32003D0193(01)

2004/325/EG: Beschluss Nr. 193 vom 29. Oktober 2003 über die Bearbeitung von Rentenanträgen (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)

Amtsblatt Nr. L 104 vom 08/04/2004 S. 0123 - 0124


Beschluss Nr. 193

vom 29. Oktober 2003

über die Bearbeitung von Rentenanträgen

(Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)

(2004/325/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(1), wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe c) der genannten Verordnung, wonach sie auch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit zu fördern und zu verstärken hat,

aufgrund der Artikel 35 bis 39 und 41 bis 43 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71(2), die Bestimmungen für die Einreichung und Bearbeitung von Rentenanträgen enthalten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Interesse der Betroffenen hat die Bearbeitung von Rentenanträgen zügig und ohne unnötige verwaltungsbedingte Verzögerungen zu erfolgen; es obliegt der Verwaltungskommission, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Bearbeitung von Rentenanträgen zu beschleunigen.

(2) Die Verwaltungskommission hat mit ihrem Beschluss Nr. 182 vom 13. Dezember 2000 einen gemeinsamen Rahmen für die Erfassung von Daten über die Bearbeitung von Rentenanträgen festgelegt.

(3) Der Fachausschuss hat in diesem Zusammenhang eine Debatte zwischen den Mitgliedstaaten initiiert, um den Einsatz bewährter Verfahren zur Verkürzung der Bearbeitungszeiten von Rentenanträgen zu untersuchen.

(4) Im Rahmen dieser Debatte wurden etliche Hindernisse für die zügige Bearbeitung von Rentenanträgen festgestellt und einige von der Verwaltungskommission zu beschließende Maßnahmen erarbeitet, die zur Beseitigung dieser Hindernisse getroffen werden könnten.

(5) Gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 wird bei der Bearbeitung eines Rentenantrags, sofern Artikel 49 der Verordnung nichts anderes bestimmt, das Feststellungsverfahren hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten.

(6) Gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 574/72 sind Anträge auf Invaliditäts-, Hinterbliebenen- und Altersrenten unter Verwendung des Vordrucks zu stellen, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgeschrieben ist, dessen Träger für die Bearbeitung zuständig ist.

(7) Gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 574/72 hat der bearbeitende Träger alle beteiligten Träger unter Verwendung eines hierzu festgelegten Vordrucks sofort von Leistungsanträgen zu unterrichten, damit die Anträge von sämtlichen Trägern unverzüglich und gleichzeitig bearbeitet werden können.

(8) Die Bearbeitung eines Rentenantrags im Einklang mit Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 erfordert, dass den beteiligten Trägern alle zweckdienlichen Informationen bekannt sind und dass die nationalen Antragsvordrucke der Mitgliedstaaten so ausgestaltet sind, dass sie diesem Erfordernis entsprechen -

BESCHLIESST:

1. Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre nationalen Rentenantragsvordrucke oder in einen entsprechenden Anhang spezielle Felder auf, in denen die Antragsteller die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten sowie alle sachdienlichen Angaben zu dem Träger eintragen können, bei dem sie in dem letztgenannten Staat angeschlossen waren (Name und Code, Anschrift, Kenn-Nummer).

2. Die Träger, bei denen diese Vordrucke eingereicht werden, haben dafür zu sorgen, dass diese Felder durch entsprechende Angaben oder eine Verneinung ausgefuellt werden. Hat der Antragsteller in diesen Feldern keine Angaben gemacht, dann ist er zu diesem Punkt zu befragen und es ist ihm mitzuteilen, wie wichtig es ist, dass er deutliche Angaben dazu macht, ob er solche Zeiten zurückgelegt hat.

3. Die Vordrucke der Reihe E 200 werden von den Trägern ausgestellt und nach Möglichkeit maschinell ausgefuellt, damit unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Planung der Sachbearbeiter, der die Vordrucke ausfuellt, dies an seinem Bildschirmarbeitsplatz tun kann - unabhängig von einer etwaigen elektronischen Bearbeitung der zu erfassenden Daten und einem anschließenden elektronischen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Trägern.

4. Im Hinblick auf die gleichzeitige Bearbeitung der Rentenanträge und die Beschleunigung der Rentenfeststellung hat der bearbeitende Träger das Antragsformular (Vordruck E 202, E 203 oder E 204) so schnell wie möglich auszustellen und den anderen beteiligten Träger zu übermitteln, auch wenn der Versicherungsverlauf des Betroffenen im Mitgliedstaat des bearbeitenden Trägers noch nicht bzw. erst teilweise oder vorläufig zusammengestellt ist.

In einem solchen Fall könnte der bearbeitende Träger entweder die Übersendung des Vordrucks E 205 (und/oder gegebenenfalls des Vordrucks E 206) verschieben, bis der Versicherungsverlauf endgültig und vollständig zusammengestellt ist, oder zunächst einen provisorischen Vordruck E 205 und nach Abschluss der Zusammenstellung des Versicherungsverlaufs des Betroffenen einen endgültigen Vordruck E 205 übersenden. In Vereinbarungen zwischen Verbindungsstellen oder den Trägern - je nach der nationalen Regelung - kann festgelegt werden, welches dieser beiden Verfahren einvernehmlich angewandt wird. Anderenfalls kann zwischen den Verbindungsstellen oder den Trägern - je nach der nationalen einzelstaatlichen Regelung - vereinbart werden, dass die Vordrucke E 202, E 203, E 204 und E 207 sowie der Vordruck E 205 in seiner endgültigen Fassung innerhalb einer bestimmten Frist weitergeleitet werden.

In jedem Fall ist bei Übersendung in Ergänzung des Rentenantragsformulars (Vordruck E 202, E 203 oder E 204) stets auch der Vordruck E 207 zu übermitteln, dessen Angaben es dem Empfängerträger ermöglichen, ohne Verzögerung mit der Zusammenstellung des Versicherungsverlaufs des Betroffenen in seinem Mitgliedstaat zu beginnen.

5. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

Giuseppe Miccio

(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

(2) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.