30.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/41


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. April 2009

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss in Bezug auf die Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 zu vertreten ist

(2009/353/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen von 1999 (nachstehend als „Übereinkommen“ bezeichnet) wurde mit dem Beschluss 2000/421/EG des Rates (1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft geschlossen und mit den Beschlüssen des Nahrungsmittelhilfe-Ausschusses von Juni 2003, Juni 2005, Juni 2007 und Juni 2008 verlängert, so dass es nun bis 30. Juni 2009 gilt.

(2)

Eine weitere Verlängerung des Übereinkommens für einen Zeitraum von einem Jahr liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Gemäß Artikel XXV Buchstabe b des Übereinkommens muss für eine solche Verlängerung das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (2) während dieser Verlängerungsfrist in Kraft bleiben. Das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 bleibt bis 30. Juni 2009 in Kraft und eine weitere Verlängerung wird auf der Tagung des Internationalen Getreiderats im Juni 2009 beschlossen werden. Die Kommission, die die Europäische Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss vertritt, sollte daher ermächtigt werden, für eine solche Verlängerung zu stimmen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss ist, dass sie für eine Verlängerung des Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens von 1999 um ein Jahr stimmt, sofern das Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 während desselben Zeitraums, d. h. bis 30. Juni 2010, in Kraft bleibt.

Die Kommission wird ermächtigt, diesen Standpunkt im Nahrungsmittelhilfe-Ausschuss zum Ausdruck zu bringen.

Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)   ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 37.

(2)   ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 49.