|
Amtsblatt |
DE Serie L |
|
2023/2412 |
27.10.2023 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2412 DES RATES
vom 9. Oktober 2023
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1754 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Das Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung vom 31. Oktober 1958 (im Folgenden „Lissabonner Abkommen“) ist ein Vertrag, der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet wird. Aufgrund des Beschlusses (EU) 2019/1754 des Rates (1) ist die Union am 26. November 2019 der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (2) (im Folgenden „Genfer Akte“) mit Wirkung zum 26. Februar 2020 beigetreten, Die Genfer Akte selbst ist am 26. Februar 2020 in Kraft getreten. |
|
(2) |
Nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1754 soll die Kommission die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 der Genfer Akte sein, die für die Verwaltung der Genfer Akte im Gebiet der Union sowie für die Kommunikation mit dem Internationalen Büro der WIPO im Rahmen der Genfer Akte und der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte zuständig ist. |
|
(3) |
Zur Verwaltung der Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und gewerbliche Erzeugnisse auf Unionsebene gemäß der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und im Einklang mit den mit jener Verordnung an der Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgenommenen Änderungen sollte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die zuständige Behörde der Union in Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse im Rahmen der Genfer Akte sein. |
|
(4) |
Der Beschluss (EU) 2019/1754 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1754 des Rates wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Hinsichtlich der geografischen Angaben zum Schutz handwerklicher und industrieller Erzeugnisse im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) wird das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum als die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 der Genfer Akte benannt und ist für die Verwaltung der Genfer Akte im Gebiet der Union sowie für Mitteilungen und die Kommunikation mit dem Internationalen Büro der WIPO im Rahmen der Genfer Akte und der gemeinsamen Ausführungsordnung zuständig.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Y. DÍAZ PÉREZ
(1) Beschluss (EU) 2019/1754 des Rates vom 7. Oktober 2019 über den Beitritt der Europäischen Union zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 12).
(2) ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 15.
(3) Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2411/oj).
(4) Verordnung (EU) 2019/1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über die Maßnahmen der Union nach ihrem Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (ABl. L 271 vom 24.10.2019, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2412/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)