27.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/5


BESCHLUSS (EU) 2016/830 DES RATES

vom 12. Mai 2016

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 91, 100 Absatz 2, 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Akte von 2011 über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 wird dem Beitritt der Republik Kroatien zu einem Abkommen, das von den Mitgliedstaaten und der Union mit Drittländern oder internationalen Organisationen unterzeichnet oder geschlossen wurde, durch den Abschluss eines Protokolls zu diesem Abkommen zugestimmt. Dieser Artikel sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem ein Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittland geschlossen wird.

(2)

Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über die Anpassung von Übereinkünften, die zwischen der Union beziehungsweise zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossen oder unterzeichnet wurden, anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Union.

(3)

Die Verhandlungen mit der Republik Tadschikistan wurden mit der Paraphierung des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits (1) anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Union (im Folgenden „Protokoll“) erfolgreich abgeschlossen.

(4)

Das Protokoll sollte im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Protokolls genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)   ABl. L 350 vom 29.12.2009, S. 3.

(2)  Der Wortlaut des Protokolls wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.