88/157/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 1988 zur zweiten Änderung der Entscheidung 82/351/EWG, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 071 vom 17/03/1988 S. 0055 - 0055
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Januar 1988 zur zweiten Änderung der Entscheidung 82/351/EWG, durch die bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland amtlich als schweinepestfrei anerkannt werden (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (88/157/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Regelung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 87/487/EWG (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung 82/112/EWG der Kommission vom 22. Januar 1982 zur Genehmigung des von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Plans für eine beschleunigte Ausmerzung der klassischen Schweinepest (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 85/178/EWG (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Bundesrepublik führt den Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest auf regionaler Grundlage aus. Durch die Entscheidung 82/351/EWG (5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 82/825/EWG (6), sind bestimmte Teile des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland amtlich als schweinepestfrei anerkannt worden. In einem Teil des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland, der in Artikel 1 der Entscheidung 82/351/EWG angegeben ist, sind Impfungen gegen die klassische Schweinepest durchgeführt worden; seitdem erüllt dieser Gebietsteil nicht mehr die Bedingungen für eine amtliche Anerkennung als frei von der klassischen Schweinepest gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 80/1095/EWG. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In der Liste gemäß Artikel 1 der Entscheidung 82/351/EWG wird folgendes Gebiet gestrichen: - Rheinhessen-Pfalz. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 25. Januar 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 280 vom 3. 10. 1987, S. 24. (3) ABl. Nr. L 45 vom 17. 2. 1982, S. 27. (4) ABl. Nr. L 67 vom 7. 3. 1985, S. 38. (5) ABl. Nr. L 157 vom 8. 8. 1982, S. 26. (6) ABl. Nr. L 347 vom 7. 12. 1982, S. 23.