31975D0315

75/315/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1975 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Titel II der Richtlinie Nr. 72/161/EWG (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 143 vom 05/06/1975 S. 0014 - 0015


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1975 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Titel II der Richtlinie Nr. 72/161/EWG (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (75/315/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates Nr. 72/161/EWG vom 17. April 1972 über die sozio-ökonomische Information und die berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen (1), insbesondere auf den Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 16. Januar 1975 gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie Nr. 72/161/EWG folgende Durchführungsbestimmungen der Bundesländer zur Durchführung des Titels II der erwähnten Richtlinie (berufliche Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen) mitgeteilt: - Bayern : vom 17. Juli 1974,

- Baden-Württemberg : vom 8. August 1974,

- Hessen : vom 10. Juni 1974,

- Rheinland-Pfalz : vom 2. Juli 1974,

- Saarland : vom 1. Juli 1974,

- Nordrhein-Westfalen : vom 1. Juli 1974,

- Niedersachsen : vom 22. Juli 1974,

- Schleswig-Holstein : vom 8. Mai 1974,

- Hamburg : vom 29. Oktober 1974,

- Bremen : vom 8. Juli 1974.

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie Nr. 72/161/EWG muß die Kommission entscheiden, ob im Hinblick auf die Vereinbarkeit der mitgeteilten Vorschriften mit der genannten Richtlinie und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind.

Wesentliches Ziel des Titels II der Richtlinie Nr. 72/161/EWG ist es, den in der Landwirtschaft berufstätigen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Gelegenheit zu geben, innerhalb ihres landwirtschaftlichen Berufes ihre beruflichen Kenntnisse zu verbessern oder neue berufliche Kenntnisse zu erwerben, so daß sie in die Lage versetzt werden, in einer modernen Landwirtschaft weiterhin ihren Beruf ausüben zu können.

Zur Erreichung dieser Zielsetzung sind die Mitgliedstaaten daher gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie Nr. 72/161/EWG verpflichtet, zusätzlich zu dem in ihrem Land bestehenden normalen landwirtschaftlichen Ausbildungssystem Maßnahmen durchzuführen, durch die Betriebsinhabern, den landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräften und den mithelfenden Familienangehörigen eine ergänzende Ausbildung allgemeiner, technischer und wirtschaftlicher Art vermittelt werden soll.

Gemäß Artikel 12 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie Nr. 72/161/EWG erstattet der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, den Mitgliedstaaten 25 % der im Rahmen der genannten Maßnahmen getätigten Ausgaben bis zu einem Hoechstbetrag von 1 500 Rechnungseinheiten für jede in der Landwirtschaft berufstätige Person, die einen vollständigen Lehrgang zur beruflichen Ausbildung oder Fortbildung besucht hat.

Die genannten Durchführungsbestimmungen der Bundesrepublik entsprechen der beschriebenen Zielsetzung des Titels II der genannten Richtlinie und sehen Aus- und Fortbildungslehrgänge vor, die den Anforderungen, die an vollständige Lehrgänge zur umfassenden Verbesserung der beruflichen Kenntnisse oder zur Vermittlung neuer Kenntnisse der in der Landwirtschaft berufstätigen Personen zu stellen sind, genügen.

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 16. Januar 1975 mitgeteilten Durchführungsbestimmungen der Bundesländer zur Durchführung der beruflichen Qualifikation der in der Landwirtschaft tätigen Personen gemäß Titel II der Richtlinie Nr. 72/161/EWG erfuellen die Bedingungen für eine (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 15.

finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 8 der Richtlinie Nr. 72/161/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 30. April 1975

Für die Kommission

P.J. LARDINOIS

Mitglied der Kommission