78/360/EWG: Entscheidung der Kommission vom 31. März 1978 zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, Butter in Form von Butterreinfett zu ermäßigten Preisen zu verkaufen (Nur der deutsche, französische und niederländische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 103 vom 15/04/1978 S. 0035 - 0035
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. März 1978 zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, Butter in Form von Butterreinfett zu ermässigten Preisen zu verkaufen (Nur der deutsche, französische und niederländische Text sind verbindlich) (78/360/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2560/77 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festsetzung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2714/72 (4), insbesondere auf Artikel 7a, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 649/78 der Kommission vom 31. März 1978 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus den Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterreinfett (5) können die Mitgliedstaaten zum verbilligten Verkauf von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung oder zur Gewährung einer Beihilfe für Butter aus privater Lagerhaltung zum Zweck des Inverkehrbringens für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterreinfett ermächtigt werden. Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande haben um Ermächtigung zur Anwendung dieser Maßnahme ersucht ; sie sind in der Lage, die bestimmungsgemässe Verwendung dieser Butter zu gewährleisten. Die hierfür vorzusehende Buttermenge ist unter Berücksichtigung der bei früheren Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen und insbesondere nach Maßgabe der in der Gemeinschaft normalerweise für den privaten Verbrauch abgesetzten Mengen Butterreinfett sowie der Butter festzusetzen. Im Falle der Bundesrepublik Deutschland ist ferner der noch unverkaufte Restbestand der mit der Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1972 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland zum Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen in Form von Butterreinfett (6), zuletzt geändert durch die Entscheidung vom 12. Januar 1978 (7), festgesetzten Buttermenge zu berücksichtigen. Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande werden ermächtigt. für die in Absatz 2 vorgesehenen Mengen die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 649/78 anzuwenden. (2) Die in Absatz 1 genannten Mengen betragen: >PIC FILE= "T0012794"> Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 31. März 1978 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 303 vom 28.11.1977, S. 1. (3)ABl. Nr. L 169 vom 18.7.1968, S. 1. (4)ABl. Nr. L 291 vom 28.12.1972, S. 17. (5)ABl. Nr. L 86 vom 1.4.1978, S. 33. (6)ABl. Nr. L 303 vom 31.12.1972, S. 41. (7)ABl. Nr. L 43 vom 14.2.1978, S. 18.