27.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/46


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Januar 2005

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen

(Sache COMP/C-2/37.214 — Gemeinsame Vermarktung der Medienrechte an der deutschen Bundesliga)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 78)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/396/EG)

Die Entscheidung betrifft den deutschen Liga-Fußballverband e.V. (Ligaverband). Gegenstand des Verfahrens ist die zentrale Vergabe der medialen Verwertungsrechte an den Fußballwettbewerben der Herrenmannschaften der Bundesliga und der 2. Bundesliga. Die Kommission stellte in einer vorläufigen Beurteilung fest, dass die ausschließliche Vergabe der gewerblichen Rechte durch den Ligaverband den Wettbewerb zwischen den Vereinen und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und 2. Bundesliga gemäß Artikel 81 des EG-Vertrags einschränken könnte.

Nach vorläufiger Beurteilung der Kommission und ohne den Sachverhalt vollständig ermittelt zu haben, scheinen die Verpflichtungen des Ligaverbands Wettbewerb zwischen der Liga und den Vereinen bei der Vermarktung der Rechte für die Bundesliga und 2. Bundesliga einzuführen und es den Vereinen zu ermöglichen, neue und insbesondere mit der Markenprägung der Vereine versehene Angebote zu entwickeln. Die Verpflichtungen verringern den Umfang und die Dauer künftiger Verwertungsverträge und sehen ein transparentes und diskriminierungsfreies Verwertungsverfahren vor. Sie erleichtern den Zugang zu Inhalten für Anbieter im Bereich Fernsehen, Radio sowie der Neuen Medien, stellen sicher, dass mehr Rechte dem Markt verfügbar gemacht werden, und tragen damit zu Innovation bei und schwächen die Konzentrationstendenzen in den Medienmärkten ab.

Die Kommission ist nunmehr zu der Auffassung gelangt, dass in Anbetracht der Verpflichtungen des Ligaverbands im Anschluss an die vorläufige Beurteilung und den Bemerkungen von interessierten Dritten kein Anlass zum Tätigwerden im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) besteht. Die Verpflichtungen sind bis zum 30. Juni 2009 für den Ligaverband verbindlich.

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 6. Dezember 2004 eine positive Stellungnahme ab.


(1)   ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).