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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2026/571

16.3.2026

BESCHLUSS (EU) 2026/571 DES RATES

vom 16. März 2026

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Vorbereitungskommission und auf der ersten Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen der Europäischen Union zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates (1) hat die Europäische Gemeinschaft das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (im Folgenden „SRÜ“) und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens genehmigt.

(2)

Mit dem Beschluss (EU) 2024/1830 des Rates (2) hat die Union das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (im Folgenden „Übereinkommen“) genehmigt. Das Übereinkommen ist am 17. Januar 2026 in Kraft getreten.

(3)

Nach Artikel 66 des Übereinkommens bedarf das Übereinkommen der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union.

(4)

Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) wurde durch Artikel 47 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzt. Gemäß Artikel 47 Absatz 4 des Übereinkommens nimmt die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung durch Konsens eine Geschäftsordnung für sich selbst (im Folgenden „Geschäftsordnung“) sowie die Finanzordnung für ihre Finanzierung und für die Finanzierung des Sekretariats sowie etwaiger Nebenorgane (im Folgenden „Finanzordnung“) an.

(5)

In ihrer am 24. April 2024 angenommenen Resolution 78/272 (3) beschloss die Generalversammlung der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN- Generalversammlung“), eine Vorbereitungskommission (im Folgenden „Vorbereitungskommission“) einzusetzen, um das Inkrafttreten des Übereinkommens und die Einberufung der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vorzubereiten, nach deren Abschluss die Vorbereitungskommission aufgelöst werden soll.

(6)

Gemäß Nummer 9 der Resolution 78/272 der VN-Generalversammlung soll die Vorbereitungskommission auf ihrer abschließenden Sitzung Beschlüsse über Empfehlungen an die Konferenz der Vertragsparteien zur Geschäftsordnung und zur Finanzordnung erlassen.

(7)

Auf Grundlage der ausgesprochenen Empfehlungen wird die Vorbereitungskommission die von der Konferenz der Vertragsparteien anzunehmenden Beschlüsse vorbereiten, die Rechtswirkung im Sinne des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entfalten werden, da die Annahme der Geschäftsordnung und der Finanzordnung für die Union rechtswirksam sein wird. In den Empfehlungen der Vorbereitungskommission werden Inhalt und Anwendungsbereich künftig zu erlassender rechtswirksamer Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt. Da die wesentlichen und spezifischen Elemente der künftigen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien bereits in einer ersten Phase durch die Empfehlungen festgelegt werden, die von der Vorbereitungskommission auf ihrer abschließenden Sitzung angenommen werden sollen, sollten diese Empfehlungen ebenfalls unter diesen Beschluss fallen.

(8)

Die anzunehmenden Beschlüsse fallen sowohl in die Zuständigkeit der Union als auch in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Hinsichtlich der Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, ist es daher erforderlich, den im Namen der Union auf der abschließenden Sitzung der Vorbereitungskommission und auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt festzulegen, um die wirksame Umsetzung des Übereinkommens zu gewährleisten. Die Union sollte eine Geschäftsordnung unterstützen, die ein effizientes, kosteneffizientes, transparentes und ordnungsgemäßes Funktionieren und ebensolch eine Organisation der Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien vorsieht und die uneingeschränkte Teilnahme der Union als Vertragspartei im Einklang mit dem Übereinkommen ermöglicht.

(9)

Um sicherzustellen, dass das Funktionieren und die Durchführung des Übereinkommens ordnungsgemäß finanziert werden, sollte die Union die Annahme einer Finanzordnung und die Operationalisierung eines Finanzierungsmechanismus unterstützen, die ein faires, transparentes Verfahren schaffen, das den Umständen einer jeden Vertragspartei Rechnung trägt, um sicherzustellen, dass jede Vertragspartei des Übereinkommens zur finanziellen Tragfähigkeit des Übereinkommens und seiner Umsetzung in einer Weise beiträgt, die gerecht ist und mit der Kapazität der jeweiligen Vertragspartei, einen Beitrag zu leisten, im Einklang steht. Mit der Operationalisierung des von der Union eingerichteten Finanzierungsmechanismus sollte auch sichergestellt werden, dass Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, bei ihren Bemühungen um die Umsetzung des Übereinkommens unterstützt werden.

(10)

Dieser Beschluss kann nicht so verstanden werden, dass er die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten in irgendeiner Weise berührt. Er sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass er die Möglichkeit der Union nutzt, ihre Außenkompetenz in Bereichen auszuüben, die unter das Übereinkommen fallen und in die geteilte Zuständigkeit fallen. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen keine gemeinsamen Regeln berührt oder deren Anwendungsbereich, einschließlich ihrer voraussichtlichen künftigen Entwicklung, verändert.

(11)

Soweit der Gegenstand der Verhandlungen in die Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten fällt, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten während der Verhandlungen eng zusammenarbeiten, um die einheitliche Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten nach außen zu gewährleisten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der abschließenden Sitzung der Vorbereitungskommission und auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) zu vertreten ist, lautet wie folgt:

(1)

Die Union unterstützt eine Geschäftsordnung, die ein effizientes, kosteneffizientes, transparentes und ordnungsgemäßes Funktionieren und ebensolch eine Organisation der Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vorsieht und die uneingeschränkte Teilnahme der Union als Vertragspartei im Einklang mit dem Übereinkommen ermöglicht.

(2)

Die Union unterstützt die Annahme einer Finanzordnung und die Operationalisierung eines Finanzierungsmechanismus, die ein faires, transparentes Verfahren schaffen, das den Umständen einer jeden Vertragspartei des Übereinkommens Rechnung trägt, um sicherzustellen, dass jede Vertragspartei zur finanziellen Tragfähigkeit des Übereinkommens und seiner Umsetzung in einer Weise beiträgt, die gerecht ist und mit der Kapazität der jeweiligen Vertragspartei, einen Beitrag zu leisten, im Einklang steht, die auch sicherstellt, dass Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, bei ihren Bemühungen um die Umsetzung des Übereinkommens unterstützt werden.

Artikel 2

Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten während der abschließenden Sitzung der Vorbereitungskommission und im Zeitraum zwischen dieser Sitzung und der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eng zusammen, damit die einheitliche Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten nach außen gewährleistet ist. Der Standpunkt der Union muss mit dem in diesem Beschluss festgelegten Standpunkt und mit dessen Grundprinzipien im Einklang stehen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2026.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)  Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/392/oj).

(2)  Beschluss (EU) 2024/1830 des Rates vom 17. Juni 2024 über den Abschluss des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen der Europäischen Union (ABl. L, 2024/1830, 19.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1830/oj).

(3)  Resolution 78/272 der VN-Generalversammlung vom 24. April 2024 über das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/571/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)