1996D0565 — DE — 28.11.2014 — 001.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
|
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. September 1996 zur Ermächtigung Schwedens, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel mittels annähernder Schätzungen zu berechnen (Nur der schwedische Text ist verbindlich) (ABl. L 247, 28.9.1996, p.41) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
No |
page |
date |
||
|
L 352 |
59 |
21.12.2012 |
||
|
L 343 |
46 |
28.11.2014 |
||
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 11. September 1996
zur Ermächtigung Schwedens, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel mittels annähernder Schätzungen zu berechnen
(Nur der schwedische Text ist verbindlich)
(96/565/Euratom, EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel ( 1 ), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 2 ), nachstehend als „Sechste Richtlinie“ bezeichnet, können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze weiterhin besteuern oder von der Steuer befreien; bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel müssen diese Umsätze berücksichtigt werden.
Gemäß Anhang IX (Steuern) Nummer 2 Buchstabe aa) der Beitrittsakte des Königreichs Schweden zu den Europäischen Gemeinschaften ( 3 ) kann Schweden bei der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie bestimmte in Anhang F zur Sechsten Richtlinie aufgeführte Umsätze von der Mehrwertsteuer befreien.
Schweden ist nicht in der Lage, die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bei bestimmten Gruppen von in Anhang F Nummer 2 zur Sechsten Richtlinie aufgeführten Umsätzen genau zu berechnen. Solche Berechnungen würden einen Verwaltungsaufwand notwendig machen, der im Verhältnis zu den Auswirkungen dieser Umsätze auf die gesamte Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel Schwedens nicht gerechtfertigt wäre. Schweden sollte daher ermächtigt werden, diese Umsätze bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel nicht zu berücksichtigen.
Schweden ist in der Lage, für vier Gruppen von in Anhang F zur Sechsten Richtlinie aufgeführten Umsätzen eine Berechnung mittels annähernder Schätzungen vorzunehmen. Schweden sollte daher ermächtigt werden, die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel mittels annähernder Schätzungen zu berechnen.
Der Beratende Ausschuß für Eigene Mittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen seiner Mitglieder genehmigt —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Schweden wird ermächtigt, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel ab 1. Januar 1995 gemäß Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 folgende Gruppen von in Anhang F zur Sechsten Richtlinie aufgeführten Umsätzen nicht zu berücksichtigen:
— Dienstleistungen der Autoren, Künstler und Interpreten, soweit es sich nicht um Leistungen im Sinne des Anhangs B zur zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates ( 4 ) (Anhang F, vormals Nummer 2) handelt; ausgenommen sind Urheberrechte und Vergütungen aus urheberrechtlichen Ansprüchen.
Artikel 2
Schweden wird ermächtigt, die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel ab 1. Januar 1995 bei folgenden Gruppen von in Anhang F der Sechsten Richtlinie aufgeführten Umsätzen mittels annähernder Schätzungen zu berechnen:
1. Einnahme von Eintrittsgeldern bei Sportveranstaltungen (Anhang F, vormals Nummer 1);
▼M1 —————
3. Beförderungen von Personen (Anhang F, vormals Nummer 17);
4. Lieferungen der in Artikel 4 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie bezeichneten Gebäude und Grundstücke (Anhang F, vormals Nummer 16).
Artikel 2a
In Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung wird Schweden ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 1 des Anhangs X Teil B (Eintrittsgelder bei Sportveranstaltungen) der Richtlinie 2006/112/EG ( 5 ) genannte Umsätze 0,02 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Artikel 2b
In Abweichung von Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung wird Schweden ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 10 des Anhangs X Teil B (Beförderung von Personen) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,15 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Artikel 2c
In Abweichung von Artikel 2 Absatz 4 dieser Entscheidung wird Schweden ermächtigt, zur Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 für unter Nummer 9 des Anhangs X Teil B (Gebäude und Baugrundstücke) der Richtlinie 2006/112/EG genannte Umsätze 0,45 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.
( 1 ) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9.
( 2 ) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1.
( 3 ) ABl. Nr. C 241 vom 29. 8. 1994, S. 339.
( 4 ) ABl. Nr. 71 vom 14. 4. 1967, S. 1303/67.
( 5 ) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).