25.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Januar 2005

zur Arbeitsweise des in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Ausschusses

(2005/49/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes, in der durch den Beschluss 2004/752/EG, Euratom des Rates vom 2. November 2004 zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (1) geänderten Fassung, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I,

gestützt auf die Empfehlung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 2. Dezember 2004,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes sieht die Einrichtung eines Ausschusses vor, der sich aus sieben Persönlichkeiten zusammensetzt, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz sowie unter Juristen von anerkannter Befähigung ausgewählt werden.

(2)

Der Rat erlässt gemäß dem genannten Artikel 3 Absatz 3 die Vorschriften für die Arbeitsweise dieses Ausschusses mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung des Präsidenten des Gerichtshofes. Diese Bestimmung sollte angewandt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Arbeitsweise des in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Ausschusses ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)   ABl. L 333 vom 9.11.2004, S. 7.


ANHANG

Arbeitsweise des in Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs I des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes vorgesehenen Ausschusses

1.

Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz sowie unter Juristen von anerkannter Befähigung ausgewählt werden.

2.

Diese Persönlichkeiten werden für die Dauer von vier Jahren ernannt. Eine Wiederernennung am Ende dieses Zeitraums ist zulässig.

3.

Der Vorsitz des Ausschusses wird von einem seiner Mitglieder wahrgenommen, der vom Rat zu diesem Zweck ernannt wird.

4.

Das Generalsekretariat des Rates nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Es leistet die für die Arbeiten des Ausschusses erforderliche verwaltungstechnische Unterstützung einschließlich der Übersetzung von Schriftstücken.

5.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6.

Die Mitglieder des Ausschusses, die sich zur Ausübung ihrer Amtstätigkeit an einen Ort außerhalb ihres Wohnorts begeben müssen, haben nach Maßgabe des Artikels 6 der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz (1) Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten und auf eine Entschädigung.

Die entsprechenden Ausgaben übernimmt der Rat.


(1)   ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1292/2004 (ABl. L 243 vom 15.7.2004, S. 23).