1999/703/EG, EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 18. August 1999 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 1998 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2586)
Amtsblatt Nr. L 277 vom 28/10/1999 S. 0037 - 0039
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. August 1999 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 1998 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2586) (1999/703/EG, EGKS, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2762/98(2), insbesondere auf Artikel 13 Unterabsatz 2 des Anhangs X des Statuts, in Erwägung nachstehender Gründe: In der Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 342/1999 des Rates(3) sind in Anwendung des Artikels 13 Unterabsatz 1 des Anhangs X zum Statut die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt worden, die ab dem 1. Juli 1998 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind. Im Laufe der letzten Monate hat die Kommission diese Berichtigungskoeffizienten(4) gemäß Artikel 13 Unterabsatz 2 des Anhangs X zum Statut verschiedentlich angepaßt. Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 1998 angepaßt werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben, die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfaßte Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt - BESCHLIESST: Einziger Artikel Mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 1998 werden die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind, entsprechend dem Anhang angepaßt. Die Berechnung dieser Dienstbezüge erfolgt auf der Grundlage der Wechselkurse, die zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften in dem Monat vor dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt herangezogen worden sind. Brüssel, den 18. August 1999 Für die Kommission Hans VAN DEN BROEK Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2) ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 1. (3) ABl. L 43 vom 17.2.1999, S. 1. (4) ABl. L 60 vom 9.3.1999, S. 83. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE>