2005D0879 — DE — 29.02.2008 — 001.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
|
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2005 zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Slowenien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4744) (Nur der slowenische Text ist verbindlich) (ABl. L 324, 10.12.2005, p.87) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
No |
page |
date |
||
|
L 56 |
28 |
29.2.2008 |
||
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. Dezember 2005
zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Slowenien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4744)
(Nur der slowenische Text ist verbindlich)
(2005/879/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper ( 1 ), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:|
(1) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 werden Schweineschlachtkörper durch Schätzung des Muskelfleischanteils nach statistisch gesicherten Schätzverfahren eingestuft, die auf objektiven Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler einen bestimmten Toleranzwert nicht überschreitet. Dieser Toleranzwert ist in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper ( 2 ) festgelegt. |
|
(2) |
Die Regierung Sloweniens hat bei der Kommission die Zulassung von zwei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und in Teil 2 des Protokolls gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 die Ergebnisse der vor dem Beitritt vorgenommenen Zerlegeversuche übermittelt. |
|
(3) |
Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser Einstufungsverfahren für das HGP-4-Gerät ganz, für das ZP-DM5-Gerät jedoch nur teilweise erfüllt sind. Um den slowenischen Behörden Zeit für die Durchführung eines neuen Zerlegeversuchs zu geben, sollte die Zulassung für das ZP-DM5-Gerät zeitlich begrenzt werden. |
|
(4) |
Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung erfolgt aufgrund neuer Erfahrungen im Wege einer Entscheidung der Kommission. In diesem Fall kann die geltende Zulassung widerrufen werden. |
|
(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in Slowenien zugelassen:
a) das „Zwei-Punkte-Messverfahren (ZP-DM5)“ genannte Einstufungsverfahren und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs beschrieben sind;
b) das „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs beschrieben sind.
Die Zulassung des ZP-DM5-Verfahrens wird bis zum 31. Dezember 2007 erteilt.
Artikel 2
Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren werden nicht zugelassen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Slowenien gerichtet.
ANHANG
IN SLOWENIEN ANGEWANDTE VERFAHREN ZUR EINSTUFUNG VON SCHWEINESCHLACHTKÖRPERN
Teil 1
ZWEI-PUNKTE-MESSVERFAHREN — (ZP-DM5)
1. Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt nach dem „Zwei-Punkte-Messverfahren (ZP-DM5)“ genannten Verfahren.
2. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:
Ŷ = 60,81879 – 0,72992 × FDM + 0,12157 × MDM
Dabei sind
|
Ŷ |
= |
der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers |
|
FDM |
= |
die Mindestdicke des sichtbaren (Rücken)specks (einschließlich Schwarte) in Millimetern, gemessen auf der Mittellinie der Spaltfläche des Schlachtkörpers über dem Lendenmuskel (Musculus glutaeus medius) |
|
MDM |
= |
die sichtbare Dicke des Lendenmuskels in Millimetern, gemessen auf der Mittellinie der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Lendenmuskels zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals |
Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.
Teil 2
HENNESSY GRADING PROBE (HGP 4)
1. Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das „Hennessy Grading Probe (HGP 4)“ genannte Gerät verwendet.
2. Das Gerät ist mit einer Sonde von 5,95 mm Durchmesser (und von 6,3 mm an der Klinge auf der Spitze der Sonde) mit einer Fotodiode (LED Siemens vom Typ LYU 260-EO) und einem Fotodetektor vom Typ 58 MR ausgestattet und hat einen Messbereich von 0 bis 120 Millimeter. Die Messwerte werden vom HGP 4 selbst oder von einem damit verbundenen Rechner in Schätzwerte des Muskelfleischanteils umgerechnet.
3. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:
Ŷ = 68,52500 – 0,91029 × FHGP4 + 0,08512 × MHGP4
Dabei sind
|
Ŷ |
= |
der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers |
|
FHGP4 |
= |
die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 7 cm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe gemessen |
|
MHGP4 |
= |
die Muskeldicke in Millimetern, gleichzeitig und an derselben Stelle gemessen wie FHGP4 |
Die Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 120 kg.
( 1 ) ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).
( 2 ) ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).