25.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 124/25


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2014

über die Verlängerung der Frist für den Leistungsanspruch für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

(2014/226/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/265/EU des Rates vom 16. September 2010 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 6. Oktober 2010 unterzeichnet worden. Dem Abkommen ist ein Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) beigefügt, in dessen Artikel 1 der Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, einschließlich im audiovisuellen Sektor, festgelegt ist.

(2)

Gemäß Artikel 15.10 Absatz 5 des Abkommens wurde das Abkommen auf der Grundlage des Beschlusses 2011/265/EU des Rates seit dem 1. Juli 2011 vorbehaltlich seines späteren Abschlusses teilweise vorläufig angewandt.

(3)

Gemäß Artikel 3 des Beschlusses 2011/265/EU wird der audiovisuelle Koproduktionen betreffende Artikel 5 des Protokolls mit Ausnahme von dessen Absatz 2 vorläufig angewandt.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/265/EU muss die Kommission Korea schriftlich von der Absicht der Union in Kenntnis setzen, die Frist für den Anspruch für audiovisuelle Koproduktionen nach Artikel 5 des Protokolls nicht nach dem Verfahren gemäß dessen Artikel 5 Absatz 8 zu verlängern, wenn der Rat nicht vier Monate vor Ablauf dieser Frist auf Vorschlag der Kommission der Verlängerung dieser Frist zustimmt. Darüber hinaus bestimmt Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2011/265/EU dass, wenn der Rat der Verlängerung der Frist für den Leistungsanspruch zustimmt, diese Pflicht zur Inkenntnissetzung zum Ende des Verlängerungszeitraums erneut zur Anwendung kommt. Zu dem besonderen Zweck der Verlängerung der Anspruchsfrist beschließt der Rat einstimmig.

(5)

Die gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls eingesetzte Interne Beratende Gruppe der Union hat am 25. September 2013 eine befürwortende Stellungnahme zur Verlängerung der Anspruchsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe a des Protokolls abgegeben.

(6)

Der Rat stimmt der Verlängerung der Frist für den Leistungsanspruch für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler und regionaler kultureller Inhalte gemäß Artikel 5 Absätze 4, 5, 6 und 7 des Protokolls zu.

(7)

Dieser Beschluss sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Frist für den Leistungsanspruch für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler und regionaler kultureller Inhalte gemäß Artikel 5 Absätze 4, 5, 6 und 7 des Protokolls wird um drei Jahre vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2017 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. TSAFTARIS


(1)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1.

(2)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.