1997D0533 — DE — 01.04.2006 — 003.001


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BESCHLUSS Nr. 164

vom 27. November 1996

über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101 und E 102)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(97/533/EG)

(ABl. L 216, 8.8.1997, p.85)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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date

 M1

BESCHLUSS Nr. 172 vom 9. Dezember 1998

  L 143

13

8.6.1999

►M4

BESCHLUSS Nr. 202 vom 17. März 2005

  L 77

1

15.3.2006


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 159 vom 25.6.1999, S. 67  (371/99)




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BESCHLUSS Nr. 164

vom 27. November 1996

über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 101 und E 102)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(97/533/EG)



DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER —

aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ( 1 ), wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben,

aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ( 2 ), wonach sie die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen festlegt, die zur Durchführung der Verordnungen erforderlich sind,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des Beschlusses Nr. 162 vom 31. Mai 1996 sind die Vordruckmuster anzupassen.

Diese Vordrucke sind im Hinblick auf ihre Verwendung in der um Österreich, Finnland und Schweden erweiterten Gemeinschaft anzupassen.

Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Protokolls vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet.

Mit Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses werden die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erforderlichen Vordrucke angepaßt und im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet.

Aus praktischen Gründen sind in der Gemeinschaft und im Europäischen Wirtschaftsraum identische Vordrucke zu verwenden.

Für die Sprache, in der die Vordrucke auszustellen sind, gilt die Empfehlung Nr. 15 der Verwaltungskommission —

BESCHLIESST:



1. Die im Beschluß Nr. 130 vom 17. Oktober 1985 enthaltenen Vordruckmuster E 101 und E 102 werden durch die beigefügten Muster ersetzt.

2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Betreffenden (Anspruchsberechtigten, Versicherungsträgern, Arbeitgebern usw.) die Vordrucke entsprechend den beigefügten Mustern zur Verfügung.

3. Jeder Vordruck steht in den Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung und ist in den verschiedenen Sprachen völlig deckungsgleich angeordnet, damit jeder Empfänger (Anspruchsberechtigter, Versicherungsträger, Arbeitgeber usw.) den Vordruck in seiner Landessprache erhalten kann.

4. Dieser Beschluß, der den Beschluß Nr. 130 ablöst, tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

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VERWALTUNGSKOMMISSIONFÜR DIE SOZIALE SICHERHEITDER WANDERARBEITNEHMERE 101 (1)BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTENVerordnung (EWG) Nr. 1408/71: Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d; Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstaben a und b; Artikel 14aAbsatz 1 Buchstabe a sowie Absätze 2 und 4; Artikel 14b Absätze 1, 2 und 4; Artikel 14c Buchstabe a; Artikel 14e; Artikel 17Verordnung (EWG) Nr. 574/72: Artikel 11 Absatz 1; Artikel 11a Absatz 1; Artikel 12a Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 5 Buchstabe c und Absatz 7Buchstabe a; Artikel 12bDer Vordruck ist in Druckschrift auszufüllen. Bitte nur auf der punktierten Linie schreiben. Er umfasst fünf Seiten, von denen keine, auchunausgefüllt, weggelassen werden darf.1.ArbeitnehmerSelbständiger1.1Name(n) (2) ………………………………………………………………………………………………………………………………………………1.2Vorname(n) (3) ……………………………………………………………………………………………………………………………………….1.3Frühere Namen ………………………………………………………………………………………………………………………………..……1.4GeburtsdatumStaatsangehörigkeit………………………………………………….……………………………………………………………………………………………...............1.5Ständige AnschriftStraße …………………………………………………………….Hausnummer ………………….Postfach ……………………………Ort …………………… ………………………………….....Postleitzahl ……….............…….Land …………………………………1.6Persönliche Kenn-Nr. (4) ………………………………………………..…………………………………………………………………………….2.ArbeitgeberSelbständige Tätigkeit2.1Name/Firmenbezeichnung……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..2.2Kenn-Nr. (5) ……………………………………………………………………………………………………………………………………2.3Ist der Arbeitgeber ein ArbeitskräfteverleihunternehmenJaNein2.4Ständige AnschriftTelefon-Nr. .…………………………….Fax ………………………………………….E-Mail ………………………………………..Straße ……………………………..……………….…….……Hausnummer ………………….Postfach …………………………….Ort ………….…………………………………......................Postleitzahl ……….............…….Land ……………………………….3.Der vorgenannte Versicherte3.1ist bei dem oben genannten Arbeitgeber beschäftigt ab dem ……………………………………………………………………………….übt eine selbständige Tätigkeit aus ab dem ………………………………………………………………………………………………….in …………………………………………………………………………………………………………………..…………………………….….3.2wird voraussichtlich für die Zeitvom ……………………………………..…………………………. bis ……………………..……………………………………………..entsandt/eine selbständige Tätigkeit vorübergehend ausüben3.3zu/bei dem (den) unten genannten Unternehmen.auf das/dem unten genannte(n) Schiff.3.4Name/Firmenbezeichnung oder Name des Schiffes……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..3.5Anschrift(en)Straße ………………………………………………………..Hausnummer ………………….Postfach …………………………….Ort ………….…………………………………...................Postleitzahl ……….............…….Land ………………………………..Straße ………………………………………………………..Hausnummer ………………….Postfach …………………………….Ort ………….…………………………………...................Postleitzahl ……….............…….Land ……………………………….3.6Kenn-Nr. (5)…………………………………………………………………………………………………………………………………………..

E 1014.Wer zahlt das Arbeitsentgelt und den Sozialversicherungsbeitrag des entsandten Arbeitnehmers?4.1Der in Feld 2 genannte Arbeitgeber4.2Das in Feld 3.4 genannte Unternehmen4.3Eine andere Stelle(in diesem Fall bitte Namen/Bezeichnung angeben)……………………………………………………………………………………………………………………………..……………………………..AnschriftStraße ………………………………………………………..Hausnummer ………………….Postfach …………………………….Ort ………….…………………………………...................Postleitzahl ……….............…….Land ……………………………….5.Der Versicherte unterliegt weiterhin denRechtsvorschriften des Landes(1)5.1gemäß Artikel13 Absatz 2 d)14 Absatz 1 a)14 Absatz 2 a)14 Absatz 2 b)14a Absatz 1 a)14a Absatz 214a Absatz 414b Absatz 114b Absatz 214b Absatz 414c a)14e17der Verordnung (EWG) Nr. 1408/715.2für die Zeit vom ..................................................................................……bis ……………………………………………………………5.3für die Dauer der Beschäftigung/selbständigen Tätigkeit (vgl. Schreiben der zuständigen Behörde oder der von dieser Behördebezeichneten Stelle im Beschäftigungsland, wonach der Versicherte weiterhin den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterliegt,vom ……………………………………………………………… Aktenzeichen ……………………………………………………………).6.Zuständiger Träger, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind6.1Bezeichnung ……………………………………………………………………………………………………………………….. ………………6.2Kenn-Nr. des Trägers ………………………………………………………………………………………………………………………………6.3Anschrift.…………………………….Telefon-Nr. .…………………………….Fax ………………………………………….E-Mail ………………………………………..Straße ………………………………………………………..Hausnummer ………………….Postfach …………………………….Ort ………….…………………………………...................Postleitzahl ……….............…….Land ……………………………….6.4Stempel6.5Datum:…………………………………………………………………6.6Unterschrift:…………………………………………………………………

E 101HINWEISEDer bezeichnete Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften der Betreffende unterliegt, stellt die Bescheinigung auf Antrag desArbeitnehmers/Selbständigen oder des Arbeitgebers aus und händigt sie dem Antragsteller aus. Bei einer Entsendung nach Belgien, Deutschland,Frankreich, in die Niederlande, nach Österreich, Finnland, Schweden oder Island hat der Träger auch eine Ausfertigung der Bescheinigung zusenden an: in Belgien: die staatliche Sozialversicherungsanstalt (Office national de sécurité sociale/Rijksdienst voor sociale zekerheid), Brüssel;für Selbständige an die staatliche Sozialversicherungsanstalt für Selbständige (Institut d'assurance sociales pour les travailleurs indépendants/Rijsinstituut voor sociale verzekering der selfstandigen), Brüssel; für Seeleute an die Hilfs- und Versorgungskasse für Seeleute (Caisse de Secourset de Prévoyance des marins/Hulp- en Voorzorgskas voor Zeevarenden), Antwerpen; für Beamte an die Abteilung Internationale Beziehungen desSozialministeriums (Service des Relations Internationales du Ministère des Affaires sociales/Dienst internationale betrekkingen van het Ministerie voorsociale Zaken); in Dänemark: an „Den Sociale Sikringsstyrelse“ (Verwaltung Soziale Sicherung); in Deutschland: an die Deutsche RentenversicherungBund, 97041 Würzburg; in Frankreich: an das „Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale (Cleiss)“ (Zentralstelle füreuropäische und internationale Verbindungen im Bereich der sozialen Sicherheit), Paris; in den Niederlanden: an die „Sociale Verzekeringsbank“(Sozialversicherungsanstalt), Amstelveen; in Österreich: an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien; in Finnland: andie „Eläketurvakeskus“ (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki; in Schweden: an die „Försäkringskassan, Huvudkontoret“ (Sozialversicherungskasse, Hauptstelle), Stockholm; in Island: an die „Tryggingastofnun rikisins“ (Landesanstalt für soziale Sicherheit) in Reykjavik.Hinweise für die VersichertenBevor Sie sich zur Arbeit in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem Sie versichert sind, begeben, vergewissern Sie sich, dass Sie über dasDokument verfügen, das Sie in Ihrem Beschäftigungsland zu den notwendigen Leistungen berechtigt (z. B. ärztliche Versorgung, Arzneimittel,Krankenhausbehandlung). Wenn Sie in Ihrem Beschäftigungsland wohnen werden, beantragen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger eineBescheinigung E 106 und legen diese baldmöglichst dem zuständigen Krankenversicherungsträger Ihres künftigen Beschäftigungsortes vor.Wenn Sie sich nur vorübergehend in Ihrem Beschäftigungsland aufhalten werden, beantragen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger dieEuropäische Krankenversicherungskarte. Diese Karte müssen Sie dem Gesundheitsdienstleister vorlegen, wenn Sie während Ihres AufenthaltsSachleistungen benötigen.Hinweise für ArbeitgeberEin Mitgliedstaat, der einen Antrag auf Anwendung der oben genannten Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14b Absatz 1 oder Artikel 17 der Verordnung(EWG) Nr. 1408/71 erhält, klärt den betreffenden Arbeitgeber und den Arbeitnehmer ordnungsgemäß darüber auf, unter welchen Voraussetzungender Entsandte weiterhin seinen Rechtsvorschriften unterliegen kann.Der Arbeitgeber wird darüber unterrichtet, dass zur Feststellung, ob die Entsendungszeit nicht abgelaufen ist, während dieser Zeit Kontrollen durchgeführtwerden können, die sich insbesondere auf die Beitragsentrichtung und die Aufrechterhaltung der arbeitsrechtlichen Bindung beziehen. Außerdemunterrichtet der Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers den zuständigen Träger des Entsendestaats über jede Veränderung, die während derEntsendungszeit eingetreten ist, insbesondere— wenn die beantragte Entsendung oder die beantragte Verlängerung der Entsendung nicht erfolgt ist;— wenn diese Entsendung unterbrochen wurde, es sei denn, dass diese Unterbrechung der Tätigkeit des Arbeitnehmers für das Unternehmen imBeschäftigungsstaat nur vorübergehend ist;— wenn der entsandte Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zu einem anderen Unternehmen im Beschäftigungsstaat abgestellt wurde.In den ersten beiden Fällen sendet er diesen Vordruck an den zuständigen Träger des Entsendestaats zurück.Hinweise für den Träger des AufenthaltsortsLegt der Versicherte das angemessene Dokument (Europäische Krankenversicherungskarte oder Vordruck E 106) vor, gewährt derVersicherungsträger des Aufenthaltslandes vorläufig auch die Leistungen bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit. Benötigt der genannte Träger indiesem Fall den Vordruck E 123, wendet er sich möglichst baldin Belgien: für Arbeitnehmer bei Berufskrankheit an den „Fonds des maladies professionnelles/Fonds voor beroepsziekten“ (Kasse fürBerufskrankheiten), Brüssel, bei Arbeitsunfall an den vom Arbeitgeber angegebenen Versicherer;in der Tschechischen Republik: an die Krankenversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist;in Dänemark: an das „Arbejdsskadestyrelsen“ (Landesarbeitsunfallverwaltung), Kopenhagen;in Deutschland: an die zuständige Berufsgenossenschaft;in Estland an die „Sotsiaalkindlustusamet“ (Sozialversicherungsanstalt), Tallin;in Spanien: an die „Direciones Provinciales del Instituto Nacional de Seguridad Social“ (Provinzialdirektionen der staatlichen Sozialversicherungsanstalt);in Irland: an das „Department of Health, Planning Unit“ (Ministerium für Gesundheitswesen, Planungsstelle), Dublin 2;in Italien: an die zuständige Provinzgeschäftsstelle des „Istituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro — (INAIL)“ (StaatlicheUnfallversicherungsanstalt);in Lettland: an die „Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra(Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Riga;in Litauen: an die „Teritorinė ligoniu kasa“ (Gebietskrankenkasse);in Luxemburg: an die „Association d'assurance contre les accidents“ (Unfallversicherungsanstalt);in Malta: an die „Diviżjoni tas-Saħħa“, Triq il-Merkanti, Valletta CMR 01;in den Niederlanden: an den zuständigen Krankenversicherungsträger;in Österreich: an den zuständigen Unfallversicherungsträger;in Polen: an die regionale Zweigstelle des „Narodowy Fundusz Zdrowia“ (Nationaler Gesundheitsfonds);in Portugal: an das „Centro Nacional de Protecção contra os Riscos Profissionais“ (Staatliche Anstalt zum Schutz gegen Berufsrisiken),Lissabon;in der Slowakei: an die Krankenversicherung des Versicherten oder an die Sozialversicherungsanstalt, Bratislava;in Finnland: an den „Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto“ (Verband der Unfallversicherer), Bulevardi 28, 00120 Helsinki;in Schweden: an die „Försäkringskassan“ (Sozialversicherungskasse);in allen anderen Mitgliedstaaten an den zuständigen Krankenversicherungsträger;in Island: an die „Tryggingastofnun rikisins“ (Landessozialversicherungsanstalt), Reykjavik;in Liechtenstein: an das Amt für Volkswirtschaft, Vaduz;in Norwegen: an das „Folketrygdkontoret for utenlandssaker“ (Volksversicherungsamt für Auslandsfälle), Oslo;

E 101in der Schweiz: bei Arbeitnehmern an den Unfallversicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist; bei Selbständigen an den Unfallversichererder betreffenden Person.Gehört ein Arbeitnehmer/Selbständiger dem französischen System der sozialen Sicherheit an, ist für die Anerkennung des Leistungsanspruchsdie Kasse zuständig, bei der er versichert ist und die nicht unbedingt auf dem Vordruck E 101 angegeben zu sein braucht. Die EuropäischeKrankenversicherungskarte oder der Vordruck E 123 sind gegebenenfalls bei der Kasse des ständigen Wohnorts des Arbeitnehmers/Selbständigen anzufordern.Gehört ein Selbständiger einem finnischen Sozialversicherungssystem an, ist stets der Vordruck E 123 anzufordern.Erleidet ein dem isländischen System der sozialen Sicherheit angehörender Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall oder zieht er sich eineBerufskrankheit zu, hat der Arbeitgeber in jedem Fall den zuständigen Träger zu unterrichten.ANMERKUNGEN(1)Kennbuchstaben des Landes, dessen Träger den Vordruck ausfüllt: BE = Belgien; CZ = Tschechische Republik; DK = Dänemark;DE = Deutschland; EE = Estland; GR = Griechenland; ES = Spanien; FR = Frankreich; IE = Irland; IT = Italien; CY = Zypern;LV = Lettland; LT = Litauen; LU = Luxemburg; HU = Ungarn; MT = Malta; NL = Niederlande; AT = Österreich; PL = Polen; PT = Portugal;SI = Slowenien; SK = Slowakei; FI = Finnland; SE = Schweden; UK = Vereinigtes Königreich; IS = Island; LI = Liechtenstein;NO = Norwegen; CH = Schweiz.(2)Alle Namen sind in der Reihenfolge der standesamtlichen Eintragung anzugeben.(3)Alle Vornamen sind in der Reihenfolge der standesamtlichen Eintragung anzugeben.(4)Bei Erwerbstätigen, die den spanischen Rechtsvorschriften unterliegen, ist die Sozialversicherungsnummer anzugeben. Für maltesischeTräger ist bei maltesischen Staatsangehörigen die Nummer des Personalausweises und bei nicht maltesischen Staatsangehörigen diemaltesische Sozialversicherungsnummer anzugeben. Bei Erwerbstätigen, die den polnischen Rechtsvorschriften unterliegen, sind diePESEL- und NIP-Nummern oder, falls nicht vorhanden, die Serie und Nummer des Personalausweises oder Reisepasses anzugeben.Für slowakische Träger ist gegebenenfalls die slowakische Geburtsnummer anzugeben.(5)Zur Identifizierung des Arbeitgebers oder des Unternehmens des Selbständigen sind so viele Angaben wie möglich zu machen. Bei einemSchiff sind der Name des Schiffs und die Schiffs-Registriernummer anzugeben.Belgien: bei Arbeitnehmern ist die Unternehmensnummer (numéro d'entreprise/ondernemingsnummer) des Arbeitgebers und beiSelbständigen die Mehrwertsteuer-Nummer (TVA/BTW) anzugeben.Für die Tschechische Republik ist die Kenn-Nummer (IČ) anzugeben.Für Dänemark ist die CVR-Nummer anzugeben.Für Deutschland ist die Betriebsnummer des Arbeitgebers anzugeben.Für Spanien ist der „Código de Cuenta de Cotización del Empresario CCC“ (Kenn-Nummer des Arbeitgeber-Beitragskontos) anzugeben.Für Frankreich ist die SIRET-Nummer anzugeben.Für Italien ist, soweit möglich, die Kenn-Nummer des Unternehmens anzugeben.Für Luxemburg ist die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers und bei Selbständigen die Sozialversicherungsnummer anzugeben.Für Ungarn ist die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers bzw. bei Selbständigen die Sozialversicherungsnummer anzugeben.Für Polen ist die NUSP-Nummer (sofern vorhanden) anzugeben, andernfalls sind die NIP- und die REGON-Nummer anzugeben.Für die Slowakei ist die Kenn-Nummer (IČO) anzugeben.Für Slowenien ist die Kenn-Nummer des Arbeitgebers bzw. des Selbständigen anzugeben.Bei Erwerbstätigen, die den Finnischen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle unterliegen, ist die Bezeichnung des zuständigenUnfallversicherungsträgers anzugeben.Für Norwegen ist die Nummer der Organisation anzugeben.

VERWALTUNGSKOMMISSIONFÜR DIE SOZIALE SICHERHEITDER WANDERARBEITNEHMERE 102(1)Verlängerung der Entsendung/der selbständigen TätigkeitVerordnung (EWG) Nr. 1408/71: Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b; Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b; Artikel 14b Absätze 1 und 2Verordnung (EWG) Nr. 574/72: Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11a Absatz 2Der Vordruck ist in Druckschrift auszufüllen. Bitte nur auf der punktierten Linie schreiben. Der Vordruck umfasst vier Seiten, vondenen keine, auch unausgefüllt, weggelassen werden darf.A. Vom Arbeitgeber/vom Selbständigen auszufüllen1.Träger, an den der Vordruck gerichtet wird (2)1.1Bezeichnung:……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..1.2Kenn-Nr. des Trägers: ………………………………………………………………………………………………………………………………1.3Anschrift:Telefon-Nr.: ………………….……………………………………….Fax-Nr.: ……………………………………………………………….Straße: ……………………………..……………….…………Haus-Nr.: ………………..……….Postfach: …………………………….Ort: ………….…………………………………...................Postleitzahl: ………………….....Land: ……………………………….2.ArbeitnehmerSelbständiger2.1Name(n) (3): …………………………………………………………………………………………………………………………………………..2.2Vorname(n) (4): …………………..…………………………………………………………………………………………………………………….2.3Frühere Namen: ………………………………………………………………………………………………………………………………..……..2.4Geburtsdatum:Staatsangehörigkeit:………………………………………………..……………………………………………………………………………………………………….2.5Ständige Anschrift:Straße: ………………………………………………………….Haus-Nr.: ………….…………….Postfach: …………………………….Ort: ………….…………………………………...................Postleitzahl: ……………………Land: ……………………………….2.6Persönliche Kenn-Nr. (5): ……………………………………………………………………………………………………………………………3.Der vorgenannte Versicherteist entsandtübt eine selbständige Tätigkeit aus gemäß Artikel3.114.1.a14a.1.a14b.114b.2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/713.2für die Zeit vom ………………………………………………bis ………………………………………….…………………3.3zu/bei dem/den unten genannten Unternehmenauf das/dem unten genannte(n) Schiff3.4Name des Unternehmens oder des Schiffs……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..3.5Anschrift: ………………… …………………………………….Telefon-Nr.: ………………… …………………………………….Fax-Nr.: ………………..………………………………………………Straße: ………………………………………………………….Haus-Nr.: ………….…………….Postfach: …………………………….Ort: ………….…………………………………...................Postleitzahl: ……………………Land: ……………………………….3.6Kenn-Nr. (6): ……………………………………………………………………………………………………………………………………

E 1024.Der Versicherte war im Besitz einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Vordruck E 101)4.1Ausgestellt von dem nachstehenden Träger:Bezeichnung: ……………………………………………………………………………………………………………………………………….Straße: ………………………………………………………..Haus-Nr.: ………….…………….Postfach: …………………………….Ort: ………….…………………………………...................Postleitzahl: ……………………Land: ……………………………….4.2am ……………………………………………………… und gültig bis ……………………………………………………………..………..5.Wir beantragen, für den Versicherten die Rechtsvorschriften des Landes weiterhin gelten zu lassen, und zwar (1)5.1für die Zeit vom …………………………………………… bis ……………………………………………..(7)6.ArbeitgeberSelbständiger6.1Name des Arbeitgebers oder des Unternehmens:……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..6.2Kenn-Nr. (6):……………………………………………………………………………………………………………………………………6.3Anschrift:Telefon-Nr.: ………………… …………………………………….Fax-Nr.: ………………..………………………………………………Straße: ………………………………………………………….Haus-Nr.: ………….…………….Postfach: …………………………….Ort: ………….…………………………………...................Postleitzahl: ……………………Land: ……………………………….6.4Stempel6.5Datum:…………………………………………………………………6.6Unterschrift:…………………………………………………………………B. Von der zuständigen Behörde oder dem bezeichneten Träger des Beschäftigungslandes auszufüllen (8)7.Wir sind7.1damit einverstanden,nicht damit einverstanden,dass für den in Feld 2 genannten Versicherten weiterhin die Rechtsvorschriften des Landes(1)7.2für die Zeit vom ……………………………………………… bis ………………………………………….………………… gelten.8.Zuständige Behörde oder bezeichneter Träger des Beschäftigungslandes8.1Bezeichnung: ……………………………………………………………………………………………………………………………………….……………………………………………………………………………………………………………………………………………………………..8.2Kenn-Nr. des Trägers: ………………………………………………………………………………………………………………………………8.3Anschrift: ………………… …………………………………….Telefon-Nr.: ………………… …………………………………….Fax-Nr.: ………………..………………………………………………Straße: ………………………………………………………….Haus-Nr.: ………….…………….Postfach: …………………………….Ort: ………….…………………………………...................Postleitzahl: ……………………Land: ……………………………….8.4Stempel8.5Datum:…………………………………………………………………8.6Unterschrift:…………………………………………………………………

E 102HINWEISEHinweise für den Arbeitgeber/den Selbständigena)Teil A des Vordrucks ist in vierfacher Ausfertigung vom Arbeitgeber oder vom Selbständigen auszufüllen und an die zuständige Behördeoder den bezeichneten Träger des Landes zu senden, in das der Arbeitnehmer entsandt wurde bzw. in dem er eine selbständige Tätigkeitausübt, und zwar:in Belgien: bei Arbeitnehmern an das „Office national de sécurité sociale/Rijksdienst voor sociale zekerheid“ (Landesanstalt fürSozialversicherung); bei Selbständigen an das „Institut national d'assurances sociales pour les travailleurs indépendants/Rijksinstituut voorsociale verzekering der selfstandigen“ (Staatliche Sozialversicherungsanstalt für Selbständige), Brüssel; bei Seeleuten an die „Caisse deSecours et de Prévoyance des marins/Hulp-en Voorzorgskas voor Zeevarenden“ (Hilfs- und Vorsorgekasse für Seeleute), Antwerpen;in der Tschechischen Republik: an die „Česká správa sociálního zabezpečení“ (Tschechische Sozialversicherungsanstalt), Prag;in Dänemark: an „Den Sociale Sikringsstyrelse“ (Behörde für Soziale Sicherung), Kopenhagen;in Deutschland: an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung — Ausland, Bonn;in Estland: an die „Sotsiaalkindlustusamet“ (Sozialversicherungsanstalt), Tallin;in Griechenland: an die Regional- oder Ortsgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt (IKA-ETAM); bei Seeleuten an die Rentenkasseder Seeleute (NAT); bei Selbständigen an den in Anhang 10 der Verordnung (EWG) Nr. 572/72 unter F. GRIECHENLAND für die einzelnenBerufsgruppen genannten Träger;in Spanien: an die „Tesoreria General de la Seguridad Social — Ministerio de Tarbajo y Seguridad Social" (Hauptschatzamt der sozialenSicherheit — Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit), Madrid;in Frankreich: an das „Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale (Cleiss)“ (Zentralstelle für europäische undinternationale Verbindungen im Bereich der sozialen Sicherheit), Paris;in Irland: an das „Department of Social and Family Affairs, PRSI Special Collections Section (Ministerium für Soziales und Familie,Besondere Einzugsstelle), Gov. Buildings, Cork Rd., Waterford;in Italien: an das „Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali“ (Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik), Rom;in Lettland: an die „Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra“ (Staatliche Sozialversicherungsanstalt), Riga;in Litauen: an die „Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba“ (Nationale Sozialversicherungsanstalt);in Luxemburg: an das „Centre commun de la sécurité sociale“ (Gemeinsames Zentrum für soziale Sicherheit), Luxemburg;in Ungarn: an die „Országos Egészségbiztosítási Pénztár“ (Staatliche Krankenversicherung), Budapest;in Malta: an das „Dipartiment tas-SigurtaSocjali“ (Ministerium für Soziale Sicherheit), 38, Triq l-Ordinanza, Valletta, CMR 01;in den Niederlanden: an die „Sociale Verzekeringsbank“ (Sozialversicherungsanstalt), Amstelveen;in Österreich: an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Wien;in Polen: an die „Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS)“ (Sozialversicherungsanstalt), Warschau;in Portugal: für das Festland: an das „Departamento de Relações Internacionais de Segurança Social“ (Ministerium für internationaleBeziehungen und Abkommen für soziale Sicherheit), Lissabon; für Madeira: an den „Secretario Regional dos Assuntos Sociais“(Regionalsekretär für soziale Angelegenheiten), Funchal; für die Azoren: an die „Direcção Regional de Segurança Social“ (Regionaldirektionfür soziale Sicherheit), Angra do Heroísmo;in Slowenien: an das „Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve“ (Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales), Ljubljana;in der Slowakei: an die „Sociálna poist'ovňa“ (Sozialversicherungsanstalt), Bratislava;in Finnland: an die „Eläketurvakeskus“ (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki;in Schweden: an die „Försäkringskassan, Huvudkontoret“ (Sozialversicherungskasse, Hauptstelle), Stockholm;im Vereinigten Königreich: an das „Inland Revenue Centre for Non-Residents“ (Finanzamt für Gebietsfremde), Benton Park View,Newcastle-upon-Tyne, NE98 1ZZ;in Island: an das „Tryggingastofnun rikisins“ (Landessozialversicherungsanstalt), Reykjavik;in Liechtenstein: an das Amt für Volkswirtschaft, Vaduz;in Norwegen: an das „Folketrygdkontoret for utenlandssaker“ (Volksversicherungsamt für Auslandsfälle), Oslo;in der Schweiz: an die „Caisse de Compensation AVS“ (Alters- und Hinterbliebenenversicherung), die bei Anwendbarkeit der schweizerischenRechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen zuständig wäre.b) Zwei Ausfertigungen des Vordrucks mit ausgefülltem Teil B sind dem Arbeitgeber bzw. dem Selbständigen zu übersenden. Der Arbeitgeberhändigt eine dieser Ausfertigungen dem Arbeitnehmer aus.c) Ein Mitgliedstaat, der einen Antrag auf Anwendung der oben genannten Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung (EWG)Nr. 1408/71 erhält, klärt den betreffenden Arbeitgeber und den Arbeitnehmer ordnungsgemäß darüber auf, unter welchen Voraussetzungender Entsandte weiterhin seinen Rechtsvorschriften unterliegen kann.Der Arbeitgeber wird darüber unterrichtet, dass zur Feststellung, ob die Entsendungszeit nicht abgelaufen ist, während dieser Zeit Kontrollendurchgeführt werden können, die sich insbesondere auf die Beitragsentrichtung und die Aufrechterhaltung der arbeitsrechtlichen Bindungbeziehen.

E 102Außerdem unterrichtet der Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers den zuständigen Träger des Entsendestaats über jede Veränderung,die während der Entsendungszeit eingetreten ist, insbesondere— wenn die beantragte Entsendung oder die beantragte Verlängerung der Entsendung nicht erfolgt ist;— wenn diese Entsendung unterbrochen wurde, es sei denn, dass diese Unterbrechung der Tätigkeit des Arbeitnehmers für dasUnternehmen im Beschäftigungsstaat nur vorübergehend ist;— wenn der entsandte Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zu einem anderen Unternehmen im Beschäftigungsstaat abgestellt wurde.In den ersten beiden Fällen sendet der Arbeitgeber diesen Vordruck an den zuständigen Träger des Entsendestaats zurück.ANMERKUNGEN(1) Kennbuchstaben des Landes, dessen Träger den Vordruck ausfüllt: BE = Belgien; CZ = Tschechische Republik; DK = Dänemark;DE = Deutschland; EE = Estland; GR = Griechenland; ES = Spanien; FR = Frankreich; IE = Irland; IT = Italien; CY = Zypern;LV = Lettland; LT = Litauen; LU = Luxemburg; HU = Ungarn; MT = Malta; NL = Niederlande; AT = Österreich; PL = Polen; PT = Portugal;SI = Slowenien; SK = Slowakei; FI = Finnland; SE = Schweden; UK = Vereinigtes Königreich; IS = Island; LI = Liechtenstein;NO = Norwegen; CH = Schweiz.(2) Siehe die Angaben in Punkt a) unter „Hinweise für den Arbeitgeber/den Selbständigen“.(3) Alle Namen sind in der Reihenfolge der standesamtlichen Eintragung anzugeben.(4) Alle Vornamen sind in der Reihenfolge der standesamtlichen Eintragung anzugeben.(5) Bei Erwerbstätigen, die den belgischen Rechtsvorschriften unterliegen, ist die Sozialversicherungsnummer (NISS) anzugeben.Bei Erwerbstätigen, die den tschechischen Rechtsvorschriften unterliegen, ist die tschechische Geburtsnummer anzugeben.Bei Erwerbstätigen, die den dänischen Rechtsvorschriften unterliegen, ist die CPR-Nummer anzugeben.Bei Erwerbstätigen, die den spanischen Rechtsvorschriften unterliegen, ist die Sozialversicherungsnummer anzugeben.Bei Erwerbstätigen, die den italienischen Rechtsvorschriften unterliegen, ist der „codice fiscale“ (Steuernummer) anzugeben.Bei Erwerbstätigen, die den litauischen Rechtsvorschriften unterliegen, sind die nationale Kenn-Nummer und die nationale Sozialversicherungsnummer anzugeben.Bei Erwerbstätigen, die den luxemburgischen Rechtsvorschriften unterliegen, ist die Sozialversicherungsnummer anzugeben (CCSS).Bei Erwerbstätigen, die den maltesischen Rechtsvorschriften unterliegen, ist die maltesische Sozialversicherungsnummer anzugeben.Bei Erwerbstätigen, die den niederländischen Rechtsvorschriften unterliegen, ist die SOFI-Nummer anzugeben.Bei Erwerbstätigen, die den polnischen Rechtsvorschriften unterliegen, sind die PESEL- und die NIP-Nummer oder, falls nicht vorhanden,die Serie und Nummer des Personalausweises oder Reisepasses anzugeben.Bei Erwerbstätigen, die den slowenischen Rechtsvorschriften unterliegen, ist die ZZZS-Nummer anzugeben.Bei Erwerbstätigen, die den slowakischen Rechtsvorschriften unterliegen, ist die slowakische Geburtsnummer anzugeben.(6) Zur Identifizierung des Arbeitgebers oder des Unternehmens des Selbständigen sind möglichst viele Angaben zu machen:Bei einem Schiff sind der Name des Schiffes und die Schiffs-Registernummer anzugeben.Belgien: bei Arbeitnehmern ist die Unternehmensnummer (numéro d'entreprise/ondernemingsnummer) des Arbeitgebers und beiSelbständigen die Mehrwertsteuer-Nummer (TVA/BTW) anzugeben.Für die Tschechische Republik ist die Kenn-Nummer (IČ) anzugeben.Für Dänemark ist die CVR-Nummer anzugeben.Für Deutschland ist die Betriebsnummer des Arbeitgebers anzugeben.Für Spanien ist der „Codigo De Cuenta De Cotización Del Empresario CCC“ (Kenn-Nummer des Arbeitgeber-Beitragskontos) anzugeben.Für Frankreich ist die SIRET-Nummer anzugeben.Für Luxemburg ist die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers und bei Selbständigen die Sozialversicherungsnummer anzugeben(CCSS).Für Ungarn ist die Sozialversicherungsnummer des Arbeitgebers bzw. bei Selbständigen die Sozialversicherungsnummer anzugeben.Für Malta ist bei maltesischen Staatsangehörigen die Nummer des Personalausweises und bei nicht maltesischen Staatsangehörigen diemaltesische Sozialversicherungsnummer anzugeben.Für Polen ist die NUSP-Nummer (sofern vorhanden) anzugeben, andernfalls sind die NIP- und die REGON-Nummer in Nummer 3.6 und die PESEL- und die NIP-Nummer oder, falls nicht vorhanden, die Serie und Nummer des Personalausweises oder Reisepasses in Nummer 6.2 anzugeben.Für Slowenien ist die Kenn-Nummer des Arbeitgebers bzw. des Selbständigen anzugeben.Für die Slowakei ist die Kenn-Nummer des Unternehmens (IČO) anzugeben.Bei Erwerbstätigen, die den finnischen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfall unterliegen, ist die Bezeichnung des zuständigen Unfallversicherungsträgers anzugeben.Für Norwegen ist die Nummer der Organisation anzugeben.(7) Dieser Zeitraum darf, vom Tag des Beginns der Entsendung bzw. der ausgeübten selbständigen Tätigkeit an gerechnet, 24 Monate nichtüberschreiten.(8) Zwei Ausfertigungen sind an den Antragsteller zurückzusenden, eine Ausfertigung ist dem bezeichneten Träger des Landes zu übersenden,in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.



( 1 ) ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2.

( 2 ) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1.