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26.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/46 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 21. Juni 2013
zur Aufhebung der Entscheidung 2009/588/EG zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Litauen
(2013/316/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 7. Juli 2009 stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) in seiner Entscheidung 2009/588/EG (1) fest, dass in Litauen ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat hielt fest, dass das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2008 3,2 % des BIP erreicht hatte, damit über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % lag und sich laut Frühjahrsprognose 2009 der Kommissionsdienststellen weiter auf 5,4 % des BIP im Jahr 2009 und auf 8 % des BIP im Jahr 2010 erhöhen werde. Der öffentliche Bruttoschuldenstand betrug im Jahr 2008 15,6 % des BIP und lag damit deutlich unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP. |
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(2) |
Gemäß Artikel 104 Absatz 7 EGV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2) richtete der Rat auf Empfehlung der Kommission am 7. Juli 2009 eine Empfehlung an Litauen mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2011 zu beenden ("Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009"). Die Empfehlung des Rates vom 7. Juli 2009 wurde veröffentlicht. |
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(3) |
Gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 richtete der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission, in der er anerkannte, dass Litauen wirksame Maßnahmen im Einklang mit den Empfehlungen des Rates vom 7. Juli 2009 ergriffen hatte und dass in Litauen unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten waren, am 9. Februar 2010 eine überarbeitete Empfehlung an Litauen mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2012 zu beenden. Die überarbeitete Empfehlung wurde veröffentlicht. |
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(4) |
Gemäß Artikel 4 des den Verträgen beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (3) zweimal jährlich, und zwar vor dem 1. April und vor dem 1. Oktober, Angaben zu ihren öffentlichen Defiziten und ihrem öffentlichen Schuldenstand sowie andere damit verbundene Variablen übermitteln. |
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(5) |
Der Rat muss die Entscheidung, ob ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits aufgehoben werden sollte, auf der Grundlage der gemeldeten Daten treffen. Zudem sollte ein Beschluss über das Bestehen eines übermäßigen Defizits nur aufgehoben werden, wenn die Kommissionsdienststellen in ihrer Prognose davon ausgehen, dass das Defizit den Schwellenwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird. (4) |
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(6) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der vor dem 1. April 2013 erfolgten Datenmeldung Litauens zur Verfügung gestellt wurden, und die Frühjahrsprognose 2013 der Kommissionsdienststellen rechtfertigen folgende Schlussfolgerungen:
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(7) |
Ab 2013, d. h. dem Jahr, das auf die Korrektur des übermäßigen Defizits folgt, sollte sich Litauen in angemessenem Tempo auf sein mittelfristiges Haushaltsziel zubewegen und dabei auch den Ausgabenrichtwert einhalten. |
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(8) |
Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
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(9) |
Nach Ansicht des Rates ist das übermäßige Defizit in Litauen korrigiert worden, weshalb die Entscheidung 2009/588/EG aufgehoben werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit in Litauen korrigiert worden ist.
Artikel 2
Die Entscheidung 2009/588/EG wird hiermit aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. NOONAN
(1) ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 44.
(2) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
(3) ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.
(4) Im Einklang mit den „Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts sowie Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme“ vom 3. September 2012. Siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/economic_governance/sgp/pdf/coc/code_of_conduct_en.pdf