31994D0391

94/391/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 1994 zur Genehmigung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits und zur Änderung des Europaabkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, in der jeweils durch das am 21. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll geänderten Fassung

Amtsblatt Nr. L 178 vom 12/07/1994 S. 0069 - 0070
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0083
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0083


BESCHLUSS DES RATES vom 27. Juni 1994 zur Genehmigung des Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits und zur Änderung des Europaabkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, in der jeweils durch das am 21. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll geänderten Fassung (94/391/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2,

gestützt auf das von den Parteien am 8. März 1993 unterzeichnete Europaabkommen (1), geändert durch das am 21. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll (2),

gestützt auf das von den Parteien am 10. Dezember 1993 unterzeichnete Interimsabkommen (3), geändert durch das am 21. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Interimsabkommen hätte am 1. Juni 1993 in Kraft treten sollen.

Tatsächlich ist es am 31. Dezember 1993 in Kraft getreten.

Das Interimsabkommen sieht mengenmässige Konzessionen vor.

Es ist daher angebracht, einige Kontingente und Plafonds, die für 1993 gewährt worden sind, wegen des verspäteten Inkrafttretens des Abkommens von Bulgarien aber nicht genutzt werden konnten, auf die folgenden Jahre zu übertragen.

Zu diesem Zweck hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft einen Briefwechsel verhandelt zur Änderung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, geändert durch das von den Parteien am 21. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll, und zur Änderung des Europaabkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, geändert durch das von den Parteien am 21. Dezember 1993 unterzeichnete Zusatzprotokoll.

Der Briefwechsel sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Briefwechsel zur Änderung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Bulgarien andererseits und zur Änderung des Europaabkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Briefwechsels ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu stellen, die befugt ist, den Briefwechsel rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Der Präsident des Rates notifiziert im Namen der Gemeinschaft, daß alle notwendigen Verfahren abgeschlossen sind.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SIMITIS

(1) Europaabkommen noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2) ABl. Nr. L 25 vom 29. 1. 1994, S. 27.

(3) ABl. Nr. L 323 vom 23. 12. 1993, S. 2.