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12.6.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 211/22 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 10. Juni 2004
über die Vertretung des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament im Falle einer Lösung der Zypern-Frage
(2004/511/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über Zypern zur Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 4,
gestützt auf den Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Europäische Rat hat wiederholt seine starke Präferenz für den Beitritt eines wiedervereinigten Zyperns betont. Eine umfassende Lösung der Zypern-Frage und die Wiedervereinigung der Insel wurden bislang nicht erreicht. |
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(2) |
Nach Artikel 189 des Vertrags besteht das Europäische Parlament aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden gemäß Artikel 190 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 108 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Akt des Rates zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments entsprechend dem Beschluss 76/787/EGKS, EWG, Euratom des Rates (1), zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/772/EC, Euratom (2).(nachstehend „Akt von 1976“) in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt. |
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(3) |
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments für die nächste Wahlperiode 2004—2009 werden in den Wahlen vom 10. bis 13. Juni 2004 gewählt. In Artikel 11 der Beitrittsakte von 2003 wird die Zahl der in Zypern gewählten Abgeordneten ab dem Beginn der Wahlperiode 2004—2009 auf sechs festgesetzt. Die Wahlen für diese Wahlperiode 2004—2009 werden jedoch nicht in demjenigen Teil Zyperns abgehalten, in dem die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. |
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(4) |
Um die Vertretung und das Wahlrecht aller Zyprer, im Falle einer umfassenden Lösung der Zypern-Frage, zu gewährleisten, müssen für diesen Fall Vorkehrungen für einen vorzeitigen Ablauf des Mandats der im Juni 2004 oder in folgenden Wahlen gewählten Abgeordneten des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament getroffen und für die verbleibende Wahlperiode des Europäischen Parlaments außerordentliche Wahlen in ganz Zypern abgehalten werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Im Falle des Inkrafttretens einer umfassenden Regelung der Zypern-Frage gelten abweichend von Artikel 190 Absatz 3 des EG-Vertrags sowie von Artikel 5, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 des Akts von 1976 die folgenden Bestimmungen:
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a) |
Die Amtszeit der gewählten Abgeordneten des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament endet mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss an die unter Buchstabe b genannten Wahlen. |
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b) |
Am Sonntag nach Ablauf eines Zeitraums von vier Monaten, nachdem der Rat zum ersten Mal gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte von 2003 über die Aufhebung der Aussetzung der Anwendung des Besitzstands entschieden hat, werden für die verbleibende Wahlperiode 2004—2009 oder eine spätere Wahlperiode des Europäischen Parlaments in ganz Zypern Neuwahlen der Abgeordneten des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament abgehalten. |
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c) |
Die Amtszeit der in den unter Buchstabe b genannten Wahlen gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments beginnt mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss an die unter Buchstabe b genannten Wahlen und endet mit der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss and seine nächste Wahl. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. AHERN