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13.3.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 69/8 |
BESCHLUSS (Euratom) 2018/386 DES RATES
vom 16. Oktober 2017
über die Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens wird dem Beitritt der Republik Kroatien zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen zugestimmt. |
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(2) |
Am 14. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen mit den betreffenden Drittländern aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Kirgisischen Republik wurden durch den Austausch von Verbalnoten erfolgreich abgeschlossen. |
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(3) |
Im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, sind die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls Gegenstand eines getrennten Verfahrens. |
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(4) |
Im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten fallen, sind die Unterzeichnung und der Abschluss des Protokolls Gegenstand eines getrennten Verfahrens — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (2) durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft wird zugestimmt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2017.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 48.
(2) Der Wortlaut des Protokolls wird auf Seite 3 zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im Namen der Union und der Mitgliedstaaten veröffentlicht.