31984D0498

84/498/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 1984 über ein Beihilfevorhaben der irischen Regierung zugunsten eines Polyestergarn herstellendes Unternehmen in Letterkenny (Nur der englische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 276 vom 19/10/1984 S. 0040 - 0042


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Juli 1984

über ein Beihilfevorhaben der irischen Regierung zugunsten eines Polyestergarn herstellendes Unternehmen in Letterkenny

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(84/498/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1983 unterrichtete die irische Regierung die Kommission von ihrer Absicht, einem Unternehmen, das die Polyestergarn-Produktionsanlagen in Letterkenny von ihrem früheren Eigentümer übernommen hat, eine Beihilfe zu gewähren. Die Beihilfe würde in Form eines Zuschusses der Industrial Development Authority (IDA) vergeben.

Mit Fernschreiben vom 12. Januar 1984 bat die Kommission die irische Regierung um zusätzliche Angaben. Die geforderten Informationen wurden der Kommission am 19. und 30. Januar 1984 vorgelegt.

Nach Prüfung des Beihilfevorhabens war die Kommission der Auffassung, daß die Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise verändern würde, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, und infolgedessen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist; das gilt insbesondere in einer Situation, in der andere Chemiefaserhersteller in der EG ihre Kapazität stark reduzieren und insofern grosse Anstrengungen unternehmen, um sich der derzeitigen Marktlage anzupassen, die durch eine gravierende Überkapazität gekennzeichnet ist. Die Kommission war ausserdem der Ansicht, daß die Beihilfe nicht zur Umstrukturierung der Polyesteranlage im Sinne der von der Kommission 1977 festgelegten und 1979, 1981 und 1983 verlängerten Beihilfeordnung für die Chemiefaserindustrie beitragen würde, da die Fördermaßnahme weder zu einem Kapazitätsabbau führen noch die Umstellung der Produktionsanlage auf andere Produkte als Chemiefasern erleichtern würde. Die Kommission eröffnete infolgedessen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz des Vertrages und forderte die irische Regierung mit Schreiben vom 8. März 1984 zur Stellungnahme auf.

II

Die irische Regierung, die im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages mit Schreiben vom 6. April und Fernschreiben vom 27. Juni 1984 Stellung nahm, wies darauf hin, daß die Beihilfe von 2,9 Millionen Ir£ für Investitionen in Höhe von 5 Millionen Ir£ gewährt würde, durch die eine bessere Produktqualität und eine bessere Kontrolle erreicht werden sollen. Zu dem Restbetrag der gesamten Investitionskosten von 16,7 Millionen Ir£, der auch die Kosten des Erwerbs der Letterkenny-Anlage umfasst, würde kein Zuschuß oder sonstige Staatshilfe gegeben.

Die irische Regierung machte geltend, daß die Förderung der Grafschaft Donegal zugute käme und die geplante Beihilfe insofern mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag übereinstimme; die Beihilfe würde nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führen und stuende infolgedessen im Einklang mit der Beihilfeordnung für die Chemiefaserindustrie.

Die irische Regierung teilte der Kommission ausserdem mit, daß das betreffende Unternehmen keine formelle oder schriftliche Zusicherung geben könne, die vorhandene Polyestergarnkapazität der Letterkenny-Anlage nicht zu erhöhen, selbst nicht für einen begrenzten Zeitraum.

Zwei weitere Mitgliedstaaten, eine Unternehmensvereinigung der Chemiefaserindustrie und drei einzelne Unternehmen stimmten in ihren Stellungnahmen, die sie der Kommission im Rahmen der Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 übermittelten, den Schlußfolgerungen der Kommission zu und wiesen auf die schwierige Lage hin, in der sich die Polyestergarn-Hersteller aufgrund der Überkapazitätsprobleme befänden. Sie hoben auch hervor, daß die Beihilfeordnung für die Chemiefaserindustrie lückenlos eingehalten werden müsse, insbesondere dann, wenn die Marktaussichten schlecht seien. Sie machten ausserdem geltend, daß dem betreffenden Garnhersteller, der mit anderen EG-Herstellern in Wettbewerb stuende, durch die fragliche Beihilfe ein ungerechtfertigter Vorteil erwachsen würde.

III

Der Bereich Polyestergarn ist durch ein hohes Handelsvolumen und einen scharfen Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten gekennzeichnet. Die von der irischen Regierung geplante Beihilfe ist infolgedessen geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages durch Begünstigung des betreffenden Unternehmens den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

Nach Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages sind Beihilfen, die den darin angegebenen Kriterien entsprechen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit bezeichnen Ziele, die im Interesse der Gemeinschaft und nicht allein im Interesse der Beihilfebegünstigten liegen. Bei der Prüfung von Beihilfeprogrammen mit regionaler oder sektoraler Zweckbestimmung oder von Einzelanwendungsfällen, die unter die allgemeinen Beihilferegelungen fallen, sind diese Ausnahmen eng auszulegen; insbesondere sind sie nur anwendbar, wenn die Kommission feststellen kann, daß es nicht möglich wäre, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu veranlassen, das geeignet ist, zur Verwirklichung eines der durch die Ausnahmen verfolgten Ziele beizutragen.

Würden Ausnahmen ohne einen solchen Zielverwirklichungsbeitrag zugelassen, so käme dies einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und einer Verfälschung des Wettbewerbs gleich, ohne daß dies in irgendeiner Weise durch das Gemeinschaftsinteresse gerechtfertigt wäre; gleichzeitig würde man bestimmten Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile einräumen.

Bei der Anwendung der oben aufgezeigten Prinzipien auf die Beurteilung von Beihilfen muß sich die Kommission vergewissern, daß bei dem begünstigten Unternehmen ein Zielverwirklichungsbeitrag gegeben ist, der die Gewährung der Beihilfe rechtfertigt und zwar hinsichtlich eines der in Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages genannten Ziele. Lässt sich dies nicht nachweisen, so steht fest, daß die Beihilfe nicht zur Verwirklichung der in den Ausnahmebestimmungen abgesteckten Ziele beiträgt, sondern dazu dient, die finanzielle Lage des betreffenden Unternehmens zu verbessern.

Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, daß das beihilfebegünstigte Unternehmen eine derartige Gegenleistung erbringt.

Weder hat die irische Regierung Gründe angegeben, noch hat die Kommission solche Gründe erkennen können, aus denen hervorginge, daß für die in Rede stehende Beihilfe eine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 in Anspruch genommen werden kann.

Bei Polyestergarn gibt es in der EWG eine erhebliche Überkapazität; seit 1978 haben die Absatzmöglichkeiten ständig abgenommen, und es gibt keine Anzeichen dafür, daß sich dies ändern wird. Schätzungen zufolge lag die Kapazitätsausnutzung 1983 - wie auch in den Vorjahren - weit unter 70 %, was für einen rentablen Betrieb nicht ausreicht. Unter den Polyesterherstellern in der EG herrscht daher ein scharfer Wettbewerb; die meisten Polyesterhersteller müssen weiterhin finanzielle Verluste hinnehmen, da die Preise sehr niedrig sind. Die erforderlichen, bis Ende 1985 vereinbarten neuerlichen Kapazitätssenkungen sind beachtlich.

Polyestergarn gehört zu der Erzeugnisgruppe, die den sektoralen Vereinbarungen unterliegt, denen zufolge die Kapazität abzubauen ist; es ist ausserdem der Beihilfeordnung für die Chemiefaserindustrie unterworfen, die 1977 von der Kommission eingeführt und 1979, 1981 und 1983 verlängert wurde. Die sektoralen Vereinbarungen und auch die EG-Kontrollregelung für Beihilfen an die Chemiefaserindustrie wurden mit Rücksicht auf die beträchtliche, unbestrittene Überkapazität der Branche eingeführt und erweitert.

In ihrem Schreiben vom 8. August 1983, durch das die Beihilfekontrollregelung um weitere zwei Jahre bis 19. Juli 1985 verlängert wurde, wies die Kommission die Mitgliedstaaten darauf hin, daß sie gegenüber geplanten Beihilfen, gleichgültig, ob sektorale, regionale oder allgemeine Beihilfen, die eine Erhöhung der Nettoproduktionskapazität der Unternehmen der Chemiefaserindustrie zur Folge haben, von vornherein eine ablehnende Haltung einnehmen wird. Sie wies die Mitgliedstaatten ausserdem darauf hin, daß sie Beihilfevorhaben nach wie vor befürworten wird, wenn damit bezweckt wird, die Umstellung von Chemiefasern auf andere Tätigkeiten oder Umstrukturierungen zu beschleunigen bzw. zu erleichtern, die zu einem Kapazitätsabbau führen werden.

Alle Beihilfen an die Chemiefaserindustrie müssen nicht nur die Voraussetzungen der Beihilfeordnung für die Chemiefaserindustrie erfuellen, sondern auch die Bedingungen des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen zugunsten der Textilindustrie vom Jahre 1971 und 1977, dem zu folge die Vergabe von Investitionsbeihilfen mit der Verwirklichung von Umstrukturierungszielen verknüpft und mit einem wesentlichen Beitrag des Beihilfebegünstigten zu den Kosten des zu fördernden Projekts verbunden sein muß.

Die geplante Investition im vorliegenden Fall betrifft jedoch Modernisierungsanstrengungen in einer veralteten Anlage, die nicht als Umstrukturierungsmaßnahmen qualifiziert werden können und mit den eigenen Mitteln des betreffenden Unternehmens, ohne Staatszulage, durchgeführt werden sollten, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß ein sehr grosser Anteil des Ausstosses der Anlage in die anderen Mitgliedstaaten exportiert wird.

Ausserdem kann der Beitrag des Beihilfebegünstigten zu den Kosten des zu fördernden Projekts angesichts einer Intensität der geplanten Beihilfe von 58 % der Gesamtinvestitionen nicht als wesentlich bezeichnet werden. Darüber hinaus hat die Kommission Betriebsbeihilfen immer grundsätzlich abgelehnt und die Ansicht vertreten, daß insbesondere in der Textil branche Investitionen, die von einem Unternehmen zu dem Zweck getätigt werden, das Unternehmen am Leben oder sein Geschäftsvolumen zu erhalten, ohne daß grundlegende Änderungen vorgenommen werden, nicht beihilfefähig sind.

Bei Durchführung der geplanten Investition beträgt die Kapazität der Letterkenny-Anlage unverändert 14 000 Tonnen im Jahr; der Produktionsausstoß wird jedoch allmählich von derzeit 10 000 Tonnen bis zur vollen Kapazitätsausnutzung ansteigen, was zweifellos durch Senkungen der Kapazitätsausnutzung in andren EG-Firmen aufgewogen werden muß.

Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Gebiete ist zu berücksichtigen, daß in dem Gebiet von Letterkenny im Sinne der Ausnahmeregelung nach Buchstabe a) die Lebenshaltung sehr niedrig ist und dort eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die sektoralen Auswirkungen regionaler Beihilfen müssen jedoch selbst bei den am wenigsten entwickelten Gebieten in Grenzen gehalten werden; die Kommission muß deshalb ihre Analyse der sozio-ökonomischen Lage im Blick auf das Gemeinschaftsinteresse erstellen. In der Situation, in der sich die Chemiefaserindustrie derzeit befindet und voraussichtlich auch künftig befinden wird, ist die Investition, die gefördert werden soll, nicht geeignet, die Produktionsanlage rentabel zu machen, und würde die dort bestehenden Arbeitsplätze nicht sichern. Die geplante Beihilfe würde infolgedessen die wirtschaftliche Entwicklung des Gebietes von Letterkenny nicht im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) fördern, da sie für das Gebiet weder eine dauerhafte Einkommenssteigerung nach einem dauerhaften Abbau der Arbeitslosigkeit bedeuten würde; die Beihilfe ist vielmehr geeignet, den Wettbewerb im innergemeinschaftlichen Handel zu verfälschen, ohne daß in Form eines Beitrags zur regionalen Entwicklung die erforderliche Gegenleistung erbracht würde.

Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) weist die geplante Maßnahme nicht die Merkmale eines »Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse" oder eines Vorhabens »zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats" auf, deren Förderung die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung rechtfertigen würde. Ausserdem wird mit der Beihilfe nicht die Förderung eines der Ziele des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) bezweckt.

Was schließlich die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) für »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige" betrifft, so ergibt die Prüfung der Polyester-Industrie in der Gemeinschaft, daß die geplante Beihilfe durch die künstliche Senkung der Modernisierungskosten des betreffenden Unternehmens die Wettbewerbstellung anderer EG-Hersteller schwächen würde; sie hätte infolgedessen zur Folge, daß die Kapazitätsausnutzung noch niedriger ausfällt und der Druck auf die Preise noch stärker wird, was zu Lasten der Hersteller, die dank selbstfinanzierter Umstrukturierungen und Produktivitäts- und Qualitätsverbesserungen überlebt haben, ginge, die möglichweise ganz vom Markt austreten würden. Die geplante Beihilfe kann insofern nicht als Beihilfe »zur Förderung der Entwicklung" angesehen werden. Ausserdem ist zu bemerken, daß die Produktion des Unternehmens, das gefördert werden soll, bei nachlassender Nachfrage hauptsächlich in andere Mitgliedstaaten exportiert wird, so daß es folglich unwahrscheinlich ist, daß die Handelsbedingungen durch eine Maßnahme, die wie die hier relevante Beihilfe dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, nicht verändert werden.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß das Beihilfevorhaben der irischen Regierung nicht die Voraussetzungen erfuellt, um in den Genuß einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrages zu kommen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Irland darf sein Vorhaben, das der Kommission mit Schreiben vom 22. Dezember 1983 der Ständigen Vertretung Irlands bei den Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt wurde und dem zufolge für von einem Polyestergarn-Hersteller in Letterkenny geplante Investitionen eine Beihilfe von 2,9 Millionen Ir£ gewährt werden soll, nicht durchführen.

Artikel 2

Irland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 18. Juli 1984

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission