V. Wettbewerb) angewandt werden, da sie nicht infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich von Artikel 85 fällt ; sie fiel vielmehr schon vorher unter diese Vorschrift.

V. Anwendung von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17

Da Sirdar Ltd. versucht, die Vereinbarung vom 15. September 1964 gerichtlich durchzusetzen, ist eine Mitteilung der Kommission nach Artikel 15 Absatz 6 angezeigt. Diese Mitteilung beseitigt die auf Grund der Anmeldung nach Artikel 15 Absatz 5 bestehende Bußgeldfreiheit und jede Möglichkeit, die Durchsetzung der Vereinbarung unter Berufung auf eine angebliche vorläufige Gültigkeit zu erlangen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission ist auf Grund vorläufiger Prüfung der Auffassung, daß bei folgenden Bestimmungen der Vereinbarung vom 15. September 1964 zwischen den in Artikel 2 genannten Unternehmen die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags vorliegen und eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 nicht gerechtfertigt ist: 1. die Verpflichtung der Les Fils de Louis Mulliez S.A., keine Strickwolle unter dem Warenzeichen PHILDAR oder unter einem ähnlichen Warenzeichen im Vereinigten Königreich zu vertreiben (Ziffer 1 und Ziffer 5);

2. die Verpflichtung von Sirdar Ltd., keine Strickwolle unter dem Warenzeichen SIRDAR oder unter einem ähnlichen Warenzeichen in Frankreich zu vertreiben (Ziffer 2 und Ziffer 6).

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: 1. Sirdar Limited, Bective Mills, Alverthorpe, Wakefield, Yorkshire, England, United Kingdom;

2. Les Fils de Louis Mulliez S.A. 112, rü du Collège F 59061 Roubaix Frankreich.

Brüssel, den 5. März 1975

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI