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21.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 326/59 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2522 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 13. Dezember 2022
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/2255 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2022 (EZB/2021/54) (EZB/2022/45)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu genehmigen. |
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(2) |
Auf der Grundlage von Schätzungen der Nachfrage nach Euro-Münzen im Jahr 2022, welche die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der EZB vorgelegt haben, hat die EZB den Gesamtumfang der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen und nicht für den Umlauf bestimmten Euro-Sammlermünzen im Jahr 2022 mit Beschluss (EU) 2021/2255 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/54) (2) genehmigt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) müssen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die EZB benachrichtigen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die tatsächliche Nachfrage nach Euro-Münzen den für das jeweilige Kalenderjahr genehmigten Umfang der Ausgabe von Münzen übersteigt, und einen Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung eines zusätzlichen Umfangs der Ausgabe von Münzen im jeweiligen Kalenderjahr stellen, falls die erhöhte Münznachfrage fortbesteht. |
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(4) |
Am 21. November 2022 beantragte die Banque de France im Namen Frankreichs bei der EZB, den genehmigten Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen in Frankreich im Jahr 2022 um 50,0 Mio EUR zu erhöhen — d. h. eine Erhöhung von 249,0 Mio EUR auf 299,0 Mio EUR. Durch den Antrag sollte einem erheblichen Anstieg der Nettoausgabe von Euro-Münzen in Frankreich Rechnung getragen werden, der seinen Höhepunkt voraussichtlich im Dezember 2022 erreichen wird. Der Anstieg ist insbesondere auf eine höhere Bruttoausgabe von 1-EUR-, 2-EUR- und 50-Cent-Münzen in Verbindung mit einem geringeren Rückfluss von Euro-Münzen zurückzuführen. Steigende Preise in Verbindung mit der Tatsache, dass Einzelhändler das Wechselgeld zunehmend in Euro-Münzen herausgeben, haben ebenfalls zu einer höheren Nachfrage nach Euro-Münzen beigetragen. |
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(5) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) erlässt das Direktorium im Hinblick auf den Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung einen Einzelbeschluss, wenn der Antrag keiner Änderung bedarf. |
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(6) |
Der Beschluss (EU) 2021/2255 (EZB/2021/54) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Die Tabelle in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2021/2255 (EZB/2021/54) wird wie folgt geändert:
Die Zeile betreffend Frankreich erhält folgende Fassung:
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„Frankreich |
249,00 |
50,00 |
299,00 “ |
Artikel 2
Wirksamwerden
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Dezember 2022.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123.
(2) Beschluss (EU) 2021/2255 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2021 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2022 (EZB/2021/54) (ABl. L 454 vom 17.12.2021, S. 19).