1976D0687 — DE — 20.04.1978 — 001.001
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22.7.1978 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 30. Juni 1976
zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(76/687/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 11. Dezember 1973 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2, 3 und 7,
auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland,
in Erwägung nachstehender Gründe:Gemäß Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16 und 17 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die vor dem 1. Januar 1974 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1975 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr.
Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat für eine Reihe von Sorten der verschiedenen Arten um eine solche Ermächtigung ersucht.
Die Kommission hat mit Entscheidung vom 30. Dezember 1975 ( 3 ) für die meisten dieser Sorten betreffend die Bundesrepublik Deutschland die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist über den 31. Dezember 1975 hinaus bis zum 30. Juni 1976 verlängert.
Die Prüfung des deutschen Antrags für diese Sorten ist inzwischen abgeschlossen.
Die Sorte Kawegigamono (Zuckerrüben) war in der Bundesrepublik Deutschland keinen amtlichen Anbauprüfungen im Hinblick auf den deutschen Antrag unterworfen worden.
Für die genannte Sorte ist in der Bundesrepublik Deutschland die amtliche Zulassung mit der Maßgabe beantragt worden, daß ihr Saatgut nur zum Verkauf in einem anderen Land bestimmt ist (Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) der vorgenannten Richtlinie). Damit hat nicht einmal der Antragsteller einen befriedigenden landeskulturellen Wert dieser Sorte für die Bundesrepublik Deutschland behauptet. Diese Sorte kann daher so behandelt werden, als ob sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Bundesrepublik Deutschland nicht den Ergebnissen entspricht, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie).
Die übrigen in dieser Entscheidung aufgeführten Sorten oder Sorten dieses Typs waren in der Bundesrepublik Deutschland amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten in der Bundesrepublik Deutschland zu der Feststellung geführt, daß sie dort nicht unterscheidbar oder hinreichend homogen sind oder daß sie dort einen geringeren landeskulturellen Wert besitzen als andere in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene vergleichbare Sorten.
Für die Sorten Trifolium (Wiesenschwingel), Aberystwyth S 151, Cotswold Single Cut, Essex Single Cut (Rotklee) haben die anderen Mitgliedstaaten diese Schlußfolgerungen angenommen. Damit kann festgestellt werden, daß diese Sorten nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Bundesrepublik Deutschland nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie).
Für die Sorte Famosa (Rotschwingel) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland dort von anderen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Sorten nicht unterscheidbar ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie).
Für die Sorten Taca Trifolium (Rotschwingel), Talbot (Deutsches Weidelgras), Soma Hunsballe (Wiesenrispe), Bastion, Drabant, Holme, Maris Beacon, Maris Nimrod (Weichweizen) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Bundesrepublik Deutschland dort in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie).
Für die übrigen in Artikel 1 dieser Entscheidung aufgeführten Sorten kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach der Gesamtheit ihrer Eigenschaften hinsichtlich des landeskulturellen Wertes in der Bundesrepublik Deutschland nicht den Ergebnissen entsprechen, die mit einer anderen dort zugelassenen vergleichbaren Sorte erzielt worden sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie).
Hinsichtlich aller dieser Sorten kann dem Antrag der Bundesrepublik Deutschland daher voll entsprochen werden. Dabei muß allerdings berücksichtigt werden, daß ein Teil dieser Sorten in der Bundesrepublik Deutschland mit der Maßgabe amtlich zugelassen ist, daß ihr Saatgut zum Verkauf in einem anderen Land bestimmt ist.
Für die Sorte Mascot (Weichweizen) ist die Bundesrepublik Deutschland aus Gründen, die ihr nicht voll zuzurechnen sind, noch nicht in der Lage gewesen, ihren Antrag zu begründen.
Es erscheint daher angebracht, hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß sie für diese Sorte die nötigen Unterlagen vorbereiten kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie).
Weitere Sorten sind nicht mehr Gegenstand des deutschen Antrags.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1976 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen:
I. BETARÜBEN
Zuckerrüben
Kawegigamono
II. FUTTERPFLANZEN
1. Festuca pratensis
Joma Daehnfeldt
Leto Daehnfeldt
Trifolium
2. Festuca rubra
— commutata
—
Famosa
— rubra
—
Taca Trifolium
3. Lolium perenne
Aberystwyth S 23
Aberystwyth S 101
Aberystwyth S 321
Pax Øtofte
Talbot
4. Phleum pratense
Drummond
Omnia
5. Poa pratensis
E.F.
Soma Hunsballe
6. Trifolium pratense
Aberystwyth S 151
Altaswede
Cotswold Single Cut
Essex Single Cut
Resident Øtofte
Tenda Trifolium
7. Trifolium repens
Kent White Wild
(2) Für die Sorte Kawegigamono (Zuckerrüben) gilt diese Ermächtigung nur, soweit ihr Saatgut nicht zum Verkehr in einem anderen Land bestimmt ist.
Artikel 2
Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 3
Für die Sorte Mascot (Triticum aestivum) wird die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie des Rates vom 29. September 1970 vorgesehene und mit Entscheidung der Kommission vom 30. Dezember 1975 bis zum 30. Juni 1976 verlängerte Frist hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland über diesen Termin hinaus bis zum 31. Dezember 1976 verlängert.
Artikel 4
Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
( 1 ) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1.
( 2 ) ABl. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79.
( 3 ) ABl. Nr. L 46 vom 21. 2. 1976, S. 25.