02024L1405 — DE — 17.05.2024 — 000.001
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DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2024/1405 DER KOMMISSION vom 14. März 2024 (ABl. L 1405 vom 17.5.2024, S. 1) |
Berichtigt durch:
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Berichtigung, ABl. L 90316 vom 27.5.2024, S. 1 ((EU) 2024/14052024/1405) |
DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2024/1405 DER KOMMISSION
vom 14. März 2024
zur Änderung des Anhangs IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufnahme von Rohstoffen für die Herstellung von Biokraftstoffen und Biogas
Artikel 1
Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG
Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 wird wie folgt geändert:
In Teil A werden die folgenden Rohstoffe aufgenommen:
Fuselöle aus der Alkoholdestillation;
Rohmethanol aus Kraftzellstoff, der aus der Zellstoffherstellung stammt;
Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, die in Gebieten angebaut werden, in denen die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen Vegetationszeit auf eine Ernte beschränkt ist, sofern ihre Nutzung keine Nachfrage nach zusätzlichen Flächen verursacht und der Gehalt an organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit sie für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden;
Pflanzen, die auf stark degradierten Flächen angebaut werden, mit Ausnahme von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen, soweit sie für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden;
Cyanobakterien.“;
In Teil B werden die folgenden Rohstoffe aufgenommen:
geschädigte Pflanzen, die sich nicht für die Verwendung in der Lebens- oder Futtermittelkette eignen, mit Ausnahme von Stoffen, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, damit sie diese Voraussetzung erfüllen;
kommunales Abwasser und daraus gewonnene Erzeugnisse mit Ausnahme von Klärschlamm;
Pflanzen, die auf stark degradierten Flächen angebaut werden — mit Ausnahme von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen und der in Teil A dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe —, soweit sie nicht für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftfahrtsektor verwendet werden;
Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen — mit Ausnahme der in Teil A dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe —, die in Gebieten angebaut werden, in denen die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen Vegetationszeit auf eine Ernte beschränkt ist, sofern ihre Nutzung keine Nachfrage nach zusätzlichen Flächen verursacht und der Gehalt an organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit sie nicht für die Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden.“.