14.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 293/105


BESCHLUSS (EU) 2019/1905 DES RATES

vom 8. November 2019

mit dem Ersuchen an die Kommission, eine Untersuchung der Möglichkeiten der Union zur Aktualisierung der geltenden Rechtsvorschriften über die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial sowie — falls angesichts der Ergebnisse der Untersuchung angemessen — einen Vorschlag zu unterbreiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 241,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. Mai 2013 unterbreitete die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Verordnung über die Erzeugung von Pflanzenvermehrungsmaterial und dessen Bereitstellung auf dem Markt. Ziel des Vorschlags war es, die bestehenden Rechtsvorschriften zu konsolidieren und zu aktualisieren, um mehrere Problembereiche anzugehen, wie etwa die Komplexität, Starre und Zersplitterung der bestehenden Rechtsvorschriften; deren uneinheitliche Umsetzung in den Mitgliedstaaten, die zu Hindernissen für das Erreichen gleicher Ausgangsvoraussetzungen für alle Unternehmer führt; das Erfordernis, sie besser an andere, denselben Sektor betreffende, Gesetzgebungsakte anzugleichen und ihre Kohärenz mit anderen Politikbereichen zu erhöhen; vorhandener Spielraum zur Verringerung der Kostenlast und für Effizienzgewinne; das Erfordernis, sich an den technischen Fortschritt in der Pflanzenzucht sowie an die Entwicklung des europäischen wie des globalen Marktes für Pflanzenvermehrungsmaterial anzupassen, sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft und der pflanzengenetischen Ressourcen.

(2)

Am 11. März 2014 lehnte das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission ab und forderte die Kommission auf, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen (1). Am 16. Juni 2014 brachte der Rat allgemeine Unterstützung für einen Bericht des Vorsitzes mit Orientierungen für einen etwaigen überarbeiteten Kommissionsvorschlag zum Ausdruck. Die Kommission zog den Vorschlag im Rahmen ihres Arbeitsprogramms 2015 zurück und legte keinen neuen Vorschlag vor.

(3)

Der Rat ist der Auffassung, dass die Probleme, die die Kommission mit ihrem Vorschlag von 2013 angehen wollte, nach wie vor relevant sind und dass eine Untersuchung gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (2), insbesondere Absatz 10 über die Anwendung der Artikel 225 und 241 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, erforderlich ist, um die Möglichkeiten für die Aktualisierung der bestehenden Rechtsvorschriften zu bewerten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Rat ersucht die Kommission, bis zum 31. Dezember 2020 eine Untersuchung der Möglichkeiten, die geltenden Rechtsvorschriften über die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial zu aktualisieren, zu unterbreiten.

Artikel 2

(1)   Der Rat ersucht die Kommission, einen Vorschlag zu unterbreiten, falls das angesichts der Ergebnisse der Untersuchung angemessen ist, oder anderenfalls den Rat über alternative Maßnahmen zu unterrichten, die infolge der Untersuchung erforderlich werden.

(2)   Gemäß der gängigen Praxis ersucht der Rat die Kommission, dafür zu sorgen, dass dem Vorschlag eine Folgenabschätzung beigefügt ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. ANDERSSON


(1)  Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (ABl. C 378 vom 9.11.2017, S. 303).

(2)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.