31976D0689

76/689/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 235 vom 26/08/1976 S. 0027 - 0028


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1976 zur Ermächtigung des Großherzogtums Luxemburg, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (76/689/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 11. Dezember 1973 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2 und 3,

auf Antrag des Großherzogtums Luxemburg,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16 und 17 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die vor dem 1. Januar 1974 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1975 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.

Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.

Das Großherzogtum Luxemburg hat für eine Reihe von Sorten der verschiedenen Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.

Die Kommission hat mit Entscheidung vom 30. Dezember 1975 (3) für die in dieser Entscheidung genannten Sorten betreffend das Großherzogtum Luxemburg die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist über den 31. Dezember 1975 hinaus bis zum 30. Juni 1976 verlängert.

Die Prüfung des luxemburgischen Antrags für diese Sorten ist inzwischen abgeschlossen.

Sorten dieses Typs waren im Großherzogtum Luxemburg amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten im Großherzogtum Luxemburg zu der Feststellung geführt, daß sie dort einen geringeren landeskulturellen Wert besitzen als andere im Großherzogtum Luxemburg zugelassene Sorten.

Die anderen Mitgliedstaaten haben diese Schlußfolgerungen angenommen. Damit kann festgestellt werden, daß diese Sorten nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes im Großherzogtum Luxemburg nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie).

Hinsichtlich aller dieser Sorten kann dem Antrag des Großherzogtums Luxemburg daher voll entsprochen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Großherzogtum Luxemburg wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1976 veröffentlicht sind, auf seinem gesamten Gebiet zu untersagen:

FUTTERPFLANZEN

Trifolium pratense

Aberystwyth S 123

Aberystwyth S 151

Altaswede

Cornish Marl

Cotswold Single Cut

Essex Single Cut

Graßlands Turoa

Krano Pajbjerg

Merkur

Montgomery

Nava Trifolium

Rea 4 n

Resident Ötofte

Tenda Trifolium

Toma Ötofte

Vesta Dähnfeldt. (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79. (3)ABl. Nr. L 46 vom 21.2.1976, S. 35.

Artikel 2

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 3

Das Großherzogtum Luxemburg teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise es von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 1976

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission