2001/7/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2000 zur Änderung von Anhang I Kapitel 14 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3866)
Amtsblatt Nr. L 002 vom 05/01/2001 S. 0027 - 0027
Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2000 zur Änderung von Anhang I Kapitel 14 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3866) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/7/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/724/EG(2), insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit unverarbeiteter Gülle bestehen Abweichungen zwischen der deutschen Fassung und den anderen Sprachversionen der genannten Richtlinie, die behoben werden sollen, und angesichts eines möglichen Seuchenrisikos empfiehlt es sich, das für diese Verbringungen vorgesehene Kontrollsystem zu verbessern. (2) Bei der grenzüberschreitenden Verbringung unverarbeiteter Gülle muss die Gesundheitslage in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden. (3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang I Kapitel 14 Teil I Abschnitt A der Richtlinie 92/118/EWG erhält Nummer 1 Buchstabe a) folgende Fassung: "1. a) Der Handel mit unverarbeiteter Gülle anderer Tierarten als Gefluegel und Equiden ist verboten, es sei denn, sie stammt aus einem Gebiet oder einem Betrieb, das (der) nicht wegen Vorliegens einer ernsthaften übertragbaren Krankheit Beschränkungsmassnahmen unterliegt, und ist dazu bestimmt, unter Kontrolle der zuständigen Behörden auf Flächen ausgebracht zu werden, die in einer Entfernung von bis zu 20 km diesseits und jenseits der Grenze zwischen Mitgliedstaaten liegen und Teil ein und desselben Betriebs sind oder zu ihm gehören, jedoch keine zusammenhängende Einheit bilden müssen. Der Betriebsbesitzer muss über jede grenzüberschreitende Verbringung von unverarbeiteter Gülle Buch führen, um für seinen Betrieb eine Genehmigung zu erhalten. Die zuständige Behörde führt ein Register der Betriebe, die eine solche Genehmigung erhalten haben." Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2001. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (2) ABl. L 290 vom 12.11.1999, S. 32.