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18.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 16/34 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/123 DES RATES
vom 17. Januar 2023
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/97 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 21. Januar 2019 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2019/97 (1) angenommen, mit dem ein Zeitraum von 36 Monaten — gerechnet ab dem Tag des Abschlusses der in Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses genannten Vereinbarung — für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Projekte festgelegt wird. |
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(2) |
Der Durchführungszeitraum sollte am 4. Februar 2022 enden. |
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(3) |
Am 8. Juli 2021 hat das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA), das für die technische Durchführung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/97 genannten Projekte zuständig ist, beantragt, den Durchführungszeitraum kostenneutral um zwölf Monate zu verlängern. Am 19. November 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/2033 (2) angenommen, mit dem der Durchführungszeitraum bis zum 4. Februar 2023 verlängert wurde. |
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(4) |
Das UNODA hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2022 eine weitere kostenneutrale Verlängerung des Durchführungszeitraums um 12 Monate aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Herausforderungen bei der Durchführung beantragt. |
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(5) |
Die Verlängerung des Durchführungszeitraums der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2019/97 genannten Projekte bis zum 4. Februar 2024 hat keine Auswirkungen auf die Finanzmittel. |
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(6) |
Der Beschluss (GASP) 2019/97 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2019/97 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 4. Februar 2024.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Januar 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. SVANTESSON
(1) Beschluss (GASP) 2019/97 des Rates vom 21. Januar 2019 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 11).
(2) Beschluss (GASP) 2021/2033 vom 19. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/97 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 415 vom 22.11.2021, S. 29).