18.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 16/34


BESCHLUSS (GASP) 2023/123 DES RATES

vom 17. Januar 2023

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/97 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Januar 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/97 (1) angenommen, mit dem ein Zeitraum von 36 Monaten — gerechnet ab dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses genannten Vereinbarung — für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Projekte festgelegt wird.

(2)

Der Durchführungszeitraum sollte am 4. Februar 2022 enden.

(3)

Am 8. Juli 2021 hat das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA), das für die technische Durchführung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/97 genannten Projekte zuständig ist, beantragt, den Durchführungszeitraum kostenneutral um zwölf Monate zu verlängern. Am 19. November 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/2033 (2) angenommen, mit dem der Durchführungszeitraum bis zum 4. Februar 2023 verlängert wurde.

(4)

Das UNODA hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2022 eine weitere kostenneutrale Verlängerung des Durchführungszeitraums um 12 Monate aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Herausforderungen bei der Durchführung beantragt.

(5)

Die Verlängerung des Durchführungszeitraums der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/97 genannten Projekte bis zum 4. Februar 2024 hat keine Auswirkungen auf die Finanzmittel.

(6)

Der Beschluss (GASP) 2019/97 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2019/97 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 4. Februar 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Januar 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SVANTESSON


(1)  Beschluss (GASP) 2019/97 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 11).

(2)  Beschluss (GASP) 2021/2033 vom 19. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/97 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 415 vom 22.11.2021, S. 29).