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15.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 296/28 |
BESCHLUSS (EU) 2019/1912 DES RATES
vom 11. November 2019
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in der Erweiterten Kommission von Eurocontrol im Zusammenhang mit den Grundsätzen für die Festlegung der Kostengrundlage für Streckengebühren und die Berechnung der Gebührensätze sowie im Zusammenhang mit den Anwendungsbedingungen des Streckengebührensystems und den Zahlungsbedingungen zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren (im Folgenden „Vereinbarung“) trat am 1. Januar 1986 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 3 Absatz 2 der Vereinbarung legt die Erweiterte Kommission die Grundsätze zur Ermittlung der Kosten zur Berechnung der Flugsicherungsgebühren sowie die Anwendungsbedingungen und die Zahlungsbedingungen fest. |
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(3) |
Der Erweiterte Ausschuss hat in seiner 112. Sitzung vom 26. und 27. Juni 2019 Beschlüsse zu den vorgeschlagenen Änderungen der Grundsätze für die Festlegung der Kostengrundlage für Streckengebühren und die Berechnung der Gebührensätze sowie zur Aktualisierung der Anwendungsbedingungen des Streckengebührensystems und der Zahlungsbedingungen (im Folgenden „Beschlüsse“) angenommen. |
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(4) |
Es ist zweckmäßig, den in der Erweiterten Kommission von Eurocontrol — die die genannten Änderungen in ihrer Ad-hoc-Sitzung am 28. November 2019 billigen wird — im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Gegenstand der Beschlüsse weitgehend durch Unionsvorschriften abgedeckt ist, nämlich durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission (1). Diese Rechtsakte könnten daher gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern und der Union kommt gemäß dem letzten Teilsatz von Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags die ausschließliche Außenkompetenz zu. |
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(5) |
Ziel dieser Beschlüsse ist es, die fortdauernde Einhaltung von Unionsvorschriften im Bereich Verkehr sicherzustellen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317. Daher sollte die Annahme der Beschlüsse unterstützt werden. |
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(6) |
Der Standpunkt der Union wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder der Erweiterten Kommission sind, gemeinsam vertreten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren vor oder in der Ad-hoc-Sitzung der Erweiterten Kommission von Eurocontrol am 28. November 2019 zu vertretende Standpunkt wird wie folgt festgelegt:
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a) |
die Aktualisierung der Grundsätze für die Festlegung der Kostengrundlage für Streckengebühren wird unterstützt; |
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b) |
die Aktualisierung der Anwendungsbedingungen des Streckengebührensystems und der Zahlungsbedingungen wird unterstützt. |
Artikel 2
Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder der Erweiterten Kommission sind, gemeinsam vertreten.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. November 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).