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29.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/4 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 22. Oktober 2013
über einen gegenseitigen Beistand für Rumänien
(2013/532/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 143,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Seit 2009 hat Rumänien ein weitreichendes Reformprogramm durchgeführt. Rumänien hat im Rahmen zweier Zahlungsbilanzprogramme seine externen makroökonomischen Ungleichgewichte weitgehend korrigiert. Darüber hinaus hat der Rat am 21. Juni 2013 mit dem Beschluss 2013/318/EU (1) die Entscheidung 2009/590/EG (2) über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Rumänien aufgehoben. Die Haushaltskonsolidierung sollte in Einklang mit den Anforderungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts vorangetrieben werden, um das mittelfristige Haushaltsziel im Jahr 2015 zu erreichen. Die Regierung hat wieder uneingeschränkten Zugang zur Marktfinanzierung, und der Wechselkurs ist seit Mitte 2009 insgesamt stabil geblieben. |
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(2) |
Die makroökonomische und die finanzielle Stabilität sollten durch die Verfolgung umsichtiger Strategien konsolidiert werden. Strukturreformen, die im Rahmen der vorangegangenen Programme eingeleitet wurden, sollten fortgesetzt und gegebenenfalls verstärkt werden, um Schwachstellen zu beseitigen und die Grundlage für künftiges Wachstum und den Aufholprozess zu stärken. |
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(3) |
Der Rat überprüft regelmäßig die von Rumänien durchgeführten wirtschaftspolitischen Maßnahmen, insbesondere bei der jährlichen Prüfung des aktualisierten rumänischen Konvergenzprogramms und der Umsetzung des nationalen Reformprogramms sowie bei der regelmäßigen Überprüfung der Fortschritte Rumäniens im Rahmen des Konvergenzberichts. |
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(4) |
Auch wenn der Bruttofinanzierungsbedarf nach dem Basisszenario des Wirtschaftsprogramms bis Ende 2015 in voller Höhe gedeckt ist und die Regierung weiterhin Zugang zur Marktfinanzierung hat, sprechen die Risiken, mit denen das Basisszenario behaftet ist, für den Antrag Rumäniens auf einen vorsorglichen finanziellen Beistand als Folgemaßnahme zu dem mit der Entscheidung 2009/458/EG des Rates (3) und dem Beschluss 2011/289/EU des Rates (4) gewährten Beistand. |
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(5) |
Die rumänischen Behörden haben die Union und andere internationale Finanzinstitutionen um finanziellen Beistand ersucht, um die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz zu stützen und sicherzustellen, dass die Währungsreserven selbst bei widrigen wirtschaftlichen Entwicklungen auf einem dem Vorsichtsprinzip entsprechenden Stand gehalten werden können. |
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(6) |
Trotz der Leistungsbilanzverbesserung bleibt Rumänien anfällig gegenüber Wechselkursschwankungen und der Volatilität des internationalen Kapitalverkehrs. In einem Negativszenario, das durch eine Verknappung der derzeit reichlich vorhandenen Liquidität gekennzeichnet ist, könnte es dazu kommen, dass die Finanzierungskosten für Rumänien möglicherweise abrupt ansteigen. Darüber hinaus könnten ungünstige Entwicklungen im Euro-Währungsgebiet dazu führen, dass der Bankensektor erneut unter Druck gerät. Die verbleibenden Schwachstellen rechtfertigen die Gewährung eines gegenseitigen Beistands durch die Union — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Union gewährt Rumänien einen gegenseitigen Beistand.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. LINKEVIČIUS
(1) Beschluss 2013/318/EU des Rates vom 21. Juni 2013 zur Aufhebung der Entscheidung 2009/590/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Rumänien (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 50).
(2) Entscheidung 2009/590/EG des Rates vom 7. Juli 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Rumänien (ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 48).
(3) Entscheidung 2009/458/EG des Rates vom 6. Mai 2009 über einen gegenseitigen Beistand für Rumänien (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 6.).
(4) Beschluss 2011/289/EU des Rates vom 12. Mai 2011 über einen gegenseitigen Beistand für Rumänien (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 18).