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8.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 323/34 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 6. Dezember 2007
über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
(2007/801/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang I dieser Akte genannt werden, in einem neuen Mitgliedstaat im Sinne des genannten Rechtsakts nur gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden sind, der nach Prüfung der Frage gefasst wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des genannten Besitzstands gegeben sind. |
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(2) |
Nach Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des den Datenschutz betreffenden Teils des Schengen-Besitzstands in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (nachstehend „betreffende Mitgliedstaaten“ genannt) gegeben sind, hat der Rat die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die das Schengener Informationssystem betreffen, für die betreffenden Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 1. September 2007 in Kraft gesetzt. |
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(3) |
Der Rat hat nun nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 def.) (2) geprüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in allen anderen Bereichen des Schengen-Besitzstands — Luftgrenzen, Landgrenzen, polizeiliche Zusammenarbeit, Schengener Informationssystem, Seegrenzen und Visa — in den betreffenden Mitgliedstaaten gegeben sind. |
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(4) |
Der Rat hat am 8. November 2007 festgestellt, dass die Bedingungen in allen genannten Bereichen von den betreffenden Mitgliedstaaten erfüllt wurden. |
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(5) |
Es ist möglich, Zeitpunkte für die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands durch diese Mitgliedstaaten festzulegen, d. h. Zeitpunkte, ab denen Personenkontrollen an den Binnengrenzen mit diesen Mitgliedstaaten abgeschafft werden sollten. |
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(6) |
Mit Wirkung von dem frühesten dieser Zeitpunkte sollten die Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystems aufgehoben werden, die in dem Beschluss 2007/471/EG des Rates vom 12. Juni 2007 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (3) vorgesehen sind. |
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(7) |
Damit durch die Erweiterung des Schengen-Raums bestimmten Personengruppen das Reisen innerhalb des Raums nicht erschwert wird, sollte die durch die Entscheidung Nr. 895/2006/EG (4) geschaffene Erleichterung für Drittstaatsangehörige erhalten bleiben, die ein nationales Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen, das von einem der betreffenden Mitgliedstaaten für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen betreffenden Mitgliedstaaten ausgestellt wurde. Daher sollten einige Bestimmungen dieser Entscheidung für eine begrenzte Übergangszeit weiter gelten. |
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(8) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und infolge der in dem Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (5), insbesondere in Artikel 1 Absatz 1, vorgesehenen teilweisen Anwendung des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sollten nur Teile der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die betreffenden Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, gelten, in den Beziehungen der betreffenden Mitgliedstaaten zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gelten. |
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(9) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben B, C, D, F und H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich fallen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Die in Anhang I genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gelten für die betreffenden Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen mit Wirkung vom 21. Dezember 2007.
Insofern diese Bestimmungen die Abschaffung von Personenkontrollen an den Binnengrenzen regeln, gelten sie für Luftgrenzen mit Wirkung vom 30. März 2008.
Alle Einschränkungen der Nutzung des Schengener Informationssystems durch die betreffenden Mitgliedstaaten werden mit Wirkung vom 21. Dezember 2007 aufgehoben.
(2) Die in Anhang II genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gelten für die betreffenden Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland mit Wirkung vom 21. Dezember 2007.
Artikel 2
Vor dem 21. Dezember 2007 ausgestellte nationale Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt bleiben bis zum 30. Juni 2008 während ihrer Geltungsdauer für die Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der übrigen betreffenden Mitgliedstaaten gültig, insofern sie diese Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für die Zwecke der Durchreise gemäß der Entscheidung Nr. 895/2006/EG anerkannt haben. Die in dieser Entscheidung niedergelegten Bedingungen finden Anwendung.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. COSTA
(1) Stellungnahme vom 15. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 138.
(3) ABl. L 179 vom 7.7.2007, S. 46.
(4) Entscheidung Nr. 895/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (ABl. L 167 vom 20.6.2006, S. 1).
ANHANG I
Verzeichnis der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, die für die betreffenden Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, sowie zu Island und Norwegen in Kraft zu setzen sind
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1. |
In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen:
Artikel 1, soweit er mit diesem Absatz im Zusammenhang steht, Artikel 9 bis 12, Artikel 14 bis 25 mit Ausnahme von Artikel 19 Absatz 2, Artikel 40 bis 43 und Artikel 126 bis 130, soweit sie mit diesem Absatz im Zusammenhang stehen, des Schengener Durchführungsübereinkommens, geändert durch verschiedene der unter Nummer 2 Buchstabe c aufgeführten Rechtsakte. |
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2. |
Sonstige Bestimmungen:
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ANHANG II
Verzeichnis der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, die für die betreffenden Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland in Kraft zu setzen sind
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1. |
In Bezug auf das Schengener Durchführungsübereinkommen:
Artikel 40 und Artikel 42 und 43, soweit sie mit Artikel 40 im Zusammenhang stehen. |
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2. |
Sonstige Bestimmungen:
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