02004D0512 — DE — 11.06.2019 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 8. Juni 2004

zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS)

(2004/512/EG)

(ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2019/817 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019

  L 135

27

22.5.2019




▼B

ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 8. Juni 2004

zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS)

(2004/512/EG)



Artikel 1

(1)  Es wird ein System für den Austausch von Visa-Daten zwischen Mitgliedstaaten, im Folgenden als „Visa-Informationssystem“ (VIS) bezeichnet, eingerichtet, das es den ermächtigten nationalen Behörden ermöglicht, Visa-Daten einzutragen, zu aktualisieren und diese Daten elektronisch abzurufen.

▼M1

(2)  Das Visa-Informationssystem verfügt über eine zentralisierte Architektur und besteht aus

a) der zentralen Infrastruktur des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR) im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ),

b) einem zentralen Informationssystem, nachstehend „das zentrale Visa-Informationssystem“ (CS-VIS) genannt,

c) einer Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat, nachstehend „die nationale Schnittstelle“ (NI-VIS) genannt, um die Verbindung zu der betreffenden zentralen nationalen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats herzustellen,

d) einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen,

e) einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem CS-VIS,

f) einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des VIS und der zentralen Infrastruktur des durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffenen Europäischen Suchportals und des durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffenen gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten.

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Artikel 2

(1)  Das zentrale Visa-Informationssystem, die nationalen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und die Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen werden von der Kommission entwickelt.

(2)  Die nationale Infrastruktur wird von den Mitgliedstaaten angepasst und/oder entwickelt.

Artikel 3

Die für die Entwicklung des zentralen Visa-Informationssystems, der nationalen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 2 angenommen, wenn sie andere als die in Artikel 4 angeführten Fragen betreffen.

Artikel 4

Die für die Entwicklung des zentralen Visa-Informationssystems, der nationalen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen erforderlichen Maßnahmen werden gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 3 angenommen, wenn sie folgende Fragen betreffen:

a) die Gestaltung der Systemarchitektur einschließlich des Kommunikationsnetzes,

b) technische Aspekte, die sich auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken,

c) technische Aspekte, die beträchtliche finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte oder beträchtliche technische Auswirkungen auf die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten haben,

d) die Entwicklung von Sicherheitsanforderungen, einschließlich der biometrischen Aspekte.

Artikel 5

(1)  Die Kommission wird von dem Ausschuss nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2424/2001 des Rates vom 6. Dezember 2001 über die Entwicklung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) ( 2 ) unterstützt.

(2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Die in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf zwei Monate festgelegt.

(3)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgelegt.

(4)  Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 6

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Fortschrittsbericht über die Entwicklung des zentralen Visa-Informationssystems, der nationalen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten und der Infrastruktur für die Kommunikation zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen; der erste Bericht wird vor Ende des Jahres übermittelt, in dem der Vertrag über die Entwicklung des VIS unterzeichnet wurde.

Artikel 7

Diese Entscheidung wird am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.



( 1 ) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

( 2 ) ABl. L 328 vom 13.12.2004, S. 4.