|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2024/2891 |
14.11.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2891 DES RATES
vom 13. Juni 2024
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 7. Dezember 2017 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Kanada über ein Abkommen über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Zwecken der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und anderer grenzübergreifender schwerer Kriminalität. |
|
(2) |
Die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (im Folgenden „Abkommen“) wurden im Juli 2023 erfolgreich abgeschlossen. Der Wortlaut des Abkommens wurde am 27. November 2023 paraphiert. |
|
(3) |
Das Abkommen ermöglicht die Übermittlung von PNR-Daten an Kanada zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von schwerer Kriminalität und Terrorismus. |
|
(4) |
Mit dem Abkommen wird die uneingeschränkte Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union gewährleistet, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren nach den Artikel 7, 8 und 47 der Charta. Das Abkommen enthält insbesondere angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen des Abkommens übermittelt werden. |
|
(5) |
Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 25. April 2024 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte. |
|
(6) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
|
(7) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat seine Stellungnahme 15/2024 am 29. April 2024 abgegeben. |
|
(8) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden. |
|
(9) |
Gemäß den Verträgen sollte die Kommission die Unterzeichnung des Abkommens vorbehaltlich seines Abschlusses sicherstellen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen Kanada und der Europäischen Union über die Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen wirdvorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt (1).
Artikel 2
Die Kommission stellt die Unterzeichnung des Abkommens vorbehaltlich seines Abschlusses sicher.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2024.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
N. DE MOOR
(1) Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss zu seinem Abschluss veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2891/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)