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13.7.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 183/23 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 5. Juni 2007
zur Aufhebung der Entscheidung 2003/89/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Deutschland
(2007/490/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 12,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 2003/89/EG des Rates (1) wurde auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags festgestellt, dass in Deutschland ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat stellte fest, dass das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2002 mit 3,7 % des BIP den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP deutlich überschritt, während erwartet wurde, dass der öffentliche Bruttoschuldenstand 60,9 % des BIP erreichen würde, womit er geringfügig über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP lag. |
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(2) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2) richtete der Rat am 21. Januar 2003 eine Empfehlung an Deutschland mit dem Ziel, das übermäßige Defizit so rasch wie möglich und spätestens bis zum Jahr 2004 zu beenden. Diese Empfehlung wurde veröffentlicht. In Anbetracht der einzigartigen Umstände, die durch die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2003 und durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2004 (3) geschaffen wurden, sollte das Jahr 2005 als Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits betrachtet werden. |
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(3) |
Die Kommission stellt in Einklang mit dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das dem Vertrag als Anhang beigefügt ist, die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, die Höhe ihrer Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mitteilen. |
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(4) |
Konkrete Daten, die die Kommission (Eurostat) nach einer vorläufigen Mitteilung Deutschlands im Februar 2006 vorlegte, zeigten, dass das übermäßige Defizit bis zum Jahr 2005 nicht korrigiert worden war. Am 14. März 2006 traf der Rat gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission den Beschluss, Deutschland gemäß Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen für den als erforderlich erachteten Defizitabbau zu treffen, um das übermäßige Defizit so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis zum Jahr 2007 zu beenden (5). Der Rat entschied insbesondere, dass Deutschland in den Jahren 2006 und 2007 eine kumulative Verbesserung seines konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen um mindestens einen Prozentpunkt sicherstellen sollte. |
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(5) |
Nach Artikel 104 Absatz 12 des Vertrags hebt der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits auf, wenn das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
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(6) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 nach der Datenmeldung Deutschlands zum 1. April 2007 zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2007 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
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(7) |
Nach Ansicht des Rates hat Deutschland sein übermäßiges Defizit korrigiert, und die Entscheidung 2003/89/EG sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit Deutschlands korrigiert wurde.
Artikel 2
Die Entscheidung 2003/89/EG wird aufgehoben.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. STEINBRÜCK
(1) ABl. L 34 vom 11.2.2003, S. 16.
(2) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5).
(3) Rechtssache C-27/04, Kommission gegen Rat, [2004] Slg. I-6649.
(4) ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).
(5) Entscheidung 2006/344/EG des Rates (ABl. L 126 vom 13.5.2006, S. 20).