31985D0071

85/71/EWG: Beschluß der Kommission vom 21. Dezember 1984 über die Liste der angemeldeten Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

Amtsblatt Nr. L 030 vom 02/02/1985 S. 0033 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0150
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0196
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 0150
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 18 S. 0196


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 1984

über die Liste der angemeldeten Stoffe gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

(85/71/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/831/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 67/548/EWG sieht in Artikel 13 Absatz 2 vor, daß die Kommission eine Liste aller gemäß der Richtlinie angemeldeten Stoffe führt.

Die Richtlinie 67/548/EWG sieht in Artikel 13 Absatz 3 vor, daß die Form der Liste und die darin enthaltenen Informationen nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt werden.

Gemäß den Zielen der Richtlinie 67/548/EWG, d. h. zum Schutz von Mensch und Umwelt gegen eventuelle Gefahren, die vom Inverkehrbringen neuer chemischer Stoffe herrühren können, ist es zweckdienlich, die Liste zu veröffentlichen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bereich gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Liste der chemischen Stoffe (nachstehend Liste genannt), die die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG führt, wird nach Maßgabe des Anhangs erstellt.

Artikel 2

Die Liste der nach Artikel 6 der Richtlinie 67/548/EWG vor dem 1. Juli des Jahres der Veröffentlichung des Einecs-Verzeichnisses angemeldeten chemischen Stoffe wird spätestens am 31. Dezember des gleichen Jahres im Amtsblatt veröffentlicht. Ergänzungen, die den Zeitraum vom 1. Juli des vorangehenden Jahres bis zum 30. Juni des Jahres der Veröffentlichung erfassen, werden jährlich spätestens am 31. Dezember im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 21. Dezember 1984

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 259 vom 15. 10. 1979, S. 10.

ANHANG

Verfahren für das Erstellen der Liste

1. Die Kommission erstellt und führt die Liste auf der Grundlage der ihr nach Artikel 9 der Richtlinie übermittelten Informationen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

2. Für jeden angemeldeten Stoff enthält die Liste folgende Angaben:

- Nummer der Anmeldung,

- Identität des Stoffes.

Bei einem gefährlichen Stoff enthält die Liste ferner seine Einstufung, nachdem sie gemäß Artikel 4 der Richtlinie in ihrem Anhang I festgesetzt worden ist, mit seiner EWG-Nummer.

3. Vorbehaltlich des Absatzes 4 wird die Identität des Stoffes angegeben durch:

- seine Handelsbezeichnung und

- seine chemische Bezeichnung nach dem IUPAC-System.

4. Stellt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nach Artikel 11 der Richtlinie einen entsprechenden Antrag, so kann die Identität des Stoffes nur durch die Handelsbezeichnung, so wie sie der Anmelder gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie geliefert hat, angegeben werden.

Bei einem gefährlichen Stoff kann die Identität des Stoffes auf diese Weise angegeben werden, bis seine Aufnahme in Anhang I der Richtlinie erfolgt. Nach dieser Aufnahme in den Anhang I werden die dort aufgeführten Bezeichnungen in die Liste übernommen.

Bei einem nicht als gefährlich eingestuften Stoff kann seine Identität höchstens drei Jahre lang nach seiner ersten Aufnahme in die Liste auf diese Weise angegeben werden. Im Hinblick auf die Einhaltung des Artikels 7 Absatz 3 der Richtlinie wird der Stoff jedoch dann, wenn die chemische Bezeichnung nach dem IUPAC-System nach Auffassung der betroffenen zuständigen Behörde Angaben enthält, die ein Betriebs- oder Fabrikationsgeheimnis darstellen, so lange nur unter seiner Handelsbezeichnung eingetragen, wie diese zuständige Behörde dies für notwendig hält.

Erklärung der Kommission

Die Kommission erklärt, daß sie bei der Aufnahme von neuen gefährlichen Stoffen in Anhang I der Richtlinie jedes Mal, wo dies möglich ist, systematisch die IUPAC-Nomenklatur verwenden wird.