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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2023/2861 |
28.12.2023 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2861 DES RATES
vom 20. Juli 2023
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 21. Juni 2018 ermächtigte der Rat die Kommission und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, im Namen der Union Verhandlungen über die in die Zuständigkeit der Union fallenden Bestimmungen eines Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean andererseits aufzunehmen und zu führen. |
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(2) |
Die Verhandlungen wurden am 15. April 2021 mit Ausnahme der Definition der Vertragsparteien des Abkommens erfolgreich abgeschlossen. |
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(3) |
Das Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) spiegelt sowohl die historisch engen und immer stärker werdenden Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten (im Folgenden „OAKPS-Mitglieder“) andererseits als auch deren Wunsch wider, ihre Beziehungen auf ehrgeizige und innovative Weise weiter zu vertiefen und auszubauen. In dem Abkommen werden die Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und den OAKPS-Mitgliedern neu definiert, einschließlich der Prioritäten und Arbeitsmethoden in den verschiedenen Politikbereichen, die Gegenstand des Abkommens sind. |
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(4) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden und die beigefügte Erklärung der EU zu den Mitteln der Zusammenarbeit und Umsetzung sollte genehmigt werden. |
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(5) |
Bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren sollte das Abkommen zwischen der Union und den OAKPS-Mitgliedern teilweise vorläufig angewendet werden. |
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(6) |
Die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens lassen die Ausübung der nationalen Zuständigkeiten durch die Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen, insbesondere im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, Bildung und Migration, und ihre Zuständigkeiten gemäß den Verträgen unberührt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung im Namen der Union des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt. (1)
Artikel 2
Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 4
(1) Das Abkommen zwischen der Union und den OAKPS-Mitgliedern wird bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren und gemäß Artikel 98 Absatz 4 des Abkommens vorläufig angewandt (2), soweit seine Bestimmungen in die Zuständigkeit der Union fallende Angelegenheiten betreffen, einschließlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union hinsichtlich der Bestimmung und Verwirklichung einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik fallen, und auf die Union anwendbar sind.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels findet Folgendes keine vorläufige Anwendung:
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a) |
Im Allgemeinen Teil:
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b) |
Im Afrika-Regionalprotokoll:
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c) |
Im Karibik-Regionalprotokoll:
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d) |
Im Pazifik-Regionalprotokoll:
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(3) Ungeachtet des Absatzes 1 finden Bestimmungen über ausländische Investitionen keine vorläufige Anwendung, soweit sie Portfolioinvestitionen oder sonstige Formen von indirekten Investitionen betreffen.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 wird Teil V des Allgemeinen Teils des Abkommens vorläufig angewandt soweit die Bestimmungen jenes Teils auf den Zweck beschränkt sind, die vorläufige Anwendung des Abkommens gemäß dem vorliegenden Artikel sicherzustellen.
(5) Die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten im Einklang mit den Verträgen unberührt.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L, 2023/2862, 28.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2023/2862/oj veröffentlicht.
(2) Der Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2861/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)